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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_504/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Juni 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ in Liquidation, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
2. X.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Schadenersatz (vorsätzliche Verursachung einer Explosion usw.), Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 27. September 2016. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 15. Mai 2017 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 29. Mai 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. 
Am 26. Mai 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine angemessene Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. 
Dem Gesuch wurde mit Verfügung vom 29. Mai 2017 entsprochen und der Beschwerdeführerin gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist bis 12. Juni 2017 gewährt mit der Androhung, dass bei nicht rechtzeitiger Bezahlung des Vorschusses auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. 
Der Kostenvorschuss ging innert der Nachfrist nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juni 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill