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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
I 288/03 
{T 7} 
 
Urteil vom 30. August 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 20. März 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1953 geborenen, von Oktober 1988 bis am 8. Juni 1991 im Restaurant X.________ als Küchenhilfe tätig gewesenen M.________ sprach die Ausgleichskasse der Migros-Betriebe mit Verfügung vom 18. August 1993 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Februar 1992 zu. Gestützt auf eine während des dagegen erhobenen Beschwerdeverfahrens veranlasste MEDAS-Begutachtung (Gutachten vom 6. Oktober 1994) bestätigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Dezember 1995 den Anspruch auf eine Viertelsrente, ebenso wie das hernach angerufene Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 7. März 1996. 
 
Im Rahmen der von M.________ mit Anmeldung vom 25. Juli 1996 anbegehrten und seitens der Verwaltung ohnehin vorgesehenen Rentenrevision sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) M.________ unter der Annahme, deren Gesundheitszustand habe sich seit Mai 1995 verschlechtert, mit Verfügung vom 22. August 1997 ab 1. August 1995 eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % zu, dies nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. S.________ vom 4. Juni 1997 und von Arztberichten des PD Dr. med. L.________, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 18. Juni 1997, sowie des Dr. med. A.________, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 29. Juli 1996. M.________ erhob dagegen Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente. 
Ein weiteres Revisionsgesuch vom 14. Juli 1998 wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Mai 1999 ab, wogegen sich M.________ ebenfalls beschwerte. 
Mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 30. November 1999 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich beide Beschwerden gut und wies die Sache zur Vornahme einer interdisziplinären Abklärung an die IV-Stelle zurück. Daraufhin veranlasste die IV-Stelle ein MEDAS-Gutachten vom 28. Mai 2001 und verfügte am 17. Oktober 2001, M.________ habe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Einholung ergänzender Angaben zum MEDAS-Gutachten (Stellungnahmen der MEDAS vom 21. und 30. August 2002) mit der Feststellung ab, dass M.________ ab 1. August 1995 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Entscheid vom 20. März 2003). 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr ab 1. August 1995 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei "eine neutrale medizinische Begutachtungsstelle zu beauftragen, (ihren) Arbeitsfähigkeitsgrad (...) von neuem festzusetzen". 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Wie das kantonale Gericht zutreffend erwog, ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 17. Oktober 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
 
Zu ergänzen ist, dass aus demselben Grund die durch die 4. IVG-Revision vorgenommenen, seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Änderungen des IVG (AS 2003 S. 3837) ebenfalls nicht zur Anwendung gelangen. 
2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zur Revision der Invalidenrente (Art. 41 IVG) und zum massgeblichen Zeitpunkt für den Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Änderung (Art. 88a Abs. 1 IVV; BGE 109 V 125) zutreffend dargelegt. Richtig sind sodann auch die Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4). Darauf wird verwiesen. 
3. 
Streitig ist nurmehr, ob die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf Grund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab Mai 1995 zu Recht ab 1. August 1995 von einer Viertels- auf eine halbe Rente erhöht hat, was die Vorinstanz bestätigt hat, oder ob auf Grund des Ausmasses der Verschlechterung sogar Anspruch auf eine ganze Rente besteht, wie das die Beschwerdeführerin geltend macht. Zu anderweitiger Prüfung besteht weder nach Lage der Akten noch den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten Anlass (BGE 110 V 52 f. Erw. 4a in fine). 
3.1 Im Entscheid vom 30. November 1999 hatte die Vorinstanz noch erwogen, auf Grund der dannzumal vorliegenden Aktenlage sei die verfügte Erhöhung der Viertelsrente auf eine halbe Rente ab August 1995 gestützt auf die psychiatrischen Befunde des Dr. med. S.________ zwar ausgewiesen. Hingegen sei mittels Durchführung einer interdisziplinären medizinischen Abklärung noch zu prüfen, ob die Versicherte schon ab einem früheren Zeitpunkt Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente habe sowie ob und ab welchem Zeitpunkt sogar ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe; dies deshalb, weil die angefochtenen Verfügungen ausschliesslich auf der psychiatrischen Beurteilung durch Dr. med. S.________ basierten und auf diese Weise der somatischen Komponente des Beschwerdebildes (Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates) und den zu erwartenden Wechselwirkungen zwischen somatischen und psychischen Faktoren nicht ausreichend Rechnung getragen worden sei. 
3.2 Im in Nachachtung dieses Entscheides von der Verwaltung nunmehr eingeholten weiteren Gutachten der MEDAS vom 28. Mai 2001 wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: 1. Chronisches paravertebrales Schmerzsyndrom bei degenerativen mehrsegmentalen Veränderungen insbesondere lumbal L5/S1, Generalisierungstendenz und leichter Fehlform der Wirbelsäule; 2. Gegenwärtig mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom, wahrscheinlich rezidivierend; 3. Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung; 4. Leichte Periarthropathia humeroscapularis tendopathica links. Als weitere Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine subklinische Hyperthyreose erwähnt. Zur Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf führten die Gutachter aus, die Versicherte sei als Mitarbeiterin in einer Wäscherei und als Küchenhilfe - sofern es sich um eine leichte wechselbelastende Tätigkeit handle, schweres Lastentragen vermieden werden könne und sie entsprechend motiviert wäre, gegenwärtig zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. In der Hausarbeit mit typischerweise frei einteilbarem Pensum und Möglichkeit zu regelmässigen Pausen werde von einer Einschränkung von 25 % ausgegangen. In sämtlichen Verweisungstätigkeiten - entsprechende Motivation der Versicherten vorausgesetzt - mit leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Lastentragen über 15 kg und repetitiven Überkopfarbeiten sei sie ebenfalls zu 50 % arbeitsfähig. In der Zusammenfassung gaben die Gutachter schliesslich an, die Versicherte sei gegenwärtig zu 50 % in einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit arbeitsfähig. Mit geeigneter Therapie wäre wohl eine Besserung sowohl des depressiven Zustandsbildes als auch des chronischen Schmerzsyndroms denkbar; doch erscheine auf Grund der Gesamtsituation mit einigen - wie in den entsprechenden Gutachten aufgeführt - invaliditätsfremden Faktoren und der mangelhaften Compliance und Motivation eine nachhaltige Besserung zweifelhaft. Hinzuzufügen sei, dass die medizinischen Massnahmen (Aktivierung, Rekonditionierung, Psychotherapie, Psychopharmakotherapie, Kontrolle der Schilddrüsenparameter bei Gelegenheit) bereits 1994 empfohlen worden seien (Gutachten der MEDAS vom 6. Oktober 1994). Die laborchemisch nachgewiesene diskrete subklinische Hyperthyreose sei sowohl klinisch als auch für die hier sich stellenden Fragen zur Arbeitsfähigkeit bedeutungslos. 
3.3 Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung dieses umfassenden, den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) genügenden MEDAS-Gutachtens wie auch der später dazu von der MEDAS abgegebenen ergänzenden Stellungnahmen vom 21. und 30. August 2002 und der früheren medizinischen Unterlagen ausführlich und schlüssig dargelegt, weshalb ab Mai 1995 zwar - wie schon im Entscheid vom 30. November 1999 bestätigt - eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist, diese jedoch nicht zu einer höheren Arbeitsunfähigkeit als 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit führt. Es kann auf die umfassenden und sorgfältigen Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden. 
Zum einen zieht das kantonale Gericht aus dem MEDAS-Gutachten zutreffend den Schluss, dass in der Zeit nach dem Erlass der Verfügung vom 18. August 1993 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2001 zwar gewisse organische Befunde, insbesondere degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule, dazugekommen sind, diese jedoch für sich allein zu keiner entscheidenen Veränderung der körperlichen Belastbarkeit und damit zu keiner massgebenden zusätzlichen Verminderung der Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht geführt haben. Zum andern ist richtig, dass sich zwar der psychische Gesundheitszustand ab Mai 1995 etwas verschlechtert und die Leistungsfähigkeit entsprechend abgenommen hat. Weder erreicht jedoch die psychische Entwicklung ein Ausmass, das eine wesentlich höhere Arbeitsunfähigkeit rechtfertigte, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass in einem späteren Zeitpunkt eine weitere Verschlechterung eingetreten wäre, wird doch in den Gutachten des Dr. med. S.________ vom 16. Januar 1999 und des Dr. med. V.________ vom 21. August 2002 ein gleichbleibendes Zustandsbild festgestellt. 
3.4 
3.4.1 Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Einwand, gemäss Gutachten der MEDAS sei sie aus rheumatologischer Sicht zu 50 % und allein aus psychiatrischen Gründen lediglich 40 %-60 % arbeitsfähig, vorbringen will, die gesamthafte Arbeitsunfähigkeit müsse mehr als 50 % betragen, ist auf die ergänzenden Stellungnahme der MEDAS vom 30. August 2002 zu verweisen. Darin nahmen die Gutachter zur Frage der Vorinstanz Stellung, auf Grund welcher Überlegungen die Arbeitsunfähigkeit gesamthaft betrachtet etwa gleich hoch sei wie die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer oder rheumatologischer Sicht je für sich allein. Die Ärzte antworteten, bei der Versicherten stehe als die Arbeitsfähigkeit tangierende Pathologie eine depressive Episode sowie ein chronisches Schmerzsyndrom mit Generalisierungstendenz und Dekonditionierung weit im Vordergrund. Das gleichzeitige Vorliegen dieser beiden Krankheiten führe nicht zu einer Addition oder gar Potenzierung der einzelnen attestierten Arbeitsunfähigkeiten. Eine mittelschwere Depression lasse eine 50%ige Arbeitsfähigkeit auch bei gleichzeitigem Vorliegen eines chronischen Schmerzzustandes und umgekehrt zu. Letztlich sei vermutlich der chronische Schmerzzustand wie auch die mangelnde Compliance und fehlende Motivation Ausdruck der mittelschweren Depression. Auch deshalb erscheine eine Addition der attestierten Einzelarbeitsunfähigkeiten nicht geboten. Mit einer fachgerecht durchgeführten und befolgten Psycho(Pharmako)therapie, wie bereits im Gutachten von 1994 empfohlen, würde sich die Versicherte heute vermutlich stimmungsmässig deutlich aufgehellter präsentieren. Für diese Massnahmen sei sie jedoch offenbar nicht motivierbar gewesen. 
 
Die Versicherte macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese nachvollziehbare und fundierte Beurteilung nicht zutreffen sollte. Demgegenüber hat das kantonale Gericht mit Verweis auf diese ergänzende Stellungnahme einlässlich ausgeführt, weshalb eine gesamthaft nicht höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht als widersprüchlich erscheine. So würde sowohl mit der rheumatologischen Diagnose einer Fibromyalgie oder eines paravertebralen Schmerzsyndroms mit Generalisierungstendenz als auch mit der psychiatrischen Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ein Schmerzbild charakterisiert, das höchstens teilweise durch organische Befunde erklärbar sei. Dies lasse es als nahliegend erscheinen, dass die Rheumatologen und der Psychiater schon in ihren einzelnen fachbezogenen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen das Schmerzbild in seiner Gesamtheit im Auge gehabt und nicht eine kaum vorstellbare isolierte Schätzung der Auswirkungen somatischer und psychischer Schmerzen vorgenommen hätten. Auch hier kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welche im Einklang mit der Rechtsprechung zur Unzulässigkeit proportionaler Aufaddierung von Arbeitsunfähigkeitsgraden aus einzelnen medizinischen Fachgebieten steht (RDAT 2002 I N. 72 S. 485; Urteil B. vom 13. Juli 2004, I 87/04). 
3.4.2 Sodann vermögen entgegen der Auffassung der Versicherten die Arztberichte des Dr. med. A.________ vom 2. Oktober 1991 und 29. Juli 1996 und der Frau Dr. med. V.________ vom 24. November 1998, in welchen jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde, an der MEDAS-Beurteilung nichts zu ändern, sind doch beide Berichte sehr rudimentär verfasst, begründen die geschätzte Arbeitsunfähigkeit nicht weiter und äussern sich nicht zu einer solchen in einer Verweisungstätigkeit. 
3.4.3 Soweit schliesslich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeführt wird, weder IV-Stelle noch Vorinstanz hätten die Meinung des neu behandelnden Dr. med. H.________ berücksichtigt, so ist festzuhalten, dass die Versicherte diesen Arzt hier erstmals erwähnt; weder liegt in den Akten ein Bericht dieses Arztes noch wird sein Name sonst genannt. Unter diesen Umständen wäre es im Rahmen der Mitwirkungspflicht (BGE 125 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a; RKUV 2002 Nr. U 457 S. 221) Sache der Beschwerdeführerin gewesen, die entsprechenden Zeugnisse und Beurteilungen dieses Arztes einzureichen, wobei angesichts ihrer Ausführungen, es handle sich um den neu behandelnden Arzt, davon auszugehen ist, dass ein entsprechender Bericht ohnehin nicht berücksichtigt werden könnte, da er höchstwahrscheinlich die Zeit nach Verfügungserlass betreffen würde (BGE 121 V 366 Erw. 1b). 
3.4.4 Angesichts der umfassenden Aktenlage kann im Übrigen auf eine neuerliche Begutachtung, wie sie die Beschwerdeführerin verlangt, verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d), abgesehen davon, dass der entsprechende Eventualantrag nicht weiter begründet wird. 
3.5 Damit steht fest, dass der Versicherten eine leidensangepasste Tätigkeit im Ausmass von 50 % zumutbar ist, wobei die Vorinstanz hier zutreffend ausgeführt hat, dass die von Dr. med. P._______ in der Stellungnahme vom 30. August 2002 zusätzlich als ungünstig bezeichneten Tätigkeiten mit hohem Zeit- oder Leistungsdruck und hoher emotionaler Belastung sowie die von ihm festgestellte Notwendigkeit von Pausen an der Konsenskonferenz zwar erörtert wurden, in der Gesamtbeurteilung (vgl. Erw. 3.2 hievor) jedoch keinen Eingang gefunden haben. Es ist deshalb bei der Verweisungstätigkeit von einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Lastentragen über 15 kg und repetitiven Überkopfarbeiten auszugehen, in welcher weder ein hoher Zeit- oder Leistungsdruck, noch eine hohe emotionale Belastung, dafür aber die Möglichkeit zu Pausen besteht. 
3.6 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 
 
Beim Valideneinkommen ging das kantonale Gericht gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberbericht vom 20. Dezember 1991 vom zuletzt erzielten Monatslohn von Fr. 3'300.- aus und erwog, es sei nicht klar, aus welchen Gründen die vereinbarte Gratifikation in den Jahren 1990 und 1991 anders als noch 1989 nicht einem vollen Monatslohn entsprochen habe. Da jedoch ein Zusammenhang mit den krankheitsbedingten Abwesenheiten der Versicherten denkbar sei, sei zu deren Gunsten eine Gratifikation in der Höhe eines vollen Monatslohnes anzurechnen. Dieser Betrachtungsweise kann gefolgt werden. Damit ergibt sich ausgehend von einen Monatslohn von Fr. 3'300.- ein Jahreslohn von Fr. 42'900.- unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (1992: 4.7 %, 1993: 2.6 %, 1994: 1.5 % und 1995: 1.3 %; Die Volkswirtschaft, H 1/1997, S. 13, Tabelle B4.4 [ab Heft 3/97 entsprechend Tabelle B10.2]) ein Valideneinkommen für 1995 (Zeitpunkt des Rentenbeginns; vgl. BGE 129 V 223 Erw. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) von Fr. 47'383.-. 
 
Da die Versicherte seit Februar 1992 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist beim Einkommensvergleich für das Valideneinkommen - wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat - auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE; vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa-bb) abzustellen. Gemäss der LSE 1994 betrug der durchschnittliche Zentralwert des monatlichen Bruttolohnes von Frauen im privaten Sektor Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei 40 Arbeitsstunden pro Woche Fr. 3'325.- monatlich (S. 53, Tabelle T A1.1.1). Unter Berücksichtigung der von 1994 auf 1995 eingetretenen Nominallohnerhöhung von 1,3 % (Die Volkswirtschaft, a.a.O.) sowie umgerechnet von der standardisierten Arbeitszeit von 40 Stunden auf die durchschnittliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden im Jahr 1995 (Die Volkswirtschaft, 1/2004, S. 94, Tabelle B9.2) resultiert ein Gehalt von jährlich Fr. 42'339.-, also bei einer noch zumutbaren 50 %igen Arbeitsfähigkeit ein solches von Fr. 21'170.- im Jahr. 
 
Der von der Vorinstanz berücksichtigte leidensbedingte Abzug von 15 % ist im Vergleich mit anderen Fällen (Urteil D. vom 17. Juni 2004, I 766/03) nicht zu beanstanden, nachdem zwar auch die leichte Tätigkeit durch einige Bedingungen (vgl. Erw. 3.5 hievor) eingeschränkt ist, andererseits aber die Kriterien des Alters (48 Jahre im Verfügungszeitpunkt) und der Nationalität/Aufenthaltskategorie der seit langer Zeit über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden Versicherten nicht ins Gewicht fallen. Es resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 17'995.-, das in Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von Fr. 47'383.- einen Invaliditätsgrad von 62 % ergibt. Damit ist ein Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente ab 1. August 1995 nicht ausgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid rechtens. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 30. August 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: