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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_749/2008/bnm 
 
Urteil vom 12. November 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, 
Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Erledigung eines Verfahrens betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung nach Entlassung und Tod der Eingewiesenen. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 22. September 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 22. September 2008 des Solothurner Verwaltungsgerichts, das auf eine für die Mutter des Beschwerdeführers eingereichte Beschwerde gegen den über diese angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentzug nicht eingetreten ist, keine Gerichtskosten erhoben und das Honorar der unentgeltlichen Anwältin der Mutter auf Fr. 1'200.-- festgesetzt hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Verwaltungsgericht im Wesentlichen erwog, über die (1919 geborene, schwer erkrankte) Mutter sei am 28. Juni 2008 die fürsorgerische Freiheitsentziehung errichtet worden, an der Beurteilung der am 7. Juli 2008 gegen diese Massnahme erhobenen Beschwerde bestehe jedoch kein aktuelles Interesse mehr, weil die Mutter während laufendem Beschwerdeverfahren aus dem Spital entlassen worden und am 7. September 2008 verstorben sei, das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Fr. 4'336.45) sei übersetzt und werde auf den oben erwähnten Betrag reduziert, Gerichtskosten würden keine erhoben, 
dass die (in der Beschwerdeschrift nebst dem Sohn als Beschwerdeführerin bezeichnete) "Familie X.________" keine Rechtspersönlichkeit besitzt, weshalb dieser die Parteifähigkeit zur Beschwerdeführung zum Vornherein abgeht, 
dass sodann die Frage der Beschwerdelegitimation des Sohnes offen bleiben kann, weil sich die Beschwerde so oder so als unzulässig erweist, 
dass nämlich die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den erwähnten Anforderungen auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht rechtsgenüglich anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung nach Ablauf der gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren (Art. 47 Abs. 1 BGG) Beschwerdefrist von 30 Tagen seit der am 6. Oktober 2008 erfolgten Eröffnung des kantonalen Entscheids (Art. 100 Abs. 1 BGG) ausgeschlossen ist, 
dass somit (ohne Aktenbeizug) auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. November 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Füllemann