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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_64/2019  
 
 
Urteil vom 24. Januar 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 3. Januar 2019 (ZK 18 557, ZK 18 558). 
 
 
Sachverhalt:  
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_29/2019 vom 11. Januar 2019 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ausstand des obergerichtlichen Instruktionsrichters im Ehescheidungsverfahren verwiesen werden. 
Als Folge der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege setzte der obergerichtliche Instruktionsrichter dem rubrizierten Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Januar 2019 eine zehntägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. 
Dagegen hat dieser am 22. Januar 2019 wiederum eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer scheint sich letztlich nicht (mehr) gegen den Kostenvorschuss als solchen zu richten, sondern er macht vielmehr geltend, dieser dürfe nur durch einen fähigen und neutralen Oberrichter verfügt werden; ferner wird sinngemäss dessen Sanktionierung verlangt, soweit das Bundesgericht hierzu in der Lage und kompetent sei. 
 
2.   
Dem Bundesgericht steht keinerlei Disziplinargewalt über kantonale Richter zu. Auf entsprechende Anliegen kann von vornherein nicht eingetreten werden. 
 
3.   
Inwiefern der Instruktionsrichter im obergerichtlichen Verfahren befangen sein soll, wird nicht ansatzweise dargetan, weshalb die Beschwerde insoweit am Begründungserfordernis scheitert (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
4.   
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mit Präsidialentscheid im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
5.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Januar 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli