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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_7/2019  
 
 
Urteil vom 14. Januar 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Zumstein, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Aufschiebende Wirkung (Eheschutzverfahren), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 4. Dezember 2018 (ZK 18 569). 
 
 
Sachverhalt:  
Im Eheschutzverfahren zwischen den rubrizierten Parteien stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland mit Entscheid vom 22. November 2018die am 12. Dezember 2015 erfolgte Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und das Recht zum Getrenntleben fest, stellte den 2008 geborenen Sohn C.________ unter die Obhut der Mutter, ordnete für das Kind eine psychologische Begleitung an und erteilte der Mutter die Weisung, sich in eine Therapie bei einer in Eltern-Kind-Entfremdungssymptomatik versierten Fachperson zu begeben; sodann regelte es das Besuchsrecht des Vaters (unter strafbewehrter Aufforderung der Mutter, dieses einzuhalten) sowie dessen Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn und der Mutter. 
Am 3. Dezember 2018 reichte die Mutter beim Obergericht des Kantons Bern eine Berufung ein, in welcher sie auch die aufschiebende Wirkung verlangte. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 wies der obergerichtliche Instruktionsrichter den Antrag auf Aufschub der Vollstreckbarkeit ab mit der Begründung, dieser werde in der Berufungsschrift nicht näher ausgeführt. 
Gegen diese Verfügung hat die Mutter am 3. Januar 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde überbracht mit dem zusammengefassten Begehren um deren Aufhebung und Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Berufungsverfahren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die aufschiebende Wirkung. Dieser stellt, weil er das Zivilverfahren nicht abschliesst, keinen End-, sondern bloss einen Zwischenentscheid dar, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insb. BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292). Weiter ist zu beachten, dass es um ein Eheschutzverfahren geht, welches eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG darstellt (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397; Urteile 5A_705/2013 vom 29. Juli 2014 E. 1.2; 5A_746/2014 vom 30. April 2015 E. 1.1), so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG und das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene Rügen, während es auf appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). 
 
2.   
Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer relativ langen Eingabe in appellatorischer Weise zur Sache selbst. Die angefochtene Verfügung betrifft aber nicht die Sache selbst, sondern einzig die Frage der aufschiebenden Wirkung bzw. des Aufschubes der Vollstreckbarkeit. Die Beschwerdeführerin müsste sich deshalb mit der Erwägung in der angefochtenen Verfügung auseinandersetzen, wonach sie ihren im Rahmen der Berufung gestellten Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht begründet habe, und mit substanziierten Verfassungsrügen darlegen, dass sie entgegen der Annahme in der angefochtenen Verfügung ihren Antrag tatsächlich begründet und das Obergericht dies in verfassungsverletzender Weise übersehen hätte. Sie tut solches nicht dar, ja äussert sich gar nicht erst dazu. 
Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die den Nachteil streifenden Ausführungen auf S. 11 der Beschwerde den Begründungsanforderungen in Bezug auf die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG genügen würden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sie jedenfalls den Mangel der fehlenden Begründung des Antrages auf aufschiebende Wirkung im Berufungsverfahren nicht zu "heilen" vermöchten, weil nicht vor oberer Instanz nachgeholt werden kann, was vor unterer Instanz versäumt wurde. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Januar 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli