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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_325/2019  
 
 
Urteil vom 25. April 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Region Solothurn. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 18. März 2019 (SCBES.2019.16). 
 
 
Sachverhalt:  
Auf die vom Schuldner A.________ in der Pfändung Nr. xxx des Betreibungsamtes Region Solothurn gegen die Pfändungsverfügung vom 28. Januar 2019 sowie die Pfändungsanschlüsse vom 1. Februar 2019 eingereichte Beschwerde trat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn am 18. März 2019 nicht ein mit der Begründung, die Beschwerdeführung sei querulatorisch. 
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 23. April 2019 beim Bundesgericht eine mit Beschwerde sowie Straf- und Zivilklage betitelte Eingabe eingereicht. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in SchK-Sachen kann weder Zivil- noch Strafklage erhoben werden. Hingegen steht die Beschwerde offen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). 
 
2.   
Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage ab Zustellung des angefochtenen Entscheides (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Die Zustellung erfolgte am 30. März 2019. Die am 23. April 2019 der Post übergebene Beschwerde erweist sich somit als verspätet. 
 
3.   
Auf verspätete Beschwerden ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG mit Präsidialentscheid nicht einzutreten. 
 
4.   
Angesichts der rubrizierten Gerichtsbesetzung ist das gegen verschiedene andere Bundesrichter gestellte Ausstandsbegehren gegenstandslos. 
 
5.   
Zufolge Verspätung konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
6.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Region Solothurn und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. April 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli