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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_535/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, 
Schützengasse 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Ermächtigungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. September 2016 der Anklagekammer 
des Kantons St. Gallen. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 7. September 2016 keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen den Kreisgerichtspräsidenten des Kreisgerichts Rorschach sowie den Leiter des Betreibungsamts Goldach erteilt hat; 
dass A.________ gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 7. September 2016 mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 (Postaufgabe 26. Oktober 2016) Beschwerde erhoben hat, auf welche das Bundesgericht mit Urteil vom 31. Oktober 2016 (Verfahren 1C_501/2016) mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist; 
dass A.________ den Entscheid der Anklagekammer vom 7. September 2016 mit Eingabe vom 11. November 2016 - und damit wohl noch fristgemäss - wiederum angefochtenen hat; 
dass der Beschwerdeführer am 23. November 2016 - und damit verspätet - eine Beschwerdeergänzung eingereicht hat; 
dass sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben erneut mit der Begründung des angefochtenen Entscheids überhaupt nicht auseinandersetzt und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern die Anklagekammer die Ermächtigung in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise verweigert haben sollte; 
dass somit mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Dezember 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli