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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_795/2011 
 
Urteil vom 17. November 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, 
ärztliche Leitung, 4500 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung. 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 11. November 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 11. November 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Verfügung vom 2. November 2011 des Departements des Innern (Verlängerung der über den Beschwerdeführer am 19. Oktober 2011 in Anwendung von Art. 397a Abs. 1 ZGB angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentziehung bis zum 16. November 2011) abgeschrieben und keine Kosten erhoben hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Verwaltungsgericht erwog, der Beschwerdeführer habe die Beschwerde am 10. November 2011 zurückgezogen, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), 
dass die vorliegende Eingabe an das Bundesgericht (trotz einlässlicher Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil) keine Begründung enthält, 
dass somit auf die - mangels Begründung offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. November 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann