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[AZA 7] 
U 109/01 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher 
Richter Brunner; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Urteil vom 24. Juni 2002 
 
in Sachen 
 
V.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
David Husmann, Untermüli 6, 6300 Zug, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 
1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Der 1952 geborene V.________ arbeitete seit 
8. April 1980 als Hilfsarbeiter im Baugeschäft C.________ 
und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt 
(SUVA) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert. 
Am 5. Oktober 1980 wurde er als Fussgänger auf dem 
Trottoir von einem Auto angefahren und erlitt Verletzungen 
an Kopf (Commotio cerebri, Rissquetschwunde an der Stirn, 
Schädelbasisfraktur), Nieren (Kontusion) und Knie (Seitenbandläsion 
rechts). Vom 5. bis 20. Oktober 1980 war der 
Versicherte im Spital X.________ hospitalisiert. Vom 
9. Februar bis 7. April 1981 sowie vom 16. November bis 
18. Dezember 1981 hielt er sich zur Abklärung und Behandlung 
im Nachbehandlungszentrum D.________ auf. Mit Verfügung 
vom 16. September 1982 erklärte die SUVA den Versicherten 
wieder zu 100 % arbeitsfähig und stellte ihre 
Leistungen per 15. September 1982 ein. Bereits im Zeitpunkt 
des Verfügungserlasses war er in sein Heimatland Kosovo 
(Jugoslawien) zurückgekehrt. Im Oktober 1986 liess er durch 
einen jugoslawischen Rechtsanwalt die Ausrichtung einer 
Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung beantragen; 
mit Verfügung vom 23. Oktober 1986 wurde die Ablehnung 
einer Invalidenrente bestätigt; ebenso wurde die Ausrichtung 
einer Integritätsentschädigung abgelehnt. 
Nachdem der Versicherte im Jahre 1995 seinen Wohnsitz 
wieder in die Schweiz verlegt hatte, liess er mit Schreiben 
vom 15. Dezember 1997 einen Rückfall melden. Nach Durchführung 
medizinischer Abklärungen verneinte die SUVA mit 
Verfügung vom 31. März 1999 ihre Leistungspflicht; eine 
erhebliche Verschlimmerung der Folgen des Unfalles vom 
5. Oktober 1980 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit 
nachgewiesen. Die hiegegen vom Versicherten erhobene 
Einsprache wies sie - nach Beizug eines zuhanden der Invalidenversicherung 
erstellten Gutachtens des Zentrums für 
Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 7. Mai 1999 - mit Entscheid 
vom 29. Juni 1999 ab. Der Krankenversicherer 
Q.________ zog die am 9. April 1999 erhobene Einsprache mit 
Schreiben vom 4. Juni 1999 zurück. 
Die Invalidenversicherung, bei der sich der Versicherte 
am 9. Februar 1998 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, 
sprach ihm ab 1. Februar 1997 eine ganze Invalidenrente auf 
der Basis einer 70 %igen Invalidität zu (Verfügung vom 
3. Dezember 1999). 
 
B.- Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 
29. Juni 1999 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Februar 
2001 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der 
Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides und 
die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen aus UVG. Ferner 
ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege 
und Verbeiständung. 
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, 
während der beigeladene Krankenversicherer 
Q.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung auf 
eine Vernehmlassung verzichten. 
Mit Eingabe vom 21. August 2001 lässt der Versicherte 
Gutachten der Frau Dr. phil. O.________, Neuropsychologisches 
Ambulatorium, vom 27. Juni 2001 und des Dr. med. 
H.________, Neurologie FMH, vom 7. August 2001 auflegen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vernehmlassung der SUVA vom 9. Mai 2001 weist 
Ausführungen ungebührlichen Inhalts auf. Gegenüber dem Vertreter 
des Versicherten handelt es sich um die Formulierungen 
"die Einwendungen hinsichtlich der angeblich unfallbedingten 
Rückenbeschwerden sind offensichtlich an den 
Haaren herbeigezogen", die Berufung auf die Schleudertrauma- 
bzw. Schädel-Hirntraumapraxis sei ein "Versuchsballon" 
und "Verlieren kann man ja nichts, wenn einem noch 
die Wohltat der unentgeltlichen Rechtspflege in Aussicht 
steht". Dasselbe gilt gegenüber dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, 
indem seine Rechtsprechung zur Adäquanzbeurteilung 
bei psychischen und organisch nicht (hinreichend) 
nachweisbaren Unfallfolgen bezeichnet wird als 
"jeder Rechtssicherheit abträgliche Gerichtspraxis", seit 
10 Jahren "selbstkritiklos" durchgezogene Praxis, "welche 
vor den in der täglichen Anwendung offenkundig zutage 
tretenden Unzulänglichkeiten die Augen verschliesst" und 
als "Pendel", von dem man nicht wisse, wohin es ausschlage. 
Bei einer Verwaltungsbehörde, von der eine gewisse 
Objektivität und Neutralität zu erwarten ist, auch wenn sie 
im Verfahren als Partei auftritt, ist bezüglich der Rechtsschriften 
ein höherer Standard als bei einem Parteivertreter 
anzusetzen. Gerade der Hinweis des Vertreters des Beschwerdeführers 
in einem anderen Verfahren auf diese Vernehmlassung 
der SUVA zeigt, dass derartige Äusserungen 
einer Verwaltungsstelle aufmerksam aufgenommen werden und 
Anlass sowie Rechtfertigung für ähnliche Bemerkungen in 
anderen Verfahren bieten. Insofern tragen solche Verlautbarungen 
einer Verwaltung in einem besonderen Masse zu 
einer Verrohung des Stils der gerichtlichen Auseinandersetzung 
bei. 
Die SUVA wird daher verwarnt und darauf hingewiesen, 
dass künftig solche Äusserungen mit Ordnungsbusse belegt 
werden (Art. 31 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
2.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über 
den Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 UVG), auf 
Taggelder (Art. 16 Abs. 1 UVG), auf eine Invalidenrente 
(Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 UVG) und auf eine 
Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG) sowie die 
vorliegend massgebenden Übergangsbestimmungen (Art. 118 
Abs. 1 und 2 lit. c UVG) zutreffend dargelegt. Dasselbe 
gilt hinsichtlich des Gegenstandes der Versicherung und der 
Versicherungsleistungen nach Art. 67 Abs. 1 und Art. 72 des 
am 31. Dezember 1983 aufgehobenen Zweiten Titels des Kranken- 
und Unfallversicherungsgesetzes vom 13. Juni 1911 
(KUVG). Richtig sind auch die Ausführungen zu den Begriffen 
Rückfall und Spätfolge (Art. 11 UVV; BGE 118 V 296 f. 
Erw. 2c), zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers 
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang 
zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, 
Invalidität, Tod; BGE 123 V 45 Erw. 2b, 121 V 329 
Erw. 2a, je mit Hinweisen; SVR 2000 UV Nr. 8 S. 26 Erw. 2), 
zur vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im 
Allgemeinen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/aa, 125 V 461 Erw. 5a, 
je mit Hinweisen), bei psychischen Unfallfolgen (BGE 127 V 
103 Erw. 5b/bb, 124 V 45 Erw. 5c/bb und 213 f., 115 V 133 
ff.; RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80) sowie Folgen eines Unfalls 
mit Schädel-Hirntrauma ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle 
(BGE 117 V 380 Erw. 3f, 382 ff. Erw. 4b und 4c) 
im Besonderen, zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden 
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 
360 Erw. 5b mit Hinweisen) und zum Beweiswert von Arztberichten, 
insbesondere auch solcher versicherungsinterner 
Ärztinnen und Ärzte (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b; RKUV 2000 
Nr. KV 124 S. 214). Darauf wird verwiesen. 
 
3.- Ausserhalb des ordentlichen Schriftenwechsels 
eingebrachte Aktenstücke werden nur dann berücksichtigt, 
wenn sie neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel 
im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen und 
als solche eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen 
könnten (BGE 127 V 353). 
Die Gutachten der Frau Dr. phil. O.________ vom 
27. Juni 2001 und des Dr. med. H.________ vom 7. August 
2001 wurden nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereicht. 
Weil sie im Wesentlichen eine neue Würdigung 
bereits bekannter medizinischer Tatsachen beinhalten bzw. 
die damit zu beweisenden Tatsachen für die Beurteilung 
nicht massgeblich sind, sind sie nicht zu berücksichtigen 
(Erw. 5b hiernach). 
 
4.- a) Der zu beurteilende Leistungsanspruch wurde als 
Rückfall geltend gemacht. Der Grundfall wurde mit in 
Rechtskraft erwachsener Verfügung der SUVA vom 16. September 
1982 unter Verneinung andauernder Unfallfolgen abgeschlossen. 
Mit einer weiteren, ebenfalls in Rechtskraft 
erwachsenen Verfügung vom 23. Oktober 1986 wurde die Ablehnung 
des Anspruches auf eine Invalidenrente bestätigt 
und eine solche auf eine Integritätsentschädigung aus 
rechtlichen - Anwendbarkeit des KUVG, welches keine Integritätsentschädigung 
vorsah - sowie tatsächlichen - keine 
erhebliche Verschlimmerung des Gesundheitsschadens - Gründen 
verneint. 
 
b) Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse nach 
einem verfügten Fallabschluss, entfällt zwar die Möglichkeit 
einer Rentenrevision gemäss Art. 22 Abs. 1 UVG, weil 
sich diese Bestimmung auf die Revision laufender Renten 
bezieht. Eine Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse 
kann im Unfallversicherungsrecht aber dadurch 
bewirkt werden, dass ein Rückfall oder Spätfolgen des 
seinerzeit rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses 
geltend gemacht werden (RKUV 1994 Nr. U 189 S. 139; RumoJungo, 
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 
Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 
2. Aufl., Zürich 1995, S. 57). 
 
c) In der Rückfallmeldung vom 15. Dezember 1997 machte 
der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes 
geltend. Damit hat er den an sich zulässigen Weg 
der Neuanmeldung eines Falles nach dessen Abschluss gewählt. 
Dieser Weg kann aber nur dann und nur soweit zum 
Ziel führen, als veränderte tatsächliche Verhältnisse vorliegen. 
Die Meldung eines Rückfalles oder von Spätfolgen 
kann nicht dazu führen, dass eine neue Überprüfung der 
bereits im Zeitpunkt des Fallabschlusses bestehenden Leiden 
bezüglich der Unfallkausalität oder deren Auswirkungen auf 
die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit erfolgt. 
Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, inwiefern sich der 
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen 
Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 29. Juni 1999 (BGE 
122 V 423 Erw. 4a mit Hinweis) anders als im Zeitpunkt des 
Fallabschlusses am 16. September 1982 darstellt. Nur soweit 
aufgrund der medizinischen Beurteilungen eine Änderung der 
tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, kann der Gesundheitszustand 
des Beschwerdeführers im vorliegenden 
Verfahren hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs mit 
dem Unfallereignis vom 5. Oktober 1980 geprüft werden. 
 
5.- a) Die Verfügung vom 16. September 1982 erging 
unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Untersuchungen und 
den entsprechenden Bericht von Dr. med. S.________, Spezialarzt 
FMH für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, 
vom 5. bzw. 19. August 1982. Dieser diagnostizierte 
ein "verzögertes posttraumatisches vegetatives 
Syndrom mit zusätzlichen Symptomen, Aggravationen und psychischen 
Fehlleistungen im Rahmen einer stark begehrungsneurotisch 
geprägten Fehlentwicklung". Aus dem Bericht geht 
weiter hervor, dass der Beschwerdeführer an Schmerzen am 
rechten Knie, beidseitigen Kopfschmerzen in der Schläfenregion, 
Schlafstörungen und Schwindelerscheinungen litt. 
Im Bericht des Nachbehandlungszentrums D.________ vom 
23. Dezember 1981 wurden wetterabhängige Kopfschmerzen in 
beiden Schläfen, Schwindelerscheinungen bei Kopfbewegungen, 
Belastungsschmerzen im rechten Kniegelenk und eine leicht 
schmerzhafte Schwellung im Bereich der Fessel links erwähnt. 
Als Diagnose wurde Folgendes angegeben: Zustand nach 
Commotio cerebri/psychoreaktive Störung im Abklingen, Zustand 
nach fronto-basaler Schädelfraktur links, laterale 
Knieinstabilität rechts bei Zustand nach Seitenbandläsion, 
Zustand nach Nierenkontusion rechts sowie ausgeprägte 
Unterschenkelvarikosis links. 
Zwischen der Beurteilung des Dr. med. S.________ vom 
19. August 1982 bis zum Bericht der Notfallstation der 
Spitals Y.________ vom 9. Januar 1996 liegen keine medizinischen 
Berichte vor. Im letztgenannten Bericht wurde die 
Diagnose einer Lumboischialgie sowie eines postcommotionellen 
Residualsyndroms mit bitemporalen Kopfschmerzen und 
ausgeprägter Unterschenkelvarikosis links gestellt; erwähnt 
wurden massive Schmerzen in Rücken, Kopf und Thorax. 
Im Bericht des Rheumatologen Dr. med. W.________ vom 
10. Januar 1996 wurden ein chronisches lumbo-spondylogenes 
Syndrom links zunehmend, ein lumbo-radikuläres sensibles 
Syndrom S1 links bei Chondrose L5/S1, eine linkskonvexe 
Torsionsskoliose sowie multiple funktionelle Beschwerden 
diagnostiziert. 
Im Bericht des Spitals Y.________, Rheumaklinik und 
Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, vom 7. Februar 
1996 wurden einerseits ein lumbo-radikuläres Syndrom S1 
links sowie ein leichtes radikuläres Reizsyndrom S1 rechts 
bei medio-lateraler Diskushernie L5/S1 mit Kompression der 
Nervenwurzel S1 links sowie Tangierung der Nervenwurzel S1 
rechts und andererseits ein Status nach Autounfall 1980 mit 
postcommotionellem Residualsyndrom mit Kopfschmerzen, 
Schwindel und anamnestisch psychischen Störungen diagnostiziert. 
In der Beurteilung wurde auf die ausstrahlenden 
Gesässschmerzen hingewiesen, die durch die bis an den 
Nervenwurzel-Abgang von S1 reichende Diskushernie gut 
erklärbar erschienen. 
Im Bericht der Rheumaklinik des Spitals Y.________ vom 
9. März 1996 wurde ein lumbo-radikuläres Syndrom S1 links, 
weniger rechts, bei medio-lateraler Diskushernie L5/S1, 
eine Varikosis des linken Unterschenkels und eine psychoreaktive 
Störung bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma 1980 
diagnostiziert; erwähnt wurden vor allem Schmerzen im Bereich 
des rechten Gesässes mit Ausstrahlung in den rechten 
dorso-lateralen Ober-/Unterschenkel. 
Der praktische Arzt Dr. med. K.________ erwähnte am 
12. Mai 1998 Lumboischialgien links mit positivem Lasègue 
links sowie chronische Kopfschmerzen; ein am 13. Juni 1996 
angefertigtes Computertomogramm des Schädels habe keine 
wesentlichen Abnormitäten ergeben. 
Im Bericht des Spitals Z.________, Rheumaklinik und 
Institut für physikalische Medizin, vom 24. August 1998 
wurden folgende Diagnosen gestellt: ein lumbo-spondylogenes 
Syndrom rechts bei BWS- und LWS-Shift nach rechts, eine 
somatoforme Schmerzstörung und ein anamnestisch postcommotionelles 
Residualsyndrom mit bitemporalen Kopfschmerzen 
bei Status nach Schädelbasisfraktur 1980. Auch bei jener 
Untersuchung standen die Rückenbeschwerden im Vordergrund. 
Rheumatologisch könne nicht beurteilt werden, ob ein Zusammenhang 
zwischen der festgestellten Schmerzverarbeitungsstörung 
und dem postcommotionellen Residualsyndrom 
bestehe oder ob sich dahinter eine Depression verberge. 
Das ZMB-Gutachten vom 7. Mai 1999 enthält folgende 
Diagnosen: 
-Hauptdiagnose (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit): 
-lumbo-spondylogenes Syndrom und lumbo-radikuläres Reizsyndrom 
S1 rechts bei im CT (1996) nachgewiesener 
grosser links medio-lateraler, zusätzlich nach rechts 
ausladender Diskushernie L5/S1; 
-depressives Syndrom bei anhaltender somatoformer 
Schmerzstörung bei einfachst strukturierter Persönlichkeit. 
-Nebendiagnose (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit): 
-Periarthropathia humerus scapularis tendopathica rechts 
(Bizepstyp); 
-Status nach Autounfall 1980 mit konsekutiven Schädelverletzungen, 
Schädelbasisfraktur, Nierenkontusion links, 
Rissquetschwunden und Prellungen. 
Gemäss diesem Gutachten stehen die Rückenschmerzen mit 
Ausstrahlung in Arme und Beine im Vordergrund; daneben bestehen 
Kopfschmerzen und Nervosität. 
 
b) Aufgrund dieser medizinischen Berichte und Gutachten 
ist davon auszugehen, dass sich das Beschwerdebild 
zwischen dem ursprünglichen Fallabschluss am 16. September 
1982 und dem Zeitpunkt des Einspracheentscheides am 29. Juni 
1999 tatsächlich verändert hat. Die heute im Vordergrund 
stehenden Rückenschmerzen sind in den Arztberichten zwischen 
1980 und 1982 nicht dokumentiert. Allgemein hat sich 
die Schmerzsymptomatik ausgeweitet. Hingegen ist bezüglich 
der durchgehend erwähnten Kopfschmerzen, Schwindelgefühle 
und psychischen Auffälligkeiten festzustellen, dass sich 
diese seit 1982 weder verändert noch verstärkt haben. Bezüglich 
der Kopfschmerzen wird im ZMB-Gutachten vom 7. Mai 
1999 ausdrücklich bestätigt, dass sie seit dem Unfall unverändert 
bestehen. Schwindelgefühle erwähnte der Beschwerdeführer 
gegenüber den ZMB-Gutachtern offenbar nicht mehr; 
dies im Gegensatz zu den ärztlichen Untersuchungen in den 
Jahren 1981/1982 (vgl. zum Beispiel die Berichte des Dr. 
med. F.________ vom 10. Dezember 1981 und des Dr. med. 
S.________ vom 19. August 1982). Auch die vom Beschwerdeführer 
selber angegebenen psychischen Auffälligkeiten 
wurden in den Arztberichten 1981/1982 erwähnt (Berichte des 
Nachbehandlungszentrums D.________ vom 23. Dezember 1981 
und des Dr. med. S.________ vom 19. August 1982); diese 
Auffälligkeiten haben sich seitdem nicht verstärkt. Insgesamt 
ergibt sich, dass bezüglich der Kopfschmerzen, der 
Schwindelgefühle und der psychischen Auffälligkeiten seit 
dem rechtskräftigen Fallabschluss am 16. September 1982 
keine Änderung eingetreten ist. Es liegen weder ein Rückfall 
noch Spätfolgen vor. Bezüglich dieser Beschwerden muss 
die Unfallkausalität ebenso wenig neu geprüft werden wie 
die Frage ihrer allfälligen Auswirkungen auf die Arbeits- 
und Erwerbsfähigkeit. Im Übrigen entspricht die damalige 
Beurteilung der Auswirkungen dieser Leiden der Einschätzung 
der Unfallfolgen im ZMB-Gutachten vom 7. Mai 1999, in dem 
der Status nach Autounfall 1980 als Nebendiagnose ohne Einfluss 
auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet wird. 
In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob ergänzende 
medizinische Abklärungen - insbesondere in Form eines 
neuropsychologischen Gutachtens - durchzuführen sind, wie 
dies der Beschwerdeführer verlangt. Grundsätzlich trifft es 
zu, dass bei einem Schädel-Hirntrauma die neuropsychologische 
Diagnostik bei der Kausalitätsbeurteilung von Belang 
sein kann (vgl. BGE 117 V 381 f. Erw. 3f). Im vorliegenden 
Fall ist allerdings darauf hinzuweisen, dass im Nachbehandlungszentrum 
D.________ im Jahre 1981 zweimal neuropsychologische 
Abklärungen durchgeführt wurden, welche aber wegen 
sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten keine klaren 
Resultate ergaben; das heisst eine Hirnleistungsschwäche 
konnte weder nachgewiesen noch ausgeschlossen werden (Bericht 
des Nachbehandlungszentrums D.________ vom 23. Dezember 
1981). Die gleichen Schwierigkeiten würden sich bei 
einer erneuten neuropsychologischen Untersuchung ergeben, 
mittlerweile verstärkt durch die Tatsache, dass sich die 
seitdem entwickelte depressive Symptomatik sowie die 
Schmerzproblematik auf die Ergebnisse einer solchen Untersuchung 
auswirken würden. Selbst wenn sich aber aus der 
neuropsychologischen Abklärung Erkenntnisse zur Kausalitätsfrage 
gewinnen liessen, ist davon auszugehen, dass die 
Kausalität höchstens bezüglich Beschwerden (Kopfschmerzen, 
psychische Auffälligkeiten) bejaht werden könnte, die bereits 
im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundfalles am 
16. September 1982 bestanden. Für die Unfallkausalität der 
heute im Vordergrund stehenden Rückenbeschwerden sowie des 
depressiven Syndroms bei somatoformer Schmerzstörung kann 
eine neuropsychologische Untersuchung keine schlüssigen 
Erkenntnisse liefern. Die Einholung eines neuropsychologischen 
Gutachtens ist deshalb nicht notwendig. 
 
6.- a) Gemäss den ärztlichen Berichten ab dem Jahre 
1996 und auch gemäss den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers 
standen im Zeitpunkt des Einspracheentscheides 
die in die Glieder ausstrahlenden Rückenbeschwerden sowie 
das depressive Syndrom im Vordergrund. In Bezug auf diese 
Beschwerden ist deshalb im Folgenden die Unfallkausalität 
zu untersuchen. 
 
b) Die Vorinstanz hat mit überzeugender Begründung und 
in umfassender Würdigung der Arztberichte den Kausalzusammenhang 
zwischen dem Unfallereignis und den Rückenbeschwerden 
verneint. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Es 
fällt auf, dass in den Arztberichten, die in den Jahren 
1980 bis 1982 erstellt wurden, Rückenbeschwerden nicht erwähnt 
wurden. Hinsichtlich der Unfallkausalität der Diskushernie 
ist ohnehin darauf hinzuweisen, dass gemäss 
Rechtsprechung die Symptome der Diskushernie (vertebrales 
oder radikuläres Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall auftreten 
müssen, damit der Unfall als deren eigentliche Ursache 
gelten kann (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a). 
Wenn der Versicherte als Argument für die Unfallkausalität 
der Rückenbeschwerden anführt, die Wirbelsäule liege 
räumlich zwischen den vom Unfallereignis betroffenen Körperteilen 
Schädel und Nieren, so muss diesem Argument entgegengehalten 
werden, dass sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit 
einer unfallbedingten Verletzungsfolge auf 
diese Weise nicht herleiten lässt. Etwas einleuchtender ist 
das Argument, direkt nach dem Unfall hätten die Ärzte ihr 
Augenmerk auf die lebensbedrohenden Verletzungen gerichtet, 
weshalb die Rückenbeschwerden nicht beachtet worden seien. 
Allerdings finden die Rückenbeschwerden auch in den beiden 
Berichten des Nachbehandlungszentrums D.________ vom 
9. April und vom 23. Dezember 1981 keine Erwähnung; bei 
diesen Rehabilitationsaufenthalten waren die Ärzte aber 
nicht durch die Behandlung lebensbedrohender Verletzungen 
abgelenkt. Es kann auch nicht überzeugend begründet werden, 
sprachliche Gründe hätten einer Erwähnung dieser Beschwerden 
im Wege gestanden, wies der Beschwerdeführer doch bei 
den ärztlichen Untersuchungen und Abklärungen seit 1996 
jeweils immer und an erster Stelle auf die Rückenbeschwerden 
hin. Zutreffend ist, dass im ZMB-Gutachten vom 7. Mai 
1999 davon die Rede ist, der Beschwerdeführer gebe Beschwerden 
im Gesäss seit dem Zeitpunkt des Unfallereignisses 
an; diese subjektiven Angaben finden aber eben keine 
Stütze in den früheren ärztlichen Berichten. Es bleibt deshalb 
dabei, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen 
dem Unfallereignis und den derzeit geklagten Rückenbeschwerden 
zu verneinen ist. 
 
c) In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist auch die 
Unfallkausalität der erst 1999 aufgetretenen und diagnostizierten 
Schulterbeschwerden (Periarthropathia humeroscapularis 
tendopathica rechts) zu verneinen, wobei diese Leiden 
gemäss dem ZMB-Gutachten vom 7. Mai 1999 ohnehin ohne Auswirkung 
auf die Arbeitsfähigkeit sind. 
d) aa) Der Beschwerdeführer weist gemäss dem ZMB-Gutachten 
vom 7. Mai 1999 ein depressives Zustandsbild auf und 
leidet an einer somatoformen Schmerzstörung. Die seit dem 
Unfall beschriebenen Schmerzen hätten sich verstärkt und 
ausgeweitet. Ein eigentliches "postcommotionelles Syndrom" 
wird - offenbar angesichts des weit zurückliegenden Unfallzeitpunktes 
- nicht angenommen. Die Gutachter führen die 
"massive psychische Schmerzfehlverarbeitung" im Wesentlichen 
auf die einfache Struktur des Versicherten zurück; es 
könne nicht entschieden werden, "wie weit Unfallfolgen aus 
dem stattgehabten Unfall von 1980 noch eine Rolle spielen". 
Diese letzte Bemerkung und der Verzicht auf die Diagnose 
eines postcommotionellen Syndroms führen zum Schluss, dass 
die ZMB-Gutachter die Unfallkausalität der heutigen psychischen 
Beschwerden nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden 
Wahrscheinlichkeit zu bejahen vermögen. 
 
bb) Im Bericht des Spitals Z.________ vom 24. August 
1998 wird zwar ein "anamnestisches postcommotionelles 
Syndrom mit bitemporalen Kopfschmerzen bei Status nach 
Schädelbasisfraktur 1980" an dritter Stelle hinter einem 
"lumbospondylogenen Syndrom rechts" und einer "somatoformen 
Schmerzstörung" diagnostiziert; in der Beurteilung wird 
aber darauf hingewiesen, dass rheumatologisch nicht beurteilt 
werden könne, inwieweit die Schmerzverarbeitungsstörung 
in einem Zusammenhang mit dem "postcommotionellen 
Residualsyndrom bei Status nach Schädelbasisfraktur" stehe 
oder ob sich dahinter eine Depression verberge. 
Im Bericht des Spitals Y.________ vom 7. Februar 1996 
wird - an zweiter Stelle nach einem lumbo-radikulären 
Syndrom bei Diskushernie - ein Status nach Autounfall mit 
postcommotionellem Residualsyndrom mit Kopfschmerzen, 
Schwindel und anamnestisch psychischen Störungen diagnostiziert. 
In der Beurteilung wird dann allerdings einzig auf 
das lumbo-radikuläre Syndrom eingegangen, welches durch die 
Diskushernie als erklärbar bezeichnet wird. 
Auch aus diesen beiden Berichten lässt sich trotz der 
Diagnose eines postcommotionellen Residualsyndroms höchstens 
ein möglicher, nicht aber ein überwiegend wahrscheinlicher 
Zusammenhang zwischen dem Unfall und der heute im 
Vordergrund stehenden allgemeinen Schmerzproblematik mit 
depressivem Hintergrund ableiten. Soweit in den ärztlichen 
Berichten ein Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und 
den Leiden hergestellt wird, handelte es sich immer um den 
Beschwerdekomplex (Kopfschmerzen, Schwindel, psychische 
Auffälligkeit), der bereits im Zeitpunkt des Fallabschlusses 
vom 16. September 1982 bestand und im vorliegenden Verfahren 
nicht neu zu überprüfen ist. 
 
7.- In den vorstehenden Erwägungen wurde die Unfallkausalität 
der einzelnen Beschwerden je einzeln untersucht. 
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob das Gesamtbild 
der Leiden dem typischen Beschwerdebild nach Schädel-Hirntrauma 
entspricht. Sollte ein solches typisches Beschwerdebild 
zu bejahen sein, so wäre allenfalls die Frage des 
natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der 
Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit unter dieser besonderen Perspektive 
gesamtheitlich zu prüfen (BGE 117 V 369 ff.). 
Zum Beschwerdebild nach einem Unfall mit Schädel-Hirntrauma 
(wie auch Schleudertrauma der Halswirbelsäule) gehören: 
Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen 
mit Verlangsamung und Fehlerhaftigkeit sowie 
erheblichen Lern- und Gedächtnisstörungen, rasche Ermüdbarkeit, 
Visusstörungen bzw. Lichtempfindlichkeit, Lärmempfindlichkeit, 
Reizbarkeit und Nervosität, Schlafstörungen, 
Angstzustände und Depression sowie Wesensveränderung 
(BGE 117 V 382 Erw. 4b mit Hinweis). Beim Versicherten 
liegen einige dieser Leiden vor, so Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, 
Schwindel sowie Reizbarkeit und Nervosität. 
Im Vordergrund der Beschwerden stehen aber die vom 
Gesäss ausstrahlenden Rücken- und Gliederschmerzen, die 
einem objektivierbaren Befund, nämlich der Diskushernie, 
zuzuordnen sind, welche aber eben nicht unfallkausal ist. 
Es fällt im Weiteren auf, dass die in den Jahren 1980 bis 
1982 festgestellten Leiden eher dem typischen Beschwerdebild 
nach Schädel-Hirntrauma entsprechen als das heutige 
Beschwerdebild. Ohne Zweifel ist die heute bestehende Arbeits- 
und Erwerbsunfähigkeit wesentlich auf die Rückenbeschwerden 
zurückzuführen, weshalb sich die Annahme verbietet, 
der für diese Rückenbeschwerden nicht ursächliche 
Unfall vom 8. April 1980 sei allgemein als die natürliche 
Ursache für die eingetretene Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit 
anzusehen. Somit bestätigt auch der Blick auf das gesamte 
Beschwerdebild, dass der natürliche Kausalzusammenhang 
zwischen dem Unfall und den Leiden zumindest nicht mit 
überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht. 
Ist aber der natürliche Kausalzusammenhang zu verneinen, 
erübrigt sich eine Prüfung der Adäquanz des Kausalzusammenhanges. 
Es besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers, 
weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
abzuweisen ist. 
 
8.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen 
geht, sind keine Gerichtskosten zu erheben 
(Art. 134 OG), womit sich das Begehren um Bewilligung der 
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den 
Gerichtskosten als gegenstandslos erweist. 
Dem Beschwerdeführer kann die unentgeltliche Verbeiständung 
gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit 
Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die 
Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die 
Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 
Erw. 5b, je mit Hinweisen). Anzumerken bleibt in diesem 
Zusammenhang, dass der Umfang der Begründung eines vorinstanzlichen 
Entscheides nur bedingt als Indiz für die 
Erfolgschancen einer Beschwerde geeignet erscheint. 
Es wird ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam 
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse 
Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande 
ist. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt wird 
verwarnt. 
 
IV.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung 
wird Rechtsanwalt David Husmann für das Verfahren vor 
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse 
eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich 
Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
 
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich, dem Bundesamt für 
Sozialversicherung und dem Krankenversicherer 
Q.________ zugestellt. 
 
Luzern, 24. Juni 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: