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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 454/02 
 
Urteil vom 17. Februar 2004 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Attinger 
 
Parteien 
M.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten 
durch Rechtsanwalt Stefan Wenger, Wilerstrasse 23, 9542 Münchwilen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 28. Mai 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1948 geborene M.________ war seit 1976 als Maurer bei der Bauunternehmung Q.________ AG beschäftigt, als er am 15. Dezember 1995 einen Arbeitsunfall erlitt. Bei diesem zog er sich eine unhappy triad (ossärer Ausriss des vorderen Kreuzbandes, Zerrung des medialen Seitenbandes, mediale Meniskushinterhornläsion) im linken Knie sowie eine rechtsseitige Thoraxprellung zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam für die Heilbehandlung auf (Physiotherapie; Arthroskopie mit Meniskusteilresektion am 23. April 1996; Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik X.________ vom 14. August bis 11. September 1996) und richtete ein Taggeld aus. Abgesehen von einem am 16. September 1996 unternommenen, vor allem wegen Rückenbeschwerden misslungenen Arbeitsversuch bei der bisherigen Arbeitgeberfirma hat der Versicherte in der Folge nie mehr eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Im April 1997 meldete er sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2001 verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau einen Rentenanspruch, weil der Invaliditätsgrad bloss 18,61 % betrage. 
B. 
Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. Mai 2002 ab. 
C. 
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 14. Dezember 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
1.2 Die Rekurskommission hat im angefochtenen Entscheid die gesetzliche Bestimmung und die Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die geistigen Gesundheitsschäden (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine) sowie den Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Verwaltung und Vorinstanz stützen ihre Ablehnung des Rentenbegehrens insbesondere auf das multidisziplinäre Gutachten des Medizinischen Zentrums Y.________ (MZ) vom 7. Februar 2000 sowie die Zusatzexpertise derselben Begutachtungsstelle vom 7. November 2001. Die Ärzte verschiedener Fachrichtungen bescheinigten darin ("mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit") ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei leichter Fehlform der Halswirbelsäule und muskulärer Dysbalance, eine linksseitige sekundäre Periarthropathia humeroscapularis, ein leichtes lumbovertebrales Syndrom sowie einen Status nach Distorsion des linken Kniegelenks mit Restbeschwerden. Weiter diagnostizierten sie unter dem Titel "ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" u.a. eine Aggravation bzw. ein abnormes Krankheitsverhalten. Die rheumatologisch-orthopädische Untersuchung habe nur sehr diskrete Befunde gezeitigt. Es bestehe eine grosse Diskrepanz zwischen dem Auftreten des Versicherten im beobachteten und im vermeintlich unbeobachteten Zustand. Auf Grund der objektivierbaren radiologischen und klinischen Befunde seien die vom Versicherten geäusserten Beschwerden nicht einfühlbar. Aus rheumatologischer-orthopädischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit als Maurer eine Arbeitsfähigkeit von 75 %; für körperlich leichtere bis mittelschwere Erwerbstätigkeiten, bei welchen der Bewegungsapparat nicht stark belastet werde, betrage die Arbeitsfähigkeit 100 %. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich keine weitere Einschränkung dieser funktionellen Leistungsfähigkeit: Ein depressives Zustandsbild könne zur Zeit bei schwingungsfähigem Affekt, ungestörter Psychomotorik und erhaltener Genussfähigkeit im Alltag ausgeschlossen werden. Die vorliegende Schmerzsymptomatik ohne ausreichendes somatisches Korrelat entspreche auf der Befundebene einem abnormen Krankheitsverhalten, diagnostisch allenfalls einer somatoformen Schmerzstörung. Der Versicherte zeige bei seinem belasteten biografischen Hintergrund (Leiden des Vaters, Entfremdung vom Sohn, Entwurzelung wegen Emigration) ein eingeschränktes Repertoire an Bewältigungsmöglichkeiten. Trotzdem leide er aus psychiatrischer Sicht zur Zeit an keiner psychischen Erkrankung, welche die Kriterien der ICD-10 erfüllen würde. Unbestritten sei eine ungünstige psychische Entwicklung mit verstärkter Verzweiflung, aber vor allem mit deutlicher Beeinträchtigungshaltung dem ehemaligen Arbeitgeber und der Gesellschaft gegenüber. Der bedrückt-verzweifelte Zustand sei einerseits psychoreaktiv zu sehen, d.h. als Reaktion auf (nicht krankheitswertige) belastende Umstände (wie soziokulturelle Gegebenheiten, angespannter Arbeitsmarkt, mangelnde soziale Integration, geringe Ausbildung), anderseits aber auch Folge eigener Einstellungen und Verhaltensmuster (u.a. passive Versorgungsansprüche). Ein Teil der Letzteren möge zwar bewusstseinsfern sein (und in diesem Sinne krankheitswertig), auf Grund der Befunde während der Exploration müsse jedoch der weit grössere Teil als bewusstseinsnah, d.h. als absichtlich und final bezeichnet werden. 
3. 
IV-Stelle und Rekurskommission haben zu Recht sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht auf die Expertise und das Zusatzgutachten des Medizinischen Zentrums Y.________ abgestellt, welche die von der Rechtsprechung (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) an die Beweiskraft von Arztberichten gestellten Anforderungen ohne weiteres erfüllen und in jeder Hinsicht zu überzeugen vermögen. 
3.1 Den MZ-Ärzten ist darin beizupflichten, dass sich ihre Beurteilung der psychischen Situation mit derjenigen des Externen Psychiatrischen Dienstes (EPD) wohl weitestgehend deckt. Dieser diagnostizierte nämlich im Arztbericht vom 19. Oktober 2000 (bloss) einen "Verdacht" auf ein chronifiziertes depressives Zustandsbild (Dysthymia), "wahrscheinlich" im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4 ICD-10). Soweit im EPD-Bericht eine Arbeitsunfähigkeit von "70-100 % von unbestimmt bis anhaltend" bescheinigt und hiezu die Annahme geäussert wird, dass "sich dieser Patient aufgrund verschiedener Faktoren beruflich nicht mehr integrieren lässt und längerfristig keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr erreichen wird", ergibt sich anhand der übrigen Ausführungen deutlich, dass die zitierte Einschätzung der verbliebenen Leistungsfähigkeit in erster Linie auf der Berücksichtigung psychosozialer und soziokultureller Faktoren beruht. Mangels einer fachärztlich schlüssig festgestellten psychischen Störung von Krankheitswert kann indessen eine invalidisierende Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit rechtsprechungsgemäss von vornherein nicht angenommen werden (BGE 127 V 299 Erw. 5a). 
3.2 Die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. S.________, wonach in rein psychischer Hinsicht wegen einer schweren depressiven Störung (F32.2 ICD-10) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege (Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2002; vgl. auch die entsprechenden Zuschriften vom 25. September 2001 und 8. Januar 2002) vermag ebenfalls nicht durchzudringen. Dabei fällt entscheidend ins Gewicht, dass Dr. S.________ ein auf Grund der Feststellungen der MZ-Ärzte zweifelsfrei vorliegendes aggravatorisches Verhalten des Versicherten in wenig überzeugender Weise kategorisch verneint: Während der behandelnde Psychotherapeut im Schreiben vom 8. Januar 2002 angibt, er habe während der gesamten Therapiedauer "keine Zeichen für eine Aggravation gefunden", ist eine solche mit Blick auf die Befunde der begutachtenden Ärztinnen und Ärzte des Medizinischen Zentrums Y.________ anlässlich der Untersuchungen vom 31. Januar 2000 bzw. 26. und 27. September 2001 unverkennbar ("etwas breitbeiniger, schwankender Gang, [...] insbesondere im unbeobachteten Zustand in jeder Hinsicht normaler Gang"; "bei Prüfung der Wirbelsäulen- und Gelenksbeweglichkeit aktive Versteifung und Abwehrspannung"; "unmotiviertes [mit objektivierbaren Befunden inkonsistentes] Abstützen auf Möbeln, Hyperventilation, Schnaufen, Stöhnen und so weiter", wogegen "der Versicherte, wenn er sich unbeobachtet fühlt, sämtliche Extremitäten ganz normal bewegen, auch den linken Arm über Kopfhöhe anheben [kann], er muss auch nicht stöhnen"; "er höre sehr schlecht [man kann sich mit dem Versicherten problemlos in Zimmerlautstärke unterhalten]"; sitzen könne er eine viertel Stunde [bei Aufnahme der Anamnese ist dies problemlos eine Stunde möglich]"). Den Angaben des Externen Psychiatrischen Dienstes vom 19. Oktober 2000 zufolge stellte auch der Hausarzt Dr. W.________ beim Versicherten eine "Tendenz zur Aggravation seiner Beschwerden" fest. Aggravierendes Verhalten als solches gilt jedoch als nicht krankheitswertig und damit als invaliditätsfremder Faktor; Aggravation vermag keine Unzumutbarkeit der Willensanstrengung zu begründen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 27 ff., S. 91 f. mit Hinweisen auf das unveröffentlichte Urteil R. vom 2. Dezember 2002 [I 53/02], AHI 2002 S. 149 und SVR 2003 IV Nr. 1 S. 2 Erw. 3b/bb). 
3.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird sodann geltend gemacht, dass der Versicherte kaum Deutsch verstehe; die von Verwaltung und Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach die im Medizinischen Zentrum Y.________ in deutscher Sprache durchgeführten psychiatrischen Explorationen zuverlässige Resultate geliefert hätten, sei unhaltbar. Die beiden MZ-Psychiaterinnen Dr. G.________ und Dr. T.________ stellten in ihren gutachtlichen Konsiliarberichten vom 31. Januar 2000 bzw. 27. September 2001 tatsächlich fest, dass der Beschwerdeführer des Deutschen nur teilweise mächtig sei. Dennoch gelangten beide Fachärztinnen zum Schluss, dass die Verständigung hinreichend gewesen sei, "wenn auch gelegentlich (...) eine Frage anders formuliert werden muss(te)". Angesichts der in beiden MZ-Gutachten überaus detailliert und differenziert erhobenen psychiatrischen Befunde verbieten sich denn auch jegliche mit mangelnden Sprachkenntnissen begründeten Zweifel an der Aussagekraft der Expertisen. Dieselben Überlegungen gelten mit Bezug auf die Dauer der psychiatrischen Untersuchungen vom 31. Januar 2000 bzw. 27. September 2001: Die an Einzelheiten reichen Befunderhebungen setzen - entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung - auch in zeitlicher Hinsicht genügende Begutachtungen geradezu voraus. 
3.4 IV-Stelle und Rekurskommission gingen gestützt auf das Haupt- und das Zusatzgutachten des Medizinischen Zentrums Y.________ vom 7. Februar 2000 bzw. 7. November 2001 sowie mit Blick auf die übrigen ärztlichen Unterlagen zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer Mitte Dezember 1996 (d.h. im Zeitpunkt des Ablaufs der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) bei Ausübung einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit (in körperlicher Hinsicht leicht bis mittelschwer, keine starke Belastung des Bewegungsapparates) bereits wieder über eine volle Leistungsfähigkeit verfügte. Dies ergibt sich insbesondere auf Grund der Stellungnahme des SUVA-Kreisarztes Dr. J.________, Spezialist für Chirurgie, vom 7. März 1997, wonach von Seiten des am 15. Dezember 1995 verletzten linken Knies ein "absolut blander Befund" vorlag. Es bestünden am linken Bein keine Schonungszeichen gegenüber rechts (die Umfangmasse der beiden unteren Extremitäten waren denn auch wieder auf sämtlichen Höhen identisch). Zum gleichen Schluss gelangten offenbar auch die Ärzte der Orthopädischen Klinik am Spital Z.________, die in ihrem Bericht vom 30. Mai 1997 zwar differentialdiagnostisch (auf Grund einer am 15. Mai 1997 am Radiologischen Institut C.________ durchgeführten Kernspintomographie des linken Kniegelenkes) eine "straffe Pseudarthrose/Knochenmarködem im Bereiche der Eminentia intercondylaris lateral" erwähnten, im Übrigen aber im Kniebereich eine "weiterhin absolut reizlose Situation" feststellten und keine objektivierbaren Befunde erheben konnten, welche den "eindrücklich" geklagten "chronischen anterioren Knieschmerz links" erklärt hätten (vgl. auch den Bericht der Klinik H.________ vom 16. Januar 1998, worin für körperlich leichte Tätigkeiten von einer vollen Leistungsfähigkeit seit September 1996 ausgegangen wurde). An dieser Betrachtungsweise ändert der Umstand nichts, dass die Ärzte der Klinik X.________ in ihrem Austrittsbericht vom 11. September 1996 für den vorgesehenen Arbeitsversuch bei der bisherigen Arbeitgeberfirma erst eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt hatten und der Hausarzt Dr. W.________ in seinen Stellungnahmen vom 21. Mai und 2. Juni 1997 sowie vom 7. Dezember 1998 eine vollständige Leistungseinbusse im angestammten Maurerberuf attestierte. Von den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangten ergänzenden medizinischen Abklärungen in somatischer und psychischer Hinsicht wären - wenigstens für den hier massgebenden Zeitpunkt der streitigen Verfügung vom 14. Dezember 2001 - keine relevante neue Erkenntnisse zu erwarten, weshalb sie unterbleiben können. 
4. 
Nach dem Gesagten ist von einer voll erhaltenen funktionellen Leistungsfähigkeit für behinderungsangepasste (vgl. vorstehende Erw. 3.4 am Anfang) Erwerbstätigkeiten auszugehen. Wie die IV-Stelle in ihrer leistungsablehnenden Verfügung zutreffend dargelegt hat, ist unter diesen Umständen eine rentenrelevante Erwerbseinbusse (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) offenkundig ausgeschlossen. Es muss deshalb mit der verfügten, vorinstanzlich bestätigten Rentenablehnung sein Bewenden haben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 17. Februar 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: