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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_438/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Richteramt Olten-Gösgen, Strafabteilung, Römerstrasse 2, 4600 Olten, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 10. Oktober 2017 (BKBES.2017.160). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, ev. Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, Nötigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Verstössen gegen das Waffengesetz, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Sie wirft ihm insbesondere vor, am 27. Oktober 2015 in stark alkoholisiertem Zustand seine damalige Lebensgefährtin geschlagen und in lebensgefährlicher Weise gewürgt zu haben. 
A.________ stellte sich am 28. Oktober 2015 der Polizei und wurde am 30. Oktober 2015 in Untersuchungshaft versetzt. Am 2. Mai 2016 bewilligte die Staatsanwaltschaft das Gesuch von A.________ um Versetzung in den vorzeitigen Massnahmenvollzug. 
Am 15. März 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen A.________. 
Am 8. September 2017 wies das Haftgericht das Haftentlassungsgesuch von A.________ vom 21. August 2017 ab und ordnete Sicherheitshaft unter den Vollzugsbedingungen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs an. 
 
Am 10. Oktober 2017 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die Beschwerde von A.________ gegen diesen Haftentscheid ab. 
 
B.   
Mit eigenhändigen Eingaben vom 13., 16., 18. und 20. Oktober 2017 erhebt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen diesen obergerichtlichen Entscheid. 
 
C.   
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten, bei offensichtlichen Begründungsmängeln im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG (BGE 134 II 244 E. 2.1).  
 
1.2. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid, teilweise unter Verweis auf den erstinstanzlichen Haftentscheid, plausibel dargelegt, dass und weshalb nebst dem unbestrittenen Tatverdacht auch Wiederholungsgefahr besteht und keine Überhaft droht (die Hauptverhandlung soll, worauf das Haftgericht das Richteramt behaftet hat, im Februar 2018 durchgeführt werden), mithin die Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Der Beschwerdeführer bittet das Bundesgericht um Hilfe: Er sei nicht psychisch krank und und daher mit einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB nicht einverstanden. Dass das Obergericht gar eine Verwahrung nicht ausschliesse, kränke ihn. In Betracht falle allenfalls eine Massnahme nach Art. 60 StGB. Über diese Fragen wird indessen der Strafrichter abschliessend zu befinden haben, das Bundesgericht hat sich dazu vorliegend nicht zu äussern. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt.  
 
1.3. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
  
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, Olten, dem Richteramt Olten-Gösgen, Strafabteilung, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi