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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 46/02 
 
Urteil vom 15. September 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Parteien 
K.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, Freie Strasse 82, 4051 Basel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 7. November 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1959 geborene K.________ war seit 8. April 1992 bei der Firma Q.________ AG als Bauarbeiter angestellt. In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die gesundheitlichen und erwerblichen Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 22. Januar 1999 verletzte sich K.________ bei der Arbeit am Kopf. Gemäss Unfallmeldung UVG vom 25. Januar 1999 sowie telefonischer Auskunft der Firma vom 12. März 1999 wurde er beim Steine Setzen von einem gefrorenen Erdklumpen, der von einem Raupenfahrzeug herunterfiel, am Hinterkopf getroffen. Dabei schlug er mit dem Kopf auf einem Stein auf. Die erstbehandelnden Ärzte der Chirurgischen Klinik des Spitals X.________ stellten die Diagnose einer Commotio cerebri mit Rissquetschwunde frontal links sowie eine postkontusionelle Cephalea. In der Folge klagte K.________ über Kopfschmerzen, Schwindel, Schlafstörungen, Reizbarkeit sowie Konzentrationsschwäche und Vergesslichkeit. Nach dem Scheitern eines ersten Arbeitsversuches am 15. April 1999 verrichtete K.________ ab 3. Mai 1999 Hilfsarbeiten im Magazin. Gemäss Auskunft der Firma erbrachte er im Rahmen der vom Hausarzt Dr. med. U.________ ab 28. Juni 1999 attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % keine messbare Arbeitsleistung. 
 
Vom 29. September bis 10. November 1999 hielt sich K.________ u.a. zwecks neurologischer/neuropsychologischer sowie psychosomatischer Abklärung und allfälliger Therapie in der Rehabilitationsklinik Z.________ auf. Die behandelnden Ärzte stellten u.a. die Diagnosen eines depressiven Syndroms mit Somatisierungstendenz sowie einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung bei Status nach milder traumatischer Hirnverletzung am 22. Januar 1999. Sie schlugen die Weiterführung der psychotherapeutisch/psychiatrischen und der antidepressiven medikamentösen Behandlung vor (Bericht vom 22. November 1999). Ab 18. November 1999 unterzog sich K.________ einer ambulanten Psychotherapie. 
 
Am 10. Dezember 1999 meldete sich K.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Im Rahmen der Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen wurde er am 8. September 2000 vom Psychiater und Psychotherapeuten Dr. med. M.________ untersucht und begutachtet (Expertise vom 3. November 2000). Am 14. Mai 2001 sprach ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft auf Grund einer gesundheitlich bedingten Erwerbsunfähigkeit von 80 % eine ab 1. Januar 2000 laufende ganze Invalidenrente zu. 
 
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2000 teilte die SUVA K.________ den Abschluss des Falles sowie die Einstellung der Versicherungsleistungen auf Ende Dezember 2000 mit. Zur Begründung führte die Anstalt u.a. unter Hinweis auf das Gutachten des Dr. med. M.________ vom 3. November 2000 aus, es fehle am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 22. Januar 1999 und einem psychischen Gesundheitsschaden. Am 14. Februar 2001 erliess die SUVA einen in diesem Sinne lautenden Einspracheentscheid. 
B. 
K.________ liess dagegen Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 14. Februar 2001 sei ihm ab 1. Januar 2001 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 80 % auszurichten und es sei ihm eine Integritätsentschädigung von mindestens 25 % zu bezahlen. Nach Vernehmlassung der SUVA wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht) mit Entscheid vom 7. November 2001 das Rechtsmittel ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ die im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren (Zusprechung einer Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 80 % ab 1. Januar 2001 und einer Integritätsentschädigung von mindestens 25 %) erneuern. 
 
Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung keine Vernehmlassung einreicht. 
 
Die Assura Kranken- und Unfallversicherung und die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG als Mitbeteiligte haben auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner nach Erlass des Einspracheentscheides (hier: 14. Februar 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen unberücksichtigt zu bleiben haben, sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 121 V 366 Erw. 1b, 116 V 248 Erw. 1a). 
2. 
Das kantonale Gericht hat zum streitigen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) im Zusammenhang mit dem Unfall vom 22. Januar 1999 für die Zeit ab 1. Januar 2001 erwogen, auf Grund der umfassenden medizinischen Abklärungen seien heute keine organischen Unfallfolgen mehr gegeben. Die vom Neurologen der Rehabilitationsklinik Z.________ Dr. med. A.________ diagnostizierte mindestens milde traumatische Hirnverletzung widerspreche den vorangehenden Untersuchungen. CT und EEG hätten keine Herdbefunde gegeben. Damit stimme die Beurteilung des Dr. med. M.________ überein. Danach beruhe eine allfällige Hirnfunktionsstörung nicht auf einer psychoorganischen Grundlage, sondern sei im Zusammenhang mit der mittelschweren bis schweren Depression zu sehen. Im Weitern könnten die psychischen Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 22. Januar 1999 zurückgeführt werden. Gemäss Dr. med. M.________ stehe die heute vorliegende depressive Erkrankung höchstens noch möglicherweise mit dem Unfall in Zusammenhang. Auf diese fachärztliche Aussage sei abzustellen. Sie stimme inhaltlich insbesondere überein mit dem Bericht der Rehabilitationsklinik Z.________ vom 22. November 1999. Darin werde als Erstdiagnose ein depressives Syndrom, wahrscheinlich vom Schweregrad einer Major-Depression aufgeführt. Fehle es am natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den geklagten Beschwerden, entfalle eine Leistungspflicht des Unfallversicherers, ohne dass die Adäquanzfrage zu prüfen wäre. 
3. 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, entgegen dem kantonalen Gericht sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Unfallereignis und den immer noch vorhandenen gesundheitlichen Störungen gegeben. Der Neurologe Dr. med. A.________ habe die Diagnose einer mindestens milden traumatischen Hirnverletzung gestellt. Aus seinen klaren Feststellungen in der Stellungnahme vom 10. Mai 2001 (u.a. zur Frage, ob eine substanzielle Hirnschädigung biologisch-determiniert mit Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könne oder nicht) ergebe sich, dass durchaus persistierende biologisch organisch-bedingte Endfunktionsstörungen vorlägen, die einen Einfluss auf die Arbeitsunfähigkeit hätten. Im Übrigen werde in beinahe sämtlichen Arztberichten festgehalten, dass zumindest eine milde traumatische Hirnverletzung gegeben sei, die zu entsprechenden Funktionsausfällen führe und sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Ebenfalls zeigten die neuesten im Winter 2000/01 in einem Spital in Bosnien-Herzegowina durchgeführten neurologischen Untersuchungen, dass beim Versicherten nicht allein eine mittelgradig depressive somatische Episode vorliege. Vielmehr leide er heute immer noch an den natürlich und adäquat kausalen Folgen des Unfalles vom 22. Januar 1999. Sinngemäss könne zumindest nicht davon gesprochen werden, der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf die Frage, inwieweit heute organische Unfallfolgen bestünden, sei richtig und vollständig festgestellt. 
4. 
4.1 Der Versicherte erlitt am 22. Januar 2000 eine Commotio cerebri, als er, in knieender/gebückter Stellung von einem gefrorenen Erdklumpen am Hinterkopf getroffen, mit der Stirn links an einem Stein aufschlug. In der Folge klagte er über immer wieder starke Kopfschmerzen (Bericht Dr. med. U.________ vom 2. März 1999) sowie Schmerzen im Bereich der Hals-Wirbelsäule, Schwindel, Schlafstörungen, Reizbarkeit, Konzentrationsschwäche und Vergesslichkeit (Bericht Frau Dr. med. B.________ vom 7. April 1999). Später traten auch Schmerzen im Nacken- und Schulter- sowie im lumbalen Rückenbereich auf (Berichte Rehabilitationsklinik Z.________ vom 22. November 1999 und Kreisarzt Dr. med. W.________ vom 3. April 2000 sowie Gutachten Dr. med. M.________ vom 3. November 2000). 
 
Unter einer Commotio cerebri ist medizinisch eine traumatisch bedingte, reversible Schädigung des Gehirns im Sinne einer Funktionsstörung ohne morphologisch fassbares Substrat zu verstehen. Sie wird zu den leichten Schädelhirntraumen gezählt (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., S. 310). Im Weitern entsprechen die nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden teilweise dem bunten Symptomenkomplex, wie er häufig bei Schädel-Hirntraumen zu beobachten ist (vgl. BGE 117 V 382 Erw. 4b). Die Befunde sind oft negativ, die festgestellten Funktionsausfälle auch mittels apparativer Untersuchungsmethoden organisch nicht nachweisbar (BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 379 Erw. 3e; vgl. auch Dilling/Mombour/Schmidt/Schulte-Markwort, Internationale Klassifikation psychischer Störungen [ICD-10 Kapitel V (F). Klinisch-diagnostische Leitlinien], 4. Aufl., S. 84 f.). 
4.2 Im Lichte des Vorstehenden kann entgegen dem kantonalen Gericht der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 22. Januar 1999 und den nach dem 31. Dezember 2000 (Zeitpunkt der verfügten Leistungseinstellung) geklagten Beschwerden nicht ohne weiteres verneint werden. Ebenso lässt sich auf Grund der Akten nicht rechtsgenüglich ausschliessen, dass der Versicherte ein Schädel-Hirntrauma im unfallversicherungsrechtlichen Sinne erlitt. Diese Annahme muss nach der Rechtsprechung durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein (vgl. BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa). Soweit Dr. med. M.________ sich in seinem Gutachten vom 3. November 2000 zur natürlichen Kausalitätsfrage äussert, ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass er im Rahmen der IV-Abklärung diesbezüglich keine Feststellungen zu treffen hatte. 
 
Ob die nach dem 1. Januar 2001 geklagten Beschwerden natürlich kausale Folge des Unfalles vom 22. Januar 1999 sind, kann aus den nachstehenden Gründen offen bleiben. 
5. 
5.1 
5.1.1 Der Versicherte wurde vom 29. September bis 10. November 1999 stationär in der Rehabilitationsklinik Z.________ neurologisch, neuropsychologisch sowie psychosomatisch abgeklärt. Die behandelnden Fachärzte stellten u.a. die Diagnosen eines depressiven Syndroms, wahrscheinlich vom Schweregrad einer Major-Depression mit Somatisierungstendenz sowie eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung bei Status nach milder traumatischer Hirnverletzung am 22. Januar 1999 und depressivem Syndrom. Im Bericht vom 22. November 1999 hielten sie u.a. fest, wegen der depressiven Verstimmung des Patienten habe während der Hospitalisation kein therapeutischer Zugang gefunden werden können. Im Rahmen der Depression bestehe eine erhöhte psychophysische Ermüdbarkeit mit tiefer Belastungstoleranz. Die neuropsychologische Funktionsstörung mit Verlangsamung und erhöhter Ermüdbarkeit sei multikausal bedingt im Rahmen der chronischen Schmerzproblematik einerseits und der psychischen Befindlichkeit anderseits. Zur Zeit bestehe bereits auf Grund der psychiatrischen Diagnose keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Die begonnene psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei ambulant weiterzuführen. 
 
Die Fachleute der Psychiatrischen Dienste Y.________, welche den Beschwerdeführer ab 18. November 1999 psychotherapeutisch behandelten, diagnostizierten im Bericht vom 10. Januar 2000 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode. Die gleiche Diagnose stellten sie in den Berichten vom 11. August und 23. Oktober 2000. 
5.1.2 Die medizinischen Unterlagen dokumentieren eine Entwicklung, in welcher die zunächst im Vordergrund stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (buntes Beschwerdebild; vgl. Erw. 4.1) mit der Zeit gegenüber der psychischen Problematik ganz in den Hintergrund traten und lediglich noch eine ganz untergeordnete Rolle spielten. Daran ändern die Aussagen des Neurologen Dr. med. A.________ nichts. Danach können zwar persistierende, biologisch/organisch bedingte Endfunktionsstörungen zu einem gewissen Teil bestehen. Dass sie wahrscheinlich oder sogar überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt sind, sagt Dr. med. A.________ nicht. Anderseits scheinen (auch) für ihn mit grosser Wahrscheinlichkeit die sicher erhebliche depressive Komponente und ihre Auswirkungen auf die vorliegenden neuropsychologischen Funktionsstörungen im Vordergrund zu stehen (Stellungnahme vom 10. Mai 2000). 
 
Dass die rein psychiatrische Diagnose des depressiven Syndroms ganz im Vordergrund steht, wird durch Dr. med. M.________ bestätigt. Danach besteht ein «eindrückliches depressives Zustandsbild», eine mindestens mittelgradige depressive Episode, die in ihrer Intensität weit über eine mit dem Unfall vom 22. Januar 1999 im Zusammenhang stehende Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion hinausgeht (Gutachten vom 3. November 2000). 
5.1.3 Waren somit die - teilweise zum typischen Beschwerdebild eines Schädel-Hirntraumas gehörenden - gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik bis spätestens Ende Dezember 2000 ganz in den Hintergrund getreten, hat die Adäquanzprüfung praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall (BGE 115 V 133) zu erfolgen (BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen und RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437; vgl. auch BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb). 
5.2 
5.2.1 Die SUVA hat im Einspracheentscheid vom 14. Februar 2001 die Adäquanzfrage nach Massgabe von BGE 115 V 133 geprüft. Ausgehend von einem allerhöchstens dem mittelschweren Bereich zuzuordnenden Unfall ist der Unfallversicherer zum Ergebnis gelangt, von den massgebenden Kriterien seien weder mehrere noch ein einziges in ausgeprägter Weise gegeben (vgl. BGE 115 V 140 f. Erw. 6c/aa und bb). Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 22. Januar 1999 und den Beschwerden des Versicherten sei daher zu verneinen. 
 
Die Adäquanzbeurteilung der SUVA im Einspracheentscheid vom 14. Februar 2001 wurde in der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Ebenfalls werden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Ausführungen zu diesem Punkt gemacht. 
5.2.2 Auf eine einlässliche Prüfung der Adäquanzfrage kann unter Verweisung auf die diesbezüglichen Ausführungen in Erw. 2b des Einspracheentscheides vom 14. Februar 2001 verzichtet werden. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 22. Januar 1999 und den psychischen Störungen wäre selbst dann zu verneinen, wenn die Schmerzen in der Nacken/Schulter-Gegend als ausschliesslich unfallbedingt (HWS-Distorsion) anerkannt und eine Somatisierungstendenz nicht berücksichtigt würden. Unter dieser Annahme wäre zwar das Kriterium der Dauerschmerzen gegeben, was indessen nicht genügt. 
5.3 Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Bundesamt für Sozialversicherung, der Assura Kranken- und Unfallversicherung und der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG zugestellt. 
Luzern, 15. September 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: