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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_105/2010 
 
Urteil vom 6. Oktober 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Handelsregisteramt des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, 6301 Zug, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 
19. August 2010 des Verwaltungsgerichts des 
Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer. 
 
In Erwägung, 
dass das Handelsregisteramt des Kantons Zug mit Verfügung vom 1. Juni 2010 die Beschwerdeführerin wegen fehlenden Rechtsdomizils gestützt auf Art. 153 HRegV auflöste; 
dass die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug gelangte, das mit Verfügung vom 19. August 2010 in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts (§ 26 VRG) die Beschwerde als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abschrieb, weil der von der Beschwerdeführerin verlangte Kostenvorschuss nicht innerhalb der angesetzten Frist bezahlt worden war; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 9. September 2010 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2010 mit Beschwerde anzufechten; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gerichts verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Verfahrensrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. September 2010, in der sie sich mit keinem Wort zur Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts durch die Vorinstanz äussert, diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. Oktober 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin