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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_820/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. November 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Stalder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Auferlegung der Verfahrenskosten, Unschuldsvernutung, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 4. Juli 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen die früheren Stiftungsräte der BVG-Sammelstiftung A.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Veruntreuung sperrte das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug am 17. August 2006 u.a. das Konto Nr. xxx bei der B.________-Bank, lautend auf die C.________ Immobilien AG.  
 
A.b. X.________ als Vermögensverwalter dieser AG beantragte am 22. September 2006, die Kontosperre im Umfang von Fr. 210'000.-- aufzuheben. Das Konto habe u.a. für Reservationszahlungen von Interessenten der Überbauung D.________ gedient und müsse zur Verfügung stehen, falls sich Interessenten zurückziehen.  
 
 In der Verfügung vom 4. Oktober 2006 führt das Untersuchungsrichteramt aus, der Verteidiger von X.________ habe die relevanten sieben Kaufabsichtserklärungen sowie die dazugehörenden Gutschriftsanzeigen betreffend die Reservationszahlungen über je Fr. 30'000.-- im Zusammenhang mit der Überbauung D.________ eingereicht. Die sieben Interessenten hätten die Zahlungen geleistet. Ziff. 1 des Dispositiv der Verfügung lautet: 
 
 "Das Konto Nr. xxx bei der B.________-Bank, Weinfelden, lautend auf die C.________ Immobilien AG, ist im Betrag von CHF 210'000.-- den Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung freizugeben. Der restliche Betrag auf dem genannten Konto bleibt beschlagnahmt." 
 
 
A.c. Am 26. Oktober 2006 wurde bei der B.________-Bank unter der Kunden-Nr. yyy das Kontokorrent Nr. zzz D.________ eröffnet und darauf der Betrag von Fr. 210'000.-- überwiesen.  
 
 Vier der sieben Interessenten verlangten die Rückzahlung, was X.________ über dieses Kontokorrent abwickelte. Auf dieses Konto flossen zudem neun neue Reservationszahlungen, wovon wiederum drei Interessenten die Rückzahlung verlangten. Zwei Zahlungen wurden von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit Verfügungen vom 15. Mai 2008 und 1. Juli 2008 freigegeben. Insgesamt zahlten 16 Interessenten im Zeitraum Februar 2006 bis Januar 2008 Reservationszahlungen von je Fr. 30'000.-- ein (total Fr. 480'000.--, davon Fr. 210'000.-- Überweisungen vom Kontokorrent Nr. xxx und Fr. 270'000.-- Direktzahlungen). 
 
 Über den nicht gesperrten Teil der Gelder wickelte X.________ nicht nur die Rückzahlungen ab. Er liess auch Überweisungen an weitere Dritte tätigen sowie an Gesellschaften der C.________-Gruppe, dies mit Geldern, welche von den Kaufinteressenten gekommen waren. 
 
 Im Januar 2009 wurde über die C.________ Immobilien AG der Konkurs eröffnet. 
 
B.  
 
 Die Staatsanwaltschaft eröffnete gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung (und trennte sie vom Verfahren gegen die früheren Stiftungsräte der BVG-Sammelstiftung ab). 
 
 Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 22. August 2013 die Strafuntersuchung ein, weil es am Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung fehlte. Sie auferlegte X.________ die Verfahrenskosten von Fr. 3'319.65 mit der Begründung, dass sie mit den Verfügungen vom 4. Oktober 2006, 15. Mai 2008 und 1. Juli 2008 einzig Gelder der C.________ Immobilien AG freigegeben hatte, damit Reservationszahlungen zurückgezahlt werden konnten. X.________ habe die freigegebenen Gelder zu keiner Zeit für Zahlungen an Dritte verwenden dürfen. Trotzdem habe er Zahlungen/Überweisungen von rund Fr. 100'000.-- an Dritte getätigt. Er habe über die freigegebenen Gelder selbstständig verfügen können mit der Einschränkung, dass er sie einzig und alleine für die Rückzahlung der Reservationszahlungen verwenden durfte. Sein Verhalten habe kausal zum Strafverfahren und den entsprechenden Kosten der Strafjustiz geführt. 
 
C.  
 
 Das Obergericht des Kantons Zug wies mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2014 eine Beschwerde von X.________ gegen die Kostenauflage in der Einstellungsverfügung ab, auferlegte ihm die Verfahrenskosten und verpflichtete ihn, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zu bezahlen. 
 
D.  
 
 X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, Ziff. 1 der Präsidialverfügung aufzuheben und die Kosten des Verfahrens und der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Ziff. 1 des angefochtenen Dispositivs der Präsidialverfügung lautet: Die Beschwerde wird abgewiesen. In Ziff. 2 werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegt. In Ziff. 3 wird er verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zu bezahlen. 
 
 Der Beschwerdeführer beantragt formell einzig die Aufhebung von Ziff. 1 des Urteilsdispositivs. Aus dem Rechtsbegehren (oben Bst. D) ergibt sich sinngemäss ein Antrag auf Aufhebung des Urteils insgesamt. Diesen Antrag (die Kosten des Verfahrens und der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen) begründet er nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), so dass darauf nicht einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, entgegen der vorinstanzlichen Annahme seien die fraglichen Verfügungen alles andere als klar. Es sei insbesondere nicht klar, wer berechtigt war, die Zahlungen auszulösen. Es treffe nicht zu, dass der freigegebene Betrag einzig für die Rückzahlung der Reservationsgelder habe benutzt werden dürfen. Auch die Bank habe das Konto mit Zinsen belastet, und diese seien weder von der Staatsanwaltschaft zurückverlangt noch von der Bank zurückgebucht worden. Dennoch sei gegen sie kein Strafverfahren eröffnet worden.  
 
2.2. Die Vorinstanz führt aus, es stelle sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer mit der Zustellung der Freigabeverfügungen durch das Untersuchungsrichteramt bzw. die Staatsanwaltschaft nach Treu und Glauben bekannt sein musste, dass die Gelder einzig für allfällige Rückzahlungen von Reservationszahlungen freigegeben wurden, und er sie somit auch nur für diesen Zweck verwenden durfte.  
 
2.3. Die Vorinstanz bejaht diese Frage angesichts des im massgebenden Kern klaren Wortlauts der drei Verfügungen willkürfrei (Urteil S. 5). Das Untersuchungsrichteramt begründete die (erste) Verfügung vom 4. Oktober 2006 mit dem Antrag des Verteidigers des Beschwerdeführers auf Freigabe von Fr. 210'000.-- zwecks allfälliger Rückzahlung der Reservationszahlungen der sieben Interessenten. Aufgrund der Begründung waren mit den "Berechtigten" im Wortlaut des Dispositivs klarerweise einzig diese sieben Interessenten bezeichnet (oben Bst. A.b). Die Gelder wurden auf Antrag des Beschwerdeführers als Vermögensverwalter der C.________ Immobilien AG verschoben (oben Bst. A.a; kantonale Akten, act. D 5-7). Er war somit zweifelsfrei verantwortlich und berechtigt, die Zahlungen auszulösen. Er war der Entscheidungsträger (Urteil S. 5).  
 
 Am 8. Mai 2008 ersuchte der Verteidiger des Beschwerdeführers für eine Interessentin die geleistete Reservationszahlung von Fr. 30'000.-- freizugeben, was die Staatsanwaltschaft mit einer (zweiten) Verfügung vom 15. Mai 2008 bewilligte (act. D 5-10). Eine weitere Freigabe von Fr. 30'000.-- erfolgte mit einer (dritten) Verfügung am 1. Juli 2008 auf Gesuch des Verteidigers des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2008 (act. D 5-12). Allerdings erwähnte diese Verfügung offenbar aufgrund eines Versehens das Konto Nr. xxx (act. D 5-14) statt das Kontokorrent Nr. zzz D.________. 
 
 Im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsbericht vom 24. Mai 2013 (act. D 11-3) wird festgehalten, dass von den drei Verfügungen einzig diejenige vom 15. Mai 2008 unmissverständlich (insbesondere betreffend namentliche Angabe der Begünstigten und deren Kontonummer) abgefasst worden sei. Dagegen sei in der Verfügung vom 4. Oktober 2006 lediglich von "sieben Interessenten" und "den Berechtigten" die Rede (act. D 11-5). Diese Verfügungen sind nach Treu und Glauben auszulegen und waren für den Beschwerdeführer selber als geschäftsführenden Gesuchsteller nicht missverständlich. 
 
2.4. In der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 2. März 2009 wurde die B.________-Bank aufgefordert, Fr. 19'498.30, welche ab dem Konto Nr. zzz abdisponiert worden waren, umgehend diesem Konto wieder gutzuschreiben (act. D 5-15). Sie wird dazu in der Einstellungsverfügung erneut angewiesen (act. HD 6-6). Der Betrag wird somit entgegen der Beschwerde (oben E. 2.1) zurückgefordert. Dass gegen die B.________-Bank nach dem Beschwerdevorbringen keine Strafuntersuchung eröffnet wurde, ist nicht Verfahrensgegenstand. Das wird darin begründet sein, dass sie für die Belastung eine vertragliche Grundlage hatte, was der Beschwerdeführer wusste (Einstellungsverfügung, HD 6-4, Ziff. 4.3).  
 
3.  
 
 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Unschuldsvermutung und des Anspruchs auf ein faires Verfahren durch die Kostenauflage geltend (Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO). 
 
 
3.1. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, "wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat" (Art. 426 Abs. 2 StPO).  
 
 Diese Bestimmung kodifiziert die Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm (insbesondere im Sinne von Art. 41 OR oder Art. 28 ZGB) klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat (Urteil 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 1.2). Die Kostenauflage verstösst gegen die Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. sie treffe ein strafrechtliches Verschulden (vgl. Urteile 6B_67/2014 vom 2. September 2014 E. 2.3 und 6B_239/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.3 mit Hinweisen). 
 
 Nach einem jüngsten Urteil des EGMR wird die Unschuldsvermutung verletzt, wenn ein Entscheid das Gefühl vermittelt (reflète le sentiment), dass der Betroffene schuldig ist, obwohl seine Schuld nicht gesetzmässig festgestellt wurde. Der Eindruck des Bestehens einer strafrechtlicher Schuld genügt ("Il suffit, même en l'absence de constat formel, d'une motivation donnant à penser que le magistrat considère l'intéressé comme coupable."). Die Unschuldsvermutung kann auch durch einen Entscheid der Staatsanwaltschaft verletzt sein (Urteil des EGMR in Sachen Peltereau-Villeneuve gegen Schweiz vom 28. Oktober 2014, Beschwerde Nr. 60101/09, Ziff. 31). 
 
 Das Bundesgericht prüft frei, ob der Kostenentscheid direkt oder indirekt den Vorwurf strafrechtlicher Schuld enthält, und unter Willkürgesichtspunkten, ob die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstiess und dadurch das Strafverfahren veranlasste (Urteil 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.3). 
 
3.2. Die Staatsanwaltschaft hielt in der Einstellungsverfügung fest, es fehle das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung. "Der Beschwerdeführer bzw. die C.________ Immobilien AG wies stets die Ersatzbereitschaft auf, d.h. er war namens der Gesellschaft willig, die Reservationszahlungen an die Kaufinteressenten zurückzuzahlen, wenn diese die Auflösung der Kaufabsichtsvereinbarung verlangten, und er hätte es letztlich auch machen können, da die C.________ Immobilien AG über genügend finanzielle Mittel verfügte. Das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren ist betreffend den Tatbestand der Veruntreuung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen. Ein weiteres strafbares Verschulden durch den Beschuldigten X.________ ergaben die Untersuchungen nicht" (HD 6-4). Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung, wenn "kein Straftatbestand erfüllt ist".  
 
 Die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO begründet die Staatsanwaltschaft damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der drei erwähnten Verfügungen wusste, dass die Gelder einzig für die Rückzahlung der Reservationszahlungen freigegeben wurden. Er durfte diese Gelder nicht für Zahlungen an Dritte verwenden (Bezahlung von Steuern, Übertragungen an E.________ Consulting AG und C.________ Immobilien AG sowie an Diverse). Entgegen seinen Einwänden habe er nur bei Zahlungen über das gesperrte Konto der C.________ Immobilien AG bei der F.________-Bank die Genehmigung der Staatsanwaltschaft einholen müssen. Bei den freigegebenen Geldern bei der B.________-Bank konnte er frei verfügen mit der Einschränkung, dass er sie einzig und alleine für die Rückzahlung der Reservationszahlungen verwenden und bereit halten durfte. Das habe sich klar aus den Verfügungen ergeben, die dem Beschwerdeführer bekannt waren. 
 
 Das Verhalten des Beschwerdeführers, dass er mit diesen nicht gesperrten Geldern auch Zahlungen an Dritte tätigte, habe kausal zum Strafverfahren und zu den entsprechenden Kosten der Strafjustiz geführt, die ihm daher vollständig aufzuerlegen seien (act. HD 6-6). 
 
3.3. Die Vorinstanz übernimmt die Begründung der Einstellungsverfügung, dass kein Straftatbestand erfüllt war (Urteil S. 2 f.; oben E. 3.2, erster Abs.). Nach der Vorinstanz gab das gegen Treu und Glauben verstossende und somit rechtswidrige und schuldhafte Verhalten (im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO) des Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft im Rahmen der in diesem Zusammenhang durchgeführten Strafuntersuchung wegen Veruntreuung Anlass dazu, nähere Abklärungen zu treffen und in der Folge eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer zu eröffnen. Sein Verhalten war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken, und adäquat kausal für die Einleitung der strafrechtlichen Untersuchung. Dieses Verhalten genüge, um dem Beschwerdeführer in zivilrechtlicher - nicht strafrechtlicher - Hinsicht zum Vorwurf zu gereichen (Urteil S. 5).  
 
3.4. Gemäss Art. 2 ZGB hat jede Person in der Ausübung ihrer Rechte und in der Erfüllung ihrer Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Abs. 1). Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Abs. 2). Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch, von staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Dieser ebenso in Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO kodifizierte und in der gesamten Rechtsordnung massgebende Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben ist auch bei einer Kostenauflage nach Art. 426 StPO zu beachten (vgl. Urteil 6B_20/2014 vom 14. November 2014 E. 11).  
 
 Die drei Verfügungen betrafen abgegrenzte, eindeutige Sachverhalte und ergingen auf konkret begründete Gesuche des Beschwerdeführers. Nach Treu und Glauben konnte der Beschwerdeführer die Verfügungen nicht in einer Weise interpretieren oder darauf gestützt geltend machen, sie wären unklar gewesen oder hätten ihn berechtigt, weitere Transaktionen im Umfang von rund Fr. 100'000.-- zu tätigen. Er war umso mehr zu einem verfügungskonformen Handeln gehalten, als bereits eine Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Veruntreuung mit umfassender Kontosperre lief (oben Bst. A.a). Er verstiess klar gegen die rechtskräftigen, auf seine Gesuche hin erlassenen und für ihn eindeutigen Verfügungen. In diesem Umfeld der gegen Vertreter der C.________-Gruppe geführten Strafuntersuchung wurde die Staatsanwaltschaft durch das Handeln des Beschwerdeführers unmittelbar veranlasst, gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung einzuleiten. Die Kostenauflage im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO verletzt kein Bundesrecht. 
 
3.5. Die Kostenauflage verstösst nicht gegen die Unschuldsvermutung. Die Staatsanwaltschaft hielt unmissverständlich gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO fest, dass kein Straftatbestand erfüllt ist und die Untersuchungen ein weiteres strafbares Verschulden nicht ergaben (oben E. 3.2, erster Abs.). Der staatsanwaltschaftlichen wie der vorinstanzlichen Begründung lässt sich kein Verdacht auf ein strafrechtliches Verschulden des Beschwerdeführers entnehmen. Die Kostenauflage wird einzig mit dem klar verfügungswidrigen und für die Einleitung der Strafuntersuchung kausalen Verhalten des Beschwerdeführers begründet. Die Vorinstanz verletzt weder Bundes- noch Konventionsrecht, indem sie die Kostenauflage der Einstellungsverfügung schützt.  
 
4.  
 
 Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Er verweist dafür auf die amtliche Verteidigung im kantonalen Verfahren. 
 
4.1. Soweit ersichtlich, verfügte er vor der Vorinstanz nicht über eine unentgeltliche amtliche Verteidigung (oben Bst. C). Unentgeltlichkeit besteht bei der amtlichen Verteidigung unter den Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. Urteil 1B_259/2013 vom 14. November 2013 E. 3.1). Eine im kantonalen Verfahren bewilligte notwendige (Art. 130 StPO) oder amtliche Verteidigung (Art. 132 StPO) führt im bundesgerichtlichen Verfahren entgegen dem Beschwerdeführer nicht schon zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Begriff "notwendig" in Art. 64 Abs. 2 BGG entspricht nicht jenem der "notwendigen Verteidigung" im Sinne der StPO (vgl. Urteil 6B_876/2013 vom 6. März 2014 E. 3).  
 
4.2. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG setzt kumulativ voraus, dass die Partei "nicht über die erforderlichen Mittel verfügt", "ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint" und die Bestellung eines Anwalts oder einer Anwältin "zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist".  
 
4.2.1. Das Gesuch ist bereits wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen. Die Gewinnaussichten erschienen beträchtlich geringer als die Verlustgefahren (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 129 I 129 E. 2.3.1).  
 
4.2.2. Ist von einer Bedürftigkeit auszugehen, setzt das Bundesgericht die Gerichtskosten herab (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).  
 
 Die Mittellosigkeit ist zu belegen (BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteil 6B_1040/2013 vom 18. August 2014 E. 5). Angesichts des erheblichen Familieneinkommens lässt sich eine Mittellosigkeit nicht bejahen. Sie ist im jetzigen Zeitpunkt auch deshalb nicht anzunehmen, weil die gegen das kantonale Urteil mit der Verpflichtung zur solidarischen Bezahlung von 30 Millionen Franken erhobenen elf Beschwerden vor Bundesgericht noch hängig sind (Verfügung des Bundesgerichts 9C_227/2014 vom 26. Mai 2014). 
 
5.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. November 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw