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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_442/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kreisgericht St. Gallen, 2. Abteilung, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts 
St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 
vom 17. August 2015. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführer am 4. April 2015 gestützt auf eine Klagebewilligung des Vermittleramtes St. Gallen beim Kreisgericht St. Gallen "Verantwortlichkeitsklage/Schadenersatzklage" gegen das Kantonsspital St. Gallen erhoben und verlangten, dieses solle ihnen Fr. 2 Mio. in einen Rentenfonds bezahlen; 
dass die gleichzeitig gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege am 20. April 2015 wegen Aussichtslosigkeit der Klage abgewiesen wurden und das Kantonsgericht St. Gallen auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde am 18. Mai 2015 nicht eintrat; 
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Mai 2015 erneut an das Kreisgericht gelangten, auf ihre Bedürftigkeit hinwiesen und geltend machten, an der Schlichtungsverhandlung hätten sie keine Gelegenheit gehabt, mit dem Vertreter des Kantons eine Verhandlung zu führen, weshalb sie gezwungen gewesen seien, eine beliebige Schadenssumme zu nennen; 
dass sie "alle Krankenakten" anforderten und weiterhin um unentgeltliche Rechtspflege und einen Rechtsbeistand nachsuchten, um eine verbesserte Klage einreichen zu können; 
dass die verfahrensleitende Richterin die Beschwerdeführer darauf hinwies, die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung seien rechtskräftig abgewiesen; 
dass die Beschwerdeführer beim Kantonsgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben, weil ihnen die Einreichung einer verbesserten Klage verweigert werde; 
dass das Kantonsgericht diese Beschwerde am 17. August 2015 mit der Begründung abwies, es sei zwar nicht ausgeschlossen, einer Partei im Hinblick auf die Verbesserung ihrer Klage im Rahmen der Replik trotz vorangehender Abweisung eines Begehrens um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege diese wiedererwägungsweise zu gewähren, dies setze aber voraus, dass die ersuchende Partei hinreichend substanziiert darlege, in welche Richtung die Verbesserung gehen solle, was die Beschwerdeführer mit dem Hinweis, es gehe um die Einsicht der Akten des Kantonsspitals, nicht getan hätten; 
dass die Beschwerdeführer mit Beschwerde und subsidiärer Verfassungsbeschwerde dem Bundesgericht im Wesentlichen beantragen, alle Entscheide des Kreisgerichts sowie diejenigen des Kantonsgerichts seien " als befangen abzulehnen ", in die Krankenkassenprämie sei eine Rechtsschutzversicherung für Patienten zu implementieren, die Gegenpartei habe zumindest eine schriftliche Stellungnahme/Entschuldigung für ihr Fernbleiben von der Vermittlung abzugeben und die Aussichtslosigkeit dürfe nicht als Argument zur Abweisung einer Verantwortlichkeits-/Schadenersatzklage verwendet werden; 
dass die Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchen; 
dass einer bedürftigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt wird, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass der für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert erreicht wird (Art. 74 BGG), weshalb die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht offensteht (Art. 113 BGG); 
dass die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG), weshalb die Beschwerde unzulässig ist, soweit sie sich gegen Entscheide des Kreisgerichts richtet; 
dass die Beschwerde binnen der Frist von Art. 100 BGG beim Bundesgericht einzureichen ist, weshalb die Beschwerde verspätet ist, soweit darin der Entscheid des Kantonsgerichts vom 18. Mai 2015 beanstandet wird; 
dass neue Begehren (wie dasjenige betreffend die Rechtsschutzversicherung) unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG); 
dass in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was bedingt, dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116); 
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten eine qualifizierte Rügepflicht gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176); 
dass die blosse Darlegung, die Beschwerdeführer hätten gegen den urteilenden Richter des Kantonsgerichts bereits ein Strafverfahren eingeleitet und dieser setze sich immer wieder über ihre Ausstandsbegehren hinweg, den Anforderungen an die Begründung einer Rüge der Verletzung der Garantie eines unbefangenen Richters (Art. 30 Abs. 1 BV) nicht genügt; 
dass die Beschwerdeführer zwar gewisse Punkte des angefochtenen Entscheides diskutieren und darlegen, weshalb die Klage nach ihrer Auffassung nicht als aussichtslos hätte angesehen werden dürfen; 
dass das Kantonsgericht aber die Voraussetzungen nicht als erfüllt betrachtete, unter denen auf den die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege abweisenden Entscheid zurückgekommen werden könne; 
dass die Beschwerdeführer sich mit dieser Begründung nicht rechtsgenüglich auseinandersetzen; 
dass die Beschwerde damit den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht genügt; 
dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht offensteht, während die Beschwerde in Zivilsachen, soweit sie zulässig ist, nicht hinreichend begründet ist, weshalb auf die Beschwerden im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist; 
dass die unentgeltliche Rechtspflege mit Blick auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde (Art. 64 Abs. 1 BGG) nicht gewährt werden kann, das Gesuch aber insoweit gegenstandslos wird, als ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist; 
dass keine Parteientschädigung geschuldet ist; 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde und auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kreisgericht St. Gallen, 2. Abteilung, und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Oktober 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak