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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_426/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Januar 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1.  X1.________, Restaurant Y1.________,  
2.  X2.________, Restaurant Y2.________,  
3.  X3.________, Diskothek Y3.________,  
4.  X4.________, Rest. Bar Y4.________,  
5.  X5.________, Rest. Bar Y5.________,  
6.  X6.________, Rest. Y6.________,  
7.  X7.________, Diskothek Y7.________,  
8.  X8.________, Restaurant Y8.________,  
9.  X9.________, Restaurant Y9.________,  
10.  X10.________, Restaurant Y10.________,  
11.  X11.________, Restaurant Y11.________,  
12.  X12.________, Restaurant Y12.________,  
13.  X13.________, Restaurant Y13.________,  
14.  X14.________, Restaurant Y14.________,  
15.  X15.________, Restaurant Y15.________,  
16.  X16.________, Restaurant Y16.________,  
17.  X17.________, Diskothek Y17.________,  
18.  X18.________, Restaurant Y18.________,  
19.  X19.________, Restaurant Y19.________,  
20.  X20.________, Restaurant Y20.________,  
21.  X21.________, Restaurant Y21.________,  
22.  X22.________, Restaurant Y22.________,  
23.  X23.________, Restaurant Y23.________,  
24.  X24.________, Restaurant Y24.________,  
25.  X25.________, Restaurant X25.________,  
26.  X26.________, Restaurant Y26.________,  
27.  X27.________, Restaurant Y27.________,  
28.  X28.________, Restaurant Y28.________,  
29.  X29.________, Restaurant Y29.________,  
30.  X30.________, Diskothek Y30.________,  
31.  X31.________, Restaurant X31.________,  
32.  X32.________, Restaurant Y32.________,  
 alle vertreten durch Advokat Thierry P. Julliard, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt, Rittergasse 4, Postfach, 4001 Basel,  
Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons  
Basel-Stadt, Münsterplatz 11, 4001 Basel.  
 
Gegenstand 
Schutz vor Passivrauchen / Kostenpflichtige Verwarnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 20. März 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 X1.________, Restaurant Y1.________, X2.________, Restaurant Y2.________, X3.________, Diskothek Y3.________, X4.________, Rest. Bar Y4.________, X5.________, Rest. Bar Y5.________, X6.________, Rest. Y6.________, X7.________, Diskothek Y7.________, X8.________, Restaurant Y8.________, X9.________, Restaurant Y9.________, X10.________, Restaurant Y10.________, X11.________, Restaurant Y11.________, X12.________, Restaurant Y12.________, X13.________, Restaurant Y13.________, X14.________, Restaurant Y14.________, X15.________, Restaurant Y15.________, X16.________, Restaurant Y16.________, X17.________, Diskothek Y17.________, X18.________, Restaurant Y18.________ (Z.________), X19.________, Restaurant Y19.________, X20.________, Restaurant Y20.________, X21.________, Restaurant Y21.________, X22.________, Restaurant Y22.________, X23.________, Restaurant Y23.________, X24.________, Restaurant Y24.________, X25.________, Restaurant Y25.________, X26.________, Restaurant Y26.________, X27.________, Restaurant Y27.________, X28.________, Restaurant Y28.________, X29.________, Restaurant Y29.________, X30.________, Diskothek Y30.________, X31.________, Restaurant Y31.________, und X32.________, Restaurant Y32.________, sind Betreiber ihrer aufgeführten Restaurants. Alle sind Mitglied des Vereins "Fümoar", welcher sich die Milderung der wirtschaftlichen Folgen des teilweisen Rauchverbots in Basler Restaurants zum Ziel gesetzt hat und den Betrieb von Gastwirtschaften unter ausschliesslichem Zutritt von Gästemitgliedern ohne Verpflichtung der Wirtemitglieder zur Errichtung eines Fumoirs ermöglichen will. Gästemitglied wird eine natürliche Person durch die Unterzeichnung einer Beitrittserklärung auf einer Mitgliederliste, welche in den dem Verein "Fümoar" angeschlossenen Betrieben aufliegt; sie muss einen Mitgliederbeitrag von jährlich Fr. 10.-- an eines der Wirtemitglieder des Vereins "Fümoar" ausrichten (vgl. BGE 139 I 242 lit. A). 
Mit Verfügungen zwischen dem 14. Juli 2011 und dem 8. März 2012 wurden die aufgeführten Personen vom Bauinspektorat kostenpflichtig verwarnt, da sie in ihren Betrieben das Rauchen zuliessen. Die Beschwerden dagegen waren erfolglos. 
Vor Bundesgericht beantragen diese Personen, den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 30. März 2013 aufzuheben und den Fall an das Bauinspektorat zurückzuweisen. Sie beantragen zudem, das Verfahren mit weiteren Verfahren zusammenzulegen und in einem Entscheid zu behandeln. 
 
2.  
 
 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Juli 2013 wurde der Rechtsvertreter aufgefordert, die notwendigen Vollmachten einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG). Innert erstreckter Frist reichte er lediglich die Vollmacht von X1.________ ein. Insofern ist auf die Beschwerden der Beschwerdeführer 2 - 32 nicht einzutreten. 
 
3.  
 
 Das Bundesgericht hat bereits in BGE 139 I 242 die vom gleichen Rechtsvertreter aufgeworfenen Fragen beantwortet. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Beschwerdeführers 1 ist deshalb offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abgewiesen wird. 
 
3.1. Der Beschwerdeführer 1 beantragt, dass dieses Verfahren mit weiteren Verfahren zu vereinen sei. Zwar sind in den verschiedenen Verfahren die gleichen Rechtsfragen zu beantworten, doch handelt es sich um verschiedene vorinstanzliche Urteile mit verschiedenen Parteien. Das Bundesgericht sieht keine Veranlassung, die Verfahren zu vereinen (siehe Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 3 BZP).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer 1 macht zunächst geltend, dass die beim Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. März 2013 mitwirkenden Richter befangen seien, da diese bereits am Entscheid des "Pilotfalls" vom 25. Juni 2012 mitgewirkt hätten. Da es sich dabei nicht um den gleichen konkreten Einzelfall gehandelt hat, sondern lediglich die gleichen Rechtsfragen beantwortet wurden, kann keine Rede von einer Vorbefassung und mithin auch nicht von einer Befangenheit sein: Die Anwendung unterschiedlicher Sachverhalte auf die gleichen Normen lässt die erste Subsumtion nicht als Vorbefassung nachfolgender Sachverhaltsanwendungen erscheinen. Zudem darf und muss von einem Richter erwartet werden (vgl. BGE 133 I 89 E. 3.3 S. 92 f.), dass er die neuen, leicht abweichenden Sachverhalte und neuen Argumente objektiv und unparteiisch beurteilt (vgl. Urteil 2C_220/2013 vom 27. Mai 2013 E. 2.2).  
 
3.3. Nach Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen vom 3. Oktober 2008 (PaRG; SR 818.31) ist das Rauchen in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen, verboten. Zu den öffentlich zugänglichen Räumen gehören u.a. Restaurations- und Hotelbetriebe (Art. 1 Abs. 2 lit. h PaRG). Für Restaurationsbetriebe gibt es zwei Ausnahmen: Restaurationsbetriebe können unter bestimmten Voraussetzungen als Raucherbetriebe geführt werden (Art. 3 PaRG) oder sie können spezielle Raucherräume einrichten (Art. 2 Abs. 2 PaRG). In beiden Fällen müssen die dort arbeitenden Personen ihre Zustimmung dafür im Arbeitsvertrag geben (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 bzw. Art. 3 lit. c PaRG). Nach Art. 4 PaRG können die Kantone strengere Vorschriften zum Schutz der Gesundheit erlassen (BGE 139 I 242 E. 2.1 i.f.).  
Der Kanton Basel-Stadt hat in Bezug auf Restaurationsbetriebe zwei Verschärfungen vorgenommen: Nach § 34 des Gesetzes vom 15. September 2004 über das Gastgewerbe (GGG; SGBS 563.100) ist in öffentlich zugänglichen Räumen das Rauchen verboten und sind zum Zweck des Rauchens eigens abgetrennte, unbediente und mit eigener Lüftung versehene Räume (sog. Fumoirs) vom Raucherverbot ausgenommen. § 16 der Verordnung vom 12. Juli 2005 zum Gastgewerbegesetz (V-GGG; SGBS 563.110) regelt, was als öffentlich zugänglich zu gelten hat. Insofern sind nach der basel-städtischen Regelung Raucherbetriebe nicht zulässig und dürfen nur unbediente Fumoirs bestehen. Das Bundesgericht hat die beiden Regelungen in BGE 139 I 242 (E. 3 und 5) in Bezug auf die kantonale Kompetenz zum Erlass von Gesundheits- und Arbeitnehmerschutz-Vorschriften und in Bezug auf die Rechtsgleichheit und das Diskriminierungsverbot als mit dem Bundesrecht vereinbar erklärt. 
 
3.4. Der Beschwerdeführer 1 führt einen Restaurationsbetrieb als Raucherbetrieb (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies ist nach dem bundesverfassungsgemässen § 34 GGG unzulässig. Dies trifft auch bei Vereinen zu, deren Zweck in der Umgehung des Gesetzes darin besteht, bei Restaurationsbetrieben trotz allgemeinem Rauchverbot Tabak konsumieren zu können (vgl. BGE 139 I 242 E. 4).  
 
3.5. Nach Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88). Dies unterlässt der Beschwerdeführer 1 - zwar wortreich - in Bezug auf die Frage, inwiefern die von der Vorinstanz verfügte Gerichtsgebühr willkürlich sein soll.  
 
4.   
 
 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten für die Abweisung der Beschwerde dem Beschwerdeführer 1 (Art. 66 Abs. 1 BGG), die Kosten für das Nichteintreten auf die Beschwerden der Beschwerdeführer 2 - 32 dem Rechtsvertreter selbst aufzuerlegen, denn unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer 2 - 32 wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen. 
 
3.   
Die bundesgerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- für die Abweisung der Beschwerde werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt. 
 
4.   
Die bundesgerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- für das Nichteintreten auf die Beschwerden der Beschwerdeführer 2 - 32 werden dem Rechtsvertreter auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Januar 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass