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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_393/2008 
 
Urteil vom 19. November 2008 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Müller, nebenamtlicher Bundesrichter Locher, 
Gerichtsschreiber Zähndler. 
 
Parteien 
X.________, 
Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Steuerkommission Aarau, Bahnhofstrasse 67, 5001 Aarau, 
Steueramt des Kantons Aargau, Rechtsdienst, 
Telli-Hochhaus, 5004 Aarau. 
 
Gegenstand 
Kantons- und Gemeindesteuern 2004, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 23. Januar 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Y.________ schenkte seiner Tochter Z.________ am 1. Januar 2004 den Betrag von Fr. 350'000.--. Gleichzeitig gewährte die Beschenkte dem Schenker ein Darlehen über denselben Betrag, so dass effektiv kein Geld überwiesen wurde. In der Folge entrichtete der Schenker bzw. Borger der Darleiherin einen Jahreszins in Höhe von anfänglich Fr. 17'000.-- sowie vierteljährliche Zahlungen von jeweils Fr. 5'710.80 zwecks Amortisierung des Darlehens. Der Amortisationsbetrag entspricht der garantierten Mindestrente einer von Y.________ per 1. Mai 2003 abgeschlossenen Leibrentenversicherung zu seinen Gunsten, für welche er eine Einmalprämie von Fr. 379'994.80 leistete. Im Todesfall des versicherten Y.________ sollte die Einmalprämie unter Abzug der bereits geleisteten Rentenzahlungen an die Tochter ausbezahlt werden. 
Mit Verfügung vom 24. Juni 2005 wurden Y.________ sowie seine Ehefrau von der Steuerkommission Aarau für die Kantons- und Gemeindesteuern 2004 für ein steuerbares Einkommen von Fr. 127'100.-- und für ein steuerbares Vermögen von Fr. 1'054'400.-- (satzbestimmend Fr. 1'209'000.--) veranlagt. In Abweichung von der Selbstschatzung liess die Steuerkommission unter anderem eine geltend gemachte Darlehensschuld gegenüber der Tochter von Fr. 336'462.-- und die damit verbundenen Schuldzinsen von Fr. 17'000.-- nicht zum Abzug zu. Für die Ferienwohnung der Eheleute X.________ und Y.________ in Mörel VS mit einem Walliser Steuerwert von Fr. 97'340.-- berücksichtigte die Steuerkommission Aarau einen Wert von Fr. 246'213.-- zur Satzbestimmung. 
In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache setzte die Steuerkommission Aarau mit Entscheid vom 6. April 2006 das steuerbare Vermögen auf Fr. 1'009'900.-- (satzbestimmend Fr. 1'162'000.--) herab, wobei aber die Darlehensschuld gegenüber der Tochter nach wie vor nicht berücksichtigt wurde, und auch der Wert der Liegenschaft in Mörel VS unverändert blieb; das steuerbare Einkommen beliess die Steuerkommission Aarau auf Fr. 127'100.--. 
Einen hiergegen erhobenen Rekurs an das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau wies dieses mit Entscheid vom 24. Mai 2007 ab. 
 
B. 
Die Steuerpflichtigen führten Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses erblickte wie bereits die Vorinstanzen in der Kombination von Schenkung und Darlehen eine Steuerumgehung und liess den Abzug der geltend gemachten Schuldzinsen nicht zu. Es hiess aber die Beschwerde insoweit teilweise gut, als es das steuerbare Vermögen um den Betrag der geltend gemachten Darlehensschuld des Steuerpflichtigen gegenüber seiner Tochter auf neu Fr. 713'080.-- (satzbestimmend Fr. 826'140.--) herabsetzte. Das Verwaltungsgericht erwog, dass "für die vom Beschwerdeführer aus nachvollziehbaren Gründen angestrebte Sicherung des Vollzugs der Schenkung ein verbindliches Schenkungsversprechen erforderlich gewesen wäre", was mithin eine echte, abziehbare Schuld dargestellt hätte. Diese anzuerkennende Schuld entspreche formell der bestehenden Darlehensschuld im Umfang von Fr. 336'482.--, weshalb das steuerbare und das satzbestimmende Vermögen in diesem Umfang zu reduzieren seien (E. 1.4. des Urteils des Verwaltungsgerichtes des Kantons Aargau vom 23. Januar 2008). 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen die Steuerpflichtigen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2008 sei insofern zu bestätigen, als er den Abzug einer Darlehensschuld von Fr. 336'482.-- bei der Festsetzung des Reinvermögens zulässt. Im Übrigen sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung unter Festsetzung des steuerbaren Einkommens auf Fr. 109'400.-- und des steuerbaren Vermögens auf Fr. 677'827.-- an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
In seiner Vernehmlassung vom 7. Juli 2008 schliessen das Steueramt des Kantons Aargau auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, die Steuerkommission der Stadt Aarau sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung (Hauptabteilung direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben) haben auf einen Antrag verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 
Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von einer durch die Entscheidung besonders berührten Partei mit einem schutzwürdigen Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG) eingereicht. Sie richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Keine der in Art. 83 BGG erwähnen Ausnahmen ist anwendbar. Auf die Beschwerde kann daher (unter Vorbehalt von Ziff. 1.3 hiernach) eingetreten werden. 
1.2 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Das Bundesgericht legt sodann seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG). 
1.3 
Die Beschwerdeschrift hat gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist dabei in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird, was voraussetzt, dass sich die Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen (BGE 134 II 244 E. 2.1). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insoweit, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Eine diesen Anforderungen genügende Begründung ist im vorliegenden Fall nur teilweise zu erkennen. Dies betrifft namentlich die Ausführungen der Beschwerdeführer zur interkantonalen Steuerausscheidung. Soweit eine hinreichende Begründung fehlt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
 
2. 
2.1 
Umstritten ist, ob die Beschwerdeführer den geltend gemachten Darlehenszins in Höhe von Fr. 17'000.-- vom Einkommen abziehen dürfen. 
Die Vorinstanzen verweigerten diesen Abzug für das Jahr 2004, weil sie von einer Steuerumgehung ausgingen: Eine solche werde praxisgemäss angenommen, wenn nur um der Steuerersparnis willen ein ungewöhnliches Vorgehen gewählt wird. Ist dies zu bejahen, so sei der Besteuerung die Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen, d.h. es werde ein anderer Sachverhalt unterstellt. Im vorliegenden Fall habe gemäss der Vorinstanz kein nachvollziehbarer, wirtschaftlich begründeter Anlass bestanden, die beabsichtigte Schenkung einer Geldsumme in Raten nicht direkt, sondern stattdessen in Form von Darlehensamortisationen und Darlehenszins zu realisieren. Der Beschwerdeführer vermöge nicht zu erklären, weshalb die von ihm gewählte Rechtskonstruktion gegenüber einer direkten Schenkung vorteilhafter sein sollte; mit einem verbindlichen, von der Tochter angenommenen Schenkungsversprechen hätte er das von ihm angestrebte Ziel ebenso gut und ohne zusätzliche Kosten für eine Leibrentenversicherung bewirken können. Das Vorgehen des Beschwerdeführers sei daher als ungewöhnlich und sachwidrig zu werten, erscheine als den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht angemessen und sei lediglich aus Gründen der Steuerersparnis gewählt worden. 
Bevor allerdings auf das Instrument einer Steuerumgehung zurückgegriffen wird, muss geprüft werden, ob ein Abzug der geltend gemachten Darlehenszinsen nicht bereits aus anderen Überlegungen zu verweigern ist. Hierfür sind vorab die anwendbaren Gesetzesbestimmungen heranzuziehen und auszulegen. 
2.2 
Art. 9 Abs. 1 StHG bestimmt, dass von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen, welche zu ihrer Erzielung notwendig waren, und die allgemeinen Abzüge abgerechnet werden. Als allgemeine Abzüge gelten gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG u.a. die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach Art. 7 StHG steuerbaren Vermögensertrages sowie weiterer 50'000 Franken. Das Steuerrecht des Kantons Aargau kennt bezüglich der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen eine praktisch identische Regelung: Gemäss § 40 lit. a des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 (StG) sind von den Einkünften die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den §§ 29 und 30 StG steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50'000.-- abzuziehen. Dieser Regelung entspricht auch Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11). Die kantonalrechtliche Regelung der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen stimmt demnach mit dem Steuerharmonisierungsgesetz überein und ist der direkten Bundessteuer angeglichen. Dass diese Bestimmungen überall gleich zu interpretieren sind, ergibt sich bereits aus dem Gebot der vertikalen Steuerharmonisierung, welches besagt, dass die Rechtsfragen im kantonalen und im eidgenössischen Recht nach Möglichkeit gleich zu beurteilen sind. So wurde gerade auch mit dem Erlass des Steuerharmonisierungsgesetzes beabsichtigt, die Rechtsanwendung zu vereinfachen (Urteil 2A.123/2006 vom 10. Juli 2006 E. 2.1, in: StE 2006 A 12 Nr.15 mit Hinweisen). 
2.3 
Der Begriff "Schuldzinsen" in Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG ist wirtschaftlich auszulegen. Jedenfalls ist der Terminus unbesehen um die Form, die Bezeichnung und den Zeitpunkt der Erbringung zu verstehen. Dies entspricht auch der herrschenden Lehrmeinung (Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, 1995, N 1 zu Art. 20, N 4 zu Art. 33 DBG; Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Rz. 3 f. zu Art. 33 DBG; Yves Noël, in: Commentaire romand LIFD, 2008, N 12 ad art. 20 LIFD; Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, 2003, N 9 zu Art. 33 DBG; Zigerlig/Jud, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht [I 2a], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl. 2008, N 9 ff. zu Art. 33 DBG; vgl. auch Daniel Aeschbach, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Aufl. 2004, N 17 ff. zu § 40 StG). 
Bezüglich Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG, welcher die Steuerbarkeit von Dividenden, Gewinnanteilen, Liquidationsüberschüssen und geldwerten Vorteilen aus Beteiligungen aller Art vorsieht, hat das Bundesgericht bereits mehrmals in gleicher Weise entschieden: Es hat festgestellt, es handle sich um eine Norm mit wirtschaftlicher Anknüpfung, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten auszulegen sei (statt vieler: Urteil 2A.475/2001 vom 30. April 2002 E. 2.1 in: StE 2002 B 24.4 Nr. 67). Hinsichtlich dem hier massgebenden Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG (bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG) äusserte sich das Bundesgericht bislang zwar noch nicht ausdrücklich im gleichen Sinn. Allerdings erkannte es zu Art. 22 Abs. 1 lit. d des Bundessteuerbeschlusses (BdBSt), der im Wesentlichen Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG entspricht, auch diese Bestimmung sei nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt und im Lichte der Vorschrift von Art. 23 BdBSt (entsprechend Art. 34 DBG) zu verstehen; Baukreditzinsen seien deshalb nicht abziehbar (Urteil 2A.246/1995 vom 24. April 1997 E. 4 in: ASA 66, 306 S. 315 mit Hinweisen). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb hinsichtlich Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG (bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG) andere Gesichtspunkte für die Auslegung massgebend sein sollten als für Art. 22 Abs. 1 lit. d BdBSt
2.4 
In Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts des Rechtsgeschäfts kann im vorliegenden Fall die Abzugsfähigkeit der fraglichen Transaktion als Schuldzinsen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG nicht anerkannt werden: Die Wirkungen der ausgerichteten Schenkung und des gewährten Darlehens neutralisieren sich gegenseitig. Erst durch die anschliessenden periodischen Leistungen des Beschwerdeführers an seine Tochter resultiert eine effektiv wirksame Vermögensverschiebung. Die formal als "Schuldzinsen" geleistete Zahlung des Beschwerdeführers an seine Tochter erscheint folglich als blosse Tilgungsrate des ursprünglichen Schenkungsversprechens. Derartige Aufwendungen für die Schuldentilgung können aber nicht von den Einkünften abgesetzt werden (§ 41 lit. c StG bzw. Art. 34 lit. c DBG und Art. 9 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 StHG). An diesem Ergebnis ändert auch die vom Beschwerdeführer abgeschlossene Leibrentenversicherung nichts: Diese dient im Wesentlichen als Vermögensanlage, bis das Geld zur Bezahlung der jeweiligen Schenkungsrate benötigt wird. 
Da die betreffende Zahlung des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 17'000.-- a priori nicht als abzugsfähige Schuldzinsen zu berücksichtigen ist, erübrigt sich folglich die Prüfung, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen einer Steuerumgehung zu Recht bejaht hat. Die Verneinung der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Abzugsfähigkeit dieser Transaktion ist aus den genannten Gründen nicht zu beanstanden, und die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
3. 
3.1 
In Zusammenhang mit der Ferienliegenschaft der Beschwerdeführer in Mörel VS wurde von den Beschwerdeführern sinngemäss vorgebracht, es sei bei der interkantonalen Steuerausscheidung für das Jahr 2004 unzulässigerweise eine Angleichung des Repartitionswerts der Walliser Liegenschaft an das allgemeine Bewertungsniveau von Liegenschaften im Kanton Aargau vorgenommen worden, was dazu geführt habe, dass das satzbestimmende Vermögen zu hoch ausgefallen sei. Sie hätten deshalb den gesetzlich vorgesehenen Vermögensfreibetrag nicht in vollem Umfang, sondern nur partiell geltend machen können. Durch dieses Vorgehen hätten die aargauischen Behörden das Schlechterstellungsverbot verletzt, welches aus dem in Art. 127 Abs. 3 BV statuierten Doppelbesteuerungsverbot hergeleitet wird. Das Schlechterstellungsverbot besagt, dass ein Kanton eine steuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten darf, weil sie nicht in vollem Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge ihrer territorialen Beziehungen auch noch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist. 
3.2 
Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, hat das Bundesgericht bereits in früheren Entscheiden die Repartitionswerte mehrmals als taugliche Korrekturfaktoren für interkantonale Steuerausscheidungen bezeichnet (Urteil 2P.98/2004 vom 9. Mai 2005 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss Kreisschreiben Nr. 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) vom 21. November 2006 betreffend die Bewertung von Grundstücken bei interkantonalen Steuerausscheidungen betrug der Repartitionsfaktor für den Kanton Aargau in der hier massgebenden Steuerperiode 2004 85% und derjenige für den Kanton Wallis 215%. Der Steuerwert von Aargauer Liegenschaften lag mithin höher als das schweizerische Mittel (100%), wogegen derjenige des Kantons Wallis massiv darunter lag. Für die Ermittlung des Schuldenabzugs mussten demnach zunächst beide Werte auf das schweizerische Mittel (100%) korrigiert werden (Urteil 2P.370/1994 vom 15. Oktober 1996 E. 4b in: StE 1998 A 24.42.4 Nr. 1). Auf diesen Mittelwerten basiert das sog. Reinvermögen I, an dessen Ermittlung die Beschwerdeführer offenbar noch nicht Anstoss nehmen. In einem zweiten Schritt sind nun aber die Repartitionswerte mittels Abzügen oder Zuschlägen auf das Niveau im Wohnsitzkanton zu bringen (Basis des sog. Reinvermögens II): Liegt das kantonale Niveau im Wohnsitzkanton unter dem schweizerischen Mittel, dann ist die Differenz zum Repartitionswert für die Steuerausscheidung abzuziehen. Liegt das kantonale Niveau hingegen - wie im Kanton Aargau - über dem schweizerischen Mittel, dann ist diese Differenz hinzuzurechnen. Dabei gilt dies nicht nur für die im Wohnsitzkanton gelegenen Liegenschaften, sondern auch für ausserkantonale Objekte an einem Belegenheitsort mit tieferem Steuerwert: Auch deren Steuerwert ist zur Satzbestimmung auf das Niveau des Wohnsitzkantons anzuheben, denn die Bemessung von inner- und ausserkantonalen Faktoren hat nach demselben Recht, d.h. im vorliegenden Fall nach aargauischem Steuerrecht, zu erfolgen (Urteil 2P.370/1994 vom 15. Oktober 1996 E. 4b in: StE 1998 A 24.42.4 Nr. 1). Sozialabzüge wie z.B. Vermögensfreibeträge sind ebenfalls im Verhältnis der Reinvermögensanteile zu verteilen (Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 2. Auflage 2003, S. 101). 
3.3 
Gemäss dem Gesagten ist es nicht zu bemängeln, dass die Steuerbehörden des Kantons Aargau für die Steuerausscheidung und die Satzbestimmung den Repartitionswert der Liegenschaft der Beschwerdeführer in Mörel VS dem Steuerwertniveau des Kantons Aargau angeglichen und den Vermögensfreibetrag im Verhältnis der so ermittelten Reinvermögensanteile aufgeteilt haben. Dieses Vorgehen begründet auch keine unzulässige Schlechterstellung der Beschwerdeführer, da diese nicht in grösserem Umfang belastet werden, als wenn sich beide ihrer Liegenschaften im Kanton Aargau befinden würden. Mit dem von den Beschwerdeführern gerügten Vorgehen wird nur vermieden, dass ein Steuerpflichtiger einzig deshalb progressionsmässig besser gestellt ist, weil nicht sämtliche seiner Vermögenswerte der Steuerhoheit des Wohnsitzkantons unterliegen. Dagegen würde die von den Beschwerdeführern beantragte Art der Steuerausscheidung und Satzbestimmung gerade zu einer derartigen Privilegierung führen, die man mit Hilfe der Repartitionswerte zu vermeiden sucht. Die Beschwerde erweist sich mithin auch in diesem Punkt als unbegründet. 
 
4. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Steuerkommission Aarau, dem Steueramt des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. November 2008 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Merkli Zähndler