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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_258/2023  
 
 
Urteil vom 22. Mai 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Beschwerdekommission der Berufsbildung 
des Kantons Solothurn, 
Kreuzackerstrasse 1, Postfach, 4502 Solothurn, 
Departement für Bildung und Kultur 
des Kantons Solothurn, 
Kreuzackerstrasse 1, Postfach, 4502 Solothurn, 
vertreten durch Amt für Berufsbildung, 
Mittel- und Hochschulen, 
Kreuzackerstrasse 1, Postfach, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Nichtbestehen der Abschlussprüfung als Kaufmann EFZ, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Solothurn vom 4. April 2023 
(VWBES.2023.52). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ absolvierte an der Schule des kaufmännischen Verbands Basellandschaft in Liestal eine Nachholbildung zum Kaufmann EFZ Basis Grundbildung. Am 21. Juni 2022 teilte ihm die Kreiskommission Baselland für Lehrabschlussprüfungen (nachfolgend: Kreiskommission) mit, dass er im schulischen Teil der Abschlussprüfung eine ungenügende Note erzielt habe und der Notendurchschnitt 3.9 betrage. Zum Bestehen der Abschlussprüfung hätte er im schulischen Teil mindestens die Note 4.0 erreichen müssen.  
Am 23. Juni 2022 liess die Kreiskommission A.________ den Notenausweis zukommen und mitteilen, das eidgenössische Fähigkeitszeugnis werde nicht erteilt. 
Auch das Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen des Kantons Solothurn stellte A.________ am 25. Juni 2022 einen Notenausweis zu und teilte ihm mit, das eidgenössische Fähigkeitszeugnis werde nicht erteilt. 
 
1.2. Auf eine gegen die Verfügung der Kreiskommission vom 21. Juni 2022 und den Notenausweis vom 23. Juni 2022 gerichtete Beschwerde trat die Kreiskommission am 25. August 2022 nicht ein.  
Mit Beschluss vom 25. Oktober 2022 hiess der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft eine dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid der Kreiskommission vom 21. Juni 2022 auf und stellte die Nichtigkeit des Entscheids vom 21. Juni 2022 sowie des Notenausweises vom 23. Juni 2022 infolge Unzuständigkeit (Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton Solothurn) fest. Die Angelegenheit wurde zuständigkeitshalber zur Prüfung an die Beschwerdekommission der Berufsbildung des Kantons Solothurn übermittelt. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 31. Januar 2023 ab. 
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 4. April 2023 ab. 
 
1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde vom 8. Mai 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht ohne konkrete Anträge zu stellen.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der Ausschlussgrund kommt zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 136 I 229 E. 1; Urteile 2C_286/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 1.1; 2D_9/2022 vom 10. August 2022 E. 1.1). Sind jedoch andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig, so insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Art, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit Hinweisen).  
Strittig ist vorliegend die Rechtmässigkeit der Teilnahme des ehemaligen Deutschlehrers des Beschwerdeführers und aktuellen Lehrgangs- und Prüfungsleiters als Experte an der zur Diskussion stehenden Abschlussprüfung und somit eine verfahrensrechtliche Frage. Folglich greift die Ausnahme gemäss Art. 83 lit. t BGG nicht. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichem Angelegenheiten steht grundsätzlich zur Verfügung. 
 
2.2. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen bundesverfassungsmässigen Rechten hin prüft (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge-und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3). 
 
2.3. Die Vorinstanz hat gestützt auf die vorliegend anwendbaren Rechtsgrundlagen erwogen, dass der Miteinbezug von ehemaligen Lehrpersonen bei der Korrektur der Prüfungen oder als Experten weder gegen Bundes- noch gegen kantonales Recht verstösst (vgl. Art. 21 Abs. 3 der Verordnung des SBFI vom 26. September 2011 über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis [EFZ], ausser Kraft seit 1. Januar 2023 [AS 2011 5869], Art. 46 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung [Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101], § 5 Abs. 1 der Verordnung [des Kantons Basel-Landschaft] vom 17. März 2009 über die Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung [Prüfungsverordnung/BL; SGS 681.16], § 47 des Gesetzes [des Kantons Solothurn] vom 3. September 2008 über die Berufsbildung [GBB/SO; BGS 416.111]). Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass die Teilnahme des ehemaligen Deutschlehrers des Beschwerdeführers als Experte an der hier strittigen Abschlussprüfung keinen Verstoss gegen den verfassungsmässigen Anspruch auf ein faires Verfahren bzw. auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV) darstelle.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, zu behaupten, dass sein ehemaliger Deutschlehrer befangen gewesen sei bzw. seine Position missbraucht habe, um negativen Einfluss auf die Prüfung zu nehmen. Dabei legt er insbesondere seine eigene Sicht der Dinge dar und zeigt nicht auf, inwiefern das Verwaltungsgericht in seinem Urteil Bundesrecht verletzt oder das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet haben soll. Ebensowenig zeigt er substanziiert auf (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.2 hievor), dass die Vorinstanz seine verfassungsmässigen Rechte verletzt habe, indem sie die Befangenheit seines Deutschlehrers bzw. das Vorliegen von Ausstandsgründen verneint habe.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Mai 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov