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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.8/2003 
2A.12/2003 /kil 
 
Urteil vom 2. Juli 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller, 
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Antoine F. Goetschel, Goetschel & Raess, Ilgenstrasse 22, Postfach 218, 8030 Zürich, 
 
gegen 
 
Veterinäramt des Kantons Aargau, 
Telli-Hochhaus, 5004 Aarau, 
Regierungsrat des Kantons Aargau, Staatskanzlei, 5000 Aarau, 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Auflage im Rahmen einer Wildtierhaltebewilligung, 
Staatsrechtliche Beschwerde (2P.8/2003) und Verwaltungsgerichtsbeschwerde (2A.12/2003) gegen 
das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons 
Aargau, 3. Kammer, vom 26. August 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ hält seit Jahren einen Leoparden. Er besitzt hierfür eine entsprechende, auf zwei Jahre befristete und seit 1982 jeweils verlängerte Wildtierhaltebewilligung. Ein- bis dreimal pro Woche unternimmt er Waldspaziergänge mit seinem Tier, wobei er dieses mit einer Halskette und einem rund 3,3 Meter langen Seil sichert, das er sich um den Körper wickelt und an einem Gurt befestigt. Anlässlich eines solchen Spaziergangs kam es am 5. Dezember 1998 zu einem Zwischenfall, bei dem ein nicht an der Leine geführter Hund schwer verletzt wurde, worauf das Veterinäramt des Kantons Aargau am 20. Januar 1999 die Erneuerung der Bewilligung mit der Auflage verband, dass "das Bewegen des Leoparden an einer Leine ausserhalb des für die Haltung bestimmten Geheges [...] verboten" sei (Ziffer 6.2 der Bewilligung). 
B. 
Eine hiergegen bzw. sinngemäss gegen die gleich lautende Regelung in den nachfolgenden Bewilligungen gerichtete Beschwerde wiesen sowohl der Regierungsrat (Beschluss vom 14. März 2001) als auch das Verwaltungsgericht (Urteil vom 26. August 2002) des Kantons Aargau ab. Beide Instanzen kamen aufgrund von Augenscheinen und dem Gutachten einer Zoologin zum Schluss, dass die umstrittenen Spaziergänge mit einem nicht vertretbaren (Rest-)Risiko für die Bevölkerung und andere Tiere verbunden seien; im Übrigen erschienen sie "nur bedingt" artgerecht. 
C. 
X.________ hat hiergegen am 9. Januar 2003 sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde (2A.12/2003) als auch staatsrechtliche Beschwerde (2P.8/2003) eingereicht. Er beantragt im Verfahren 2A.12/2003, 
"in Gutheissung der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 26.August 2002 (Art. Nr. 2001/3/027) sowie die Auflage Nr. 6.2. der Wildtierhaltebewilligung des Veterinäramtes des Kantons Aargau Nr.99.003 vom 20. Januar 1999 bzw. Nr. 00.060 vom 19. Dezember 2000 bzw. Nr. 02.091 vom 23. Dezember 2002 für einen Leoparden aufzuheben, wonach dem Beschwerdeführer 'das Bewegen des Leoparden an einer Leine ausserhalb des für die Haltung bestimmten Geheges verboten ist'"; "eventuell sei die Sache dem aargauischen Verwaltungsgericht zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen (fehlende Legitimation des kantonalen Veterinäramtes, Verletzung der Gemeindeautonomie u.dgl.) zurückzuweisen." 
Im Verfahren 2P.8/2003 stellt X.________ den Antrag, 
"in Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 26.August 2002 (Art.Nr.2001/3/027) aufzuheben"; und "das Veterinäramt des Kantons Aargau anzuweisen, das Verbot in den Ziffern 6.2. der Wildtierhaltebewilligungen des Veterinäramtes des Kantons Aargau Nr. 99.003 vom 20. Januar 1999 bzw. Nr. 00.060 vom 19. Dezember 2000 bzw. Nr. 02.091 vom 23. Dezember 2002 aufzuheben". 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement haben auf Vernehmlassungen verzichtet. Das Veterinäramt und der Regierungsrat verweisen auf die kantonalen Entscheide, "deren Überlegungen [...] heute noch unverändert gültig und sachgerecht" seien. 
D. 
Mit Verfügung vom 30. Januar 2003 hat der Abteilungspräsident die beiden Verfahren vereinigt und das mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verbundene Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
E. 
Am 26. Februar 2003 ergänzte der Kanton Aargau § 11 der Verordnung vom 7. Juni 1982 über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung (kTschV) mit einem Absatz 6, wonach das Veterinäramt mit der Tierhaltebewilligung "sicherheitspolizeiliche Auflagen" verbinden könne. Den Parteien wurde am 9. Mai 2003 Gelegenheit gegeben, sich zur Frage zu äussern, ob und wieweit diese Verordnungsänderung geeignet erscheine, die hängige Streitsache zu beeinflussen. Der Kanton Aargau machte geltend, dass mit der entsprechenden Ergänzung "lediglich im Interesse der Rechtssicherheit und der Transparenz die bereits aus dem höheren Recht ableitbare Zuständigkeit des Kantons und des kantonalen Veterinäramtes explizit normiert werden" sollte. Nach Ansicht von X.________ belegt die Verordnungsänderung, dass bei Erlass der umstrittenen Auflage keine hinreichende gesetzliche Grundlage für diese bestanden habe. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach Art. 97 ff. OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zulässig, falls sie von einer der in Art. 98 OG genannten Vorinstanzen ausgehen und kein Ausschlussgrund gemäss Art. 99 - 102 OG oder gemäss Spezialgesetzgebung besteht. Eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG liegt vor, wenn sich der Entscheid auf Bundesrecht stützt oder richtigerweise hätte stützen sollen. Dasselbe gilt, wenn er auf einer kantonalen Ausführungsvorschrift zum Bundesrecht beruht, der keine selbständige Bedeutung zukommt, oder wenn die auf kantonalem Recht basierende Anordnung anderweitig einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit einer Frage des Bundesverwaltungsrechts aufweist (BGE 126 II 171 E. 1a S. 173; 124 II 409 E. 1d/dd S. 414; 123 I 275 E. 2b S. 277; 122 II 274 E. 1a S. 277). 
1.2 Dies ist hier der Fall: Der angefochtene Entscheid erging gestützt auf das Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 (TSchG; SR 455) bzw. die bundesrätliche Verordnung dazu (Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981, TSchV; SR 455.1). Gegen entsprechende kantonale Verfügungen steht der Rechtsweg nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege offen (Art. 26 Abs. 2 TSchG). Der Beschwerdeführer macht geltend, die einschlägigen bundesrechtlichen Normen seien falsch angewandt worden. Das für die Erteilung der Wildtierhaltebewilligung zuständige Veterinäramt könne gestützt auf das Bundesrecht mit dieser nur tierschutzrechtliche, hingegen keine sicherheitspolizeilichen Auflagen verbinden, weshalb die angefochtene Verfügung gesetz- und kompetenzwidrig ergangen sei. Im Kanton Aargau fehle eine gesetzliche Grundlage, welche die Anordnung entsprechender Massnahmen erlaube; im Übrigen wären hierfür gegebenenfalls ausschliesslich die Gemeinden zuständig. Die Beurteilung dieser Fragen hängt weitgehend von der Auslegung des einschlägigen Bundesrechts bzw. des hierzu erlassenen kantonalen Ausführungsrechts ab. Auch soweit eingewendet wird, das beanstandete Verbot hätte auf kantonalem Recht statt auf Bundesrecht zu beruhen, besteht ein enger Sachzusammenhang zu diesem, da die Haltung eines Leoparden unbestrittenermassen einer bundesrechtlichen Wildtierhaltebewilligung bedarf (Art. 6 Abs. 2 TSchG), im Kanton Aargau hierfür das Veterinäramt zuständig ist (§ 11 Abs. 2 kTschV) und mit der angefochtenen Auflage auch ein Aspekt der artgerechten Tierhaltung (Spaziergang an der Leine) zur Diskussion steht. Die einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers sind deshalb im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, und auf die staatsrechtliche Beschwerde ist wegen deren (absoluten) Subsidiarität (Art. 84 Abs. 2 OG) bzw. mangels eines praktischen Interesses an ihrer Beurteilung (Art. 88 OG) nicht einzutreten. 
1.3 
1.3.1 Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt wird und ein aktuelles praktisches Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer muss über ein solches nicht bloss bei Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Urteilszeitpunkt verfügen (BGE 111 Ib 56 E. 2a S. 58 f. mit Hinweisen). 
1.3.2 Gegenstand des ursprünglichen kantonalen Verfahrens bildete die bis zum 31. Dezember 2000 gültige Bewilligung vom 20. Januar 1999, welche erstmals die umstrittene Auflage enthielt, wonach der Beschwerdeführer seinen Leoparden nicht mehr an einer Leine ausserhalb des für die Haltung bestimmten Geheges bewegen darf. Die entsprechende Bewilligung ist inzwischen zwar abgelaufen, doch wurde sie mit der gleichen Auflage während der verschiedenen Beschwerdeverfahren jeweils erneuert (letztmals am 23. Dezember 2002 bis zum 31. Dezember 2004). Mit Blick hierauf hat der Beschwerdeführer nach wie vor ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung von deren Rechtmässigkeit. Anfechtungsobjekt bildet jedoch ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid des Verwaltungsgerichts, welcher die Ausgangspunkt des Verfahrens bildende Verfügung des Veterinäramts ersetzt hat (Devolutiveffekt). Die Anträge, die umstrittene Auflage jeweils in den einzelnen Bewilligungen des Veterinäramts aufzuheben, sind deshalb unzulässig (vgl. BGE 125 II 29 E. 1c S. 33). 
2. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens bzw. der Beeinträchtigung in verfassungsmässigen Rechten (BGE 122 IV 8 E. 2a; 121 II 219 E. 1 S. 221), sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt, ist das Bundesgericht an deren tatsächliche Feststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). Es wendet im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an, ist an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG) und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 128 II 34 E. 1c S. 36 f. mit Hinweis). 
3. 
3.1 Nach Art. 6 Abs. 2 TSchG bedarf das private Halten von Wildtieren einer kantonalen Bewilligung, wenn diese - wie das bei einem Leoparden offensichtlich der Fall ist - besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen (vgl. Art. 39 lit. a TSchV). Die Bewilligung kann die Fütterung, Pflege und Unterkunft näher regeln und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden (Art. 43 Abs. 4 TSchV). Dies ist im vorliegenden Fall insofern geschehen, als das Veterinäramt den Beschwerdeführer verpflichtet hat, seinen Leoparden "allzeit in einem ausbruchsicheren und geeigneten Gehege zu halten" (Ziff. 6.1) und ihn nicht ausserhalb des für die Haltung bestimmten Geheges an einer Leine zu bewegen (Ziff. 6.2) oder frei laufen zu lassen (Ziff. 6.3). 
3.2 Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers ist die umstrittene Auflage in Ziffer 6.2 der Bewilligung nicht zu beanstanden: Zu Recht weist er zwar darauf hin, dass die durch den Bund gestützt auf Art. 80 BV erlassenen Vorschriften dem Schutz des Tieres dienen, der sicherheitspolizeiliche Aspekt des Schutzes des Menschen vor den von Tieren allenfalls ausgehenden Gefahren hingegen an sich in den Zuständigkeitsbereich der Kantone fällt (BBl 1977 I 1088, vgl. auch Antoine F. Goetschel, Kommentar zum eidgenössischen Tierschutzgesetz, Bern 1986, S. 15 u. S. 228; Brigitta Rebsamen-Albisser, Der Vollzug des Tierschutzrechts durch Bund und Kantone, Bern 1994, S. 136; Thomas Fleiner-Gerster, in: Kommentar aBV, Art. 25bis, Rz. 9). Der Kanton Aargau hat inzwischen denn auch eine selbständige Regelung erlassen, wonach das kantonale Veterinäramt Wildtierhaltebewilligungen mit "sicherheitspolizeilichen Auflagen" verbinden kann (§ 11 Abs. 6 kTschV, in Kraft seit 27. April 2003). Berührungspunkte zwischen den beiden Regelungsbereichen sind indessen nicht ausgeschlossen, soweit bei einer Auflage - wie hier - der sicherheitspolizeiliche und der tierschützerische Aspekt eng miteinander verknüpft sind (vgl. Steiger/ Schweizer, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 9 zu Art. 80 BV). Die Tierschutzgesetzgebung gebietet eine artgerechte Haltung, was implizit voraussetzt, dass dies im Rahmen des von der Sicherheit her Möglichen und Zulässigen geschehen kann, ansonsten die Bewilligung zu verweigern ist. Insofern können auf Art. 80 BV abgestützte Vorschriften zum Schutz der Tiere mittelbar auch zu jenem des Menschen beitragen (Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 5. September 2000 zur Frage der Grundlage für eine Bundesgesetzgebung über das Halten von Kampfhunden, in: VPB 65/2001 Nr. 1 S. 26). Nach Art. 42 Abs. 1 TSchV müssen Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck des Betriebs entsprechen und so gebaut sein, "dass die Tiere nicht entweichen können". Dabei geht es nicht nur darum, die Tiere vor Verletzungen bei einer Flucht zu schützen, andernfalls nicht einzusehen wäre, warum Art. 5 Abs. 2 TSchV, welcher die allgemeinen Anforderungen an die Gehege umschreibt, seinerseits davon spricht, dass diese so gebaut und eingerichtet sein müssen, dass die Verletzungsgefahr gering ist und die Tiere nicht entweichen können. Die Beurteilung, ob die Haltung hinsichtlich der Unterkunft und des Geheges artgerecht erfolgt, hängt auch von den von der entsprechenden (Wild-)Tierart ausgehenden Gefahren ab und bedarf einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise. Eine Auflage, die - aufgrund eines konkreten, durch die Haltung eines Wildtieres ausserhalb des Käfigs verursachten Zwischenfalls mit einem anderen Tier (vgl. Goetschel, a.a.O., S. 15 unten) - eine weitere Gefährdung von Mensch und Tier zu verhindern bezweckt, ist deshalb durch Art. 43 Abs. 4 TSchV gedeckt; sie schützt letztlich das Wildtier selber, bestünde doch sonst die Gefahr, dass dieses aufgrund seines (unkontrollierten) Verhaltens unter Umständen abgetan werden müsste. Nach Art. 43 Abs. 4 TSchV kann die Bewilligung "Fütterung, Pflege und Unterkunft näher festlegen" und "mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden". Wie sich bereits aus dem Wortlaut dieser Regelung ergibt, beziehen sich die möglichen Nebenbestimmungen dabei nicht nur - wie der Beschwerdeführer meint - auf die "Fütterung, Pflege und Unterkunft", sondern auf die artgerechte Haltung bzw. Unterbringung und auf das in deren Rahmen Zulässige und Gebotene schlechthin, sofern zwischen Halter und Bewilligungsbehörde darüber divergierende Ansichten herrschen, was hier hinsichtlich der Notwendigkeit und Artgerechtigkeit der Spaziergänge der Fall war. 
3.3 Das Verbot, den Leoparden ausserhalb des Geheges an der Leine spazieren zu führen, ist entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers auch sachlich gerechtfertigt: 
3.3.1 Wie die Gutachterin festgestellt hat, sind die Reaktionen eines in Gefangenschaft lebenden Leoparden bei sehr guter Kenntnis des Tieres zwar bis zu einem bestimmten Grad vorhersehbar, doch gibt es immer wieder Situationen - insbesondere bei schnell eintretenden Ereignissen, auf die der Leopard instinktiv mit viel grösserer Geschwindigkeit reagiert als der Mensch -, in denen sein Verhalten unberechenbar bleibt. Es sei bekannt, dass als Haustier gehaltene Leoparden aus meist unerklärlichen Gründen auch nach vielen Jahren ohne Zwischenfall ihre eigenen Besitzer angriffen und zum Teil schwer verletzten. Trotz des Seils, welches sich der Beschwerdeführer um den Körper binde, bleibe im konkreten Fall für die Umwelt ein Restrisiko bestehen, sofern ein Mensch oder Tier überraschend den Radius von 3,30 m übertrete, zumal ein in Freiheit lebender Leopard in der Lage sei, eine Beute von bis zu 300 kg an eine geschützte Stelle zu schleppen. Ein gewisses Restrisiko müsse deshalb auch ausserhalb dieser Distanz bejaht werden, da das Tier bei einem unvorhersehbaren Reiz den Beschwerdeführer für kurze Zeit zumindest aus dem Gleichgewicht bringen und damit seinen Handlungsradius vergrössern könne. Gestützt auf diese - von der Vorinstanz übernommenen und für das Bundesgericht damit verbindlichen - Feststellungen (vgl. E. 2) besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dem Beschwerdeführer die Spaziergänge mit seinem Leoparden zu untersagen, zumal diese für das Tier zwar abwechslungsreich und interessant sein mögen, von der Expertin jedoch als "nur bedingt" artgerecht bezeichnet werden. Nach ihrer Einschätzung könnte diesbezüglich mit einer Bereicherung des Geheges wesentlich mehr erreicht werden. 
3.3.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Die kantonalen Behörden haben die entsprechende Auflage 1999 nicht aus "heiterem Himmel" in die Bewilligung aufgenommen, sondern nachdem es im Dezember 1998 zu einem ernsten Zwischenfall mit einem freilaufenden Hund gekommen war. Bereits 1980 hatte der damalige Leopard des Beschwerdeführers im Rahmen eines Spaziergangs eine Frau angesprungen und deren Bluse zerrissen. Auch wenn diese Vorkommnisse zeitlich weit auseinander liegen, belegen sie doch, dass es immer wieder heikle Situationen geben kann, die der Beschwerdeführer bei aller Fachkenntnis nicht zu kontrollieren vermag. Hieran ändert nichts, dass an solchen Situationen nach seiner Einschätzung nicht er, sondern jeweils die anderen Waldbenützer schuld sein sollen. Weder Radfahrer, Reiter, Fussgänger noch wandernde Familien mit Kindern oder Hunden müssen damit rechnen, im Wald einen Leoparden anzutreffen, den sein Halter wie ein Haustier ausführt. Nicht die anderen Waldbenutzer haben in erster Linie auf sein Wildtier Rücksicht zu nehmen, sondern er als dessen Halter auf sie. Die von ihm vorgeschlagenen milderen Massnahmen (auffällige Kleidung, Warnpfeife, Warntafeln usw.) sind nicht geeignet, die Recht- und Verhältnismässigkeit der Auflage in Frage zu stellen, nachdem diese Vorkehrungen - gemäss den Ausführungen der Expertin - nicht sicher zu verhindern vermöchten, dass es nicht dennoch zu Vorfällen mit gravierenden Folgen kommen könnte. Dieses Risiko lässt sich letztlich nur durch das angeordnete Verbot mit der erforderlichen Sicherheit ausschliessen. Der Beschwerdeführer verharmlost die bisherigen Zwischenfälle und unterschätzt die von der Art der Haltung seines Leoparden ausgehende Gefahr; nichts garantiert, dass ein weiterer Vorfall eben so glimpflich verliefe wie die bisherigen. Dabei geht es nicht - wie er meint - um "hypothetische Schwarzmalereien mit ausserordentlich geringer Eintretenswahrscheinlichkeit", sondern mit Blick auf die Unberechenbarkeit des Leoparden als Wildtier und die möglichen schwerwiegenden Auswirkungen eines (weiteren) Zwischenfalls auf die körperliche Unversehrtheit Dritter und anderer Tiere um eine vernünftige Gefahrenprävention im Rahmen einer artgerechten Haltung. Es nützt wenig, wenn das Bundesrecht für Wildtiere ein ausbruchsicheres Gehege vorschreibt, der Tierhalter das durch diese Massnahme auszuschliessende Risiko aber dadurch fortbestehen lässt, dass er sein Wildtier ein- bis dreimal pro Woche an einer Leine mit den damit verbundenen Gefahren und Unvorhersehbarkeiten ausserhalb des Geheges spazieren führt. 
3.3.3 Lässt sich die umstrittene Auflage nach dem Gesagten auf Art.43 Abs. 4 TSchV - und heute zusätzlich auf § 11 Abs. 6 kTschV - stützen, geht der Einwand der Unzuständigkeit des Veterinäramts und einer Verletzung der Gemeindeautonomie zum Vornherein fehl; ebenso ist die Kritik unbegründet, die kantonalen Behörden verhielten sich widersprüchlich, indem sie die Spaziergänge, die sie nun verböten, während Jahren geduldet hätten. Nichts hinderte das kantonale Veterinäramt daran, aufgrund des Vorfalls vom Dezember 1998 die Frage der artgerechten und sicheren Haltung des Leoparden durch den Beschwerdeführer anders zu beurteilen als bisher und ihm gestützt hierauf im Rahmen einer Auflage das Spazierenführen des Tieres an einer Leine ausserhalb des Geheges zu untersagen. Hierin liegt kein unzulässiger Eingriff in die persönliche Freiheit bzw. in die Eigentumsgarantie. Soweit das Verbot des Spazierenführens eines Leoparden überhaupt als Beeinträchtigung einer elementaren Erscheinungsform der Persönlichkeitsentfaltung gelten könnte und das Halten von Wildtieren in den Anwendungsbereich der persönlichen Freiheit fallen würde (ablehnend Tanja Katharina Gehrig, Struktur und Instrumente des Tierschutzrechts, Diss. Zürich 1999, S.118), beruht die beanstandete Massnahme auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, liegt sie mit Blick auf die bestehenden Sicherheitsbedürfnisse im öffentlichen Interesse und ist sie - wie dargelegt - auch verhältnismässig (vgl. Art. 36 BV). Dem Beschwerdeführer wird nicht der Besitz seines Tieres generell untersagt, sondern es wird lediglich die Art von dessen Haltung im öffentlichen Interesse an eine Auflage von relativ geringer Eingriffstiefe geknüpft. Eigentümerbefugnisse am (Wild-)Tier stehen ihm nur im Rahmen der Bewilligungsordnung zu; diese kann seine Rechte im Interesse des Tieres und der Umwelt zulässigerweise beschränken. 
4. 
4.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird; auf die staatsrechtliche Beschwerde ist nicht einzutreten. 
4.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
1.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde 2A.12/2003 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
1.2 Auf die staatsrechtliche Beschwerde 2P.8/2003 wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Veterinäramt, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, sowie dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Juli 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: