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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1F_38/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. November 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern, 
vertreten durch die Regionale Staatsanwaltschaft 
Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, 
Postfach 1180, 2501 Biel, 
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, 
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_376/2016 vom 10. November 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Urteil vom 10. November 2016 hat das Bundesgericht eine von A.________ erhobene Beschwerde betreffend eine Haftentlassung abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Verfahren 1B_376/2016). 
 
2.   
Mit Schreiben vom 14. November 2016 ersucht A.________ sinngemäss darum, das Urteil vom 10. November 2016 zu revidieren. 
Die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ist aus den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen zulässig. Der Gesuchsteller kritisiert das Urteil vom 10. November 2016 in verschiedener Hinsicht, beruft sich aber auf keinen der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe. 
 
3.   
Auf das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. 
Der Gesuchsteller beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Da sich sein Rechtsbegehren als aussichtslos erweist, ist der Antrag abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Angesichts der Umstände erscheint dennoch gerechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, sowie Urs Wüthrich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. November 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold