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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2F_17/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. September 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,  
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich,  
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, Militärstrasse 36, 8004 Zürich.  
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Bundesgerichtsurteil 2C_1152/2013 vom 12. August 2014, 
 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies am 23. Oktober 2013 eine Beschwerde von A.________ im Zusammenhang mit der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab. Am 12. August 2014 trat der Einzelrichter am Bundesgericht auf die von A.________ eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - weil verspätet - nicht ein. Mit Eingabe vom 9. September 2014 ersucht der Rechtsvertreter des Betroffenen darum, die Beschwerdefrist wieder herzustellen und auf die Beschwerde vom 5. Dezember 2013 einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Das Gericht kann ein Urteil nicht frei in Wiedererwägung ziehen; es kann im Rahmen einer Revision darauf zurückkommen, wenn einer der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 - 123 BGG) geltend gemacht wird. Ebenso kann gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn eine Partei oder ihr Vertreter (durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung; Art. 49 BGG) unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Dabei kann Wiederherstellung auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben (Art. 50 Abs. 2 BGG). Vorliegend ist nicht erkennbar, inwiefern ein Revisionsgrund bestehen könnte. Wie erwähnt, fällt eine Wiedererwägung ausser Betracht. Die Eingabe vom 19. Juni 2014 lässt sich deshalb einzig als Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 50 BGG entgegennehmen.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Fristwiederherstellung wird nur gewährt, wenn die darum ersuchende Partei klarerweise kein Verschulden an der Säumnis trifft und sie auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können; es gilt ein strenger Massstab (vgl. BGE 119 II 86; 112 V 255; je zum mit Art. 50 Abs. 1 BGG im Wesentlichen übereinstimmenden Art. 35 Abs. 1 des bis Ende 2006 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege; zu Art. 50 BGG etwa die Urteile 2F_10/2014 vom 27. Juni 2014 E. 2.2 und 2C_372/2014 vom 12. Mai 2014 E. 2.2.1).  
 
2.2.2. Der Vertreter des Gesuchstellers macht geltend, aufgrund einer Unterzuckerung die Beschwerdefrist an das Bundesgericht nach Erhalt des angefochtenen Entscheids falsch berechnet zu haben. Hierin liegt kein Fristwiederherstellungsgrund: Es ist nicht ersichtlich und wird nicht dargetan, inwiefern die Unterzuckerung anfangs der Frist ihn daran gehindert hätte, seine Eingabe an das Bundesgericht in der Folge fristgerecht am 4. Dezember und nicht erst am 5. Dezember 2014 der Post zu übergeben. Im Übrigen wäre es an ihm gewesen, falls er im Zusammenhang mit seiner Krankheit nur eingeschränkt leistungsfähig gewesen sein sollte, die Berechnungen jenes Tages rechtzeitig zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Der Schwere der Konsequenz einer Fristversäumnis im konkreten Einzelfall kommt bei der Fristwiederherstellung keine ausschlaggebende Bedeutung zu (2F_10/2014 vom 27. Juni 2014 E. 2.2.1 mit Hinweis). Da das Verpassen der Beschwerdefrist nicht auf einem unverschuldeten Hindernis beruht, ist das Gesuch unbegründet und deshalb abzuweisen.  
 
3.   
Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang und dem Grundsatz entsprechend, dass unnötige Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht, dem gesuchstellenden Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Wiederherstellungsgesuch vom 9. September 2014 wird als Fristwiederherstellungsgesuch entgegengenommen. 
 
2.   
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden Rechtsanwalt B.________ persönlich auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. September 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar