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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
 
{T 0/2}  
8C_482/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. September 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin 
Dr. iur. Romana Kronenberg Müller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 8. Juni 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1952 geborene A.________ meldete sich am 15. September 2011 unter Angabe von unfallbedingten starken Schmerzen, Schlafstörungen, depressiven Symptomen und hohem Blutdruck bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten der ABI Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel, vom 31. Januar 2013 ein und liess ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 22. Mai und 1. Juli 2013 dazu Stellung nehmen. Mit Verfügung vom 11. Juli 2013 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 8 % einen Anspruch auf Invalidenrente. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 8. Juni 2016 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine ganze Rente, mindestens jedoch eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an das kantonale Gericht, subeventualiter an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f.; 134 V 250 E. 1.2 S. 252; je mit Hinweisen). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 
 
2.1. Die Vorinstanz legte die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dar. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum nach dem Grad der Invalidität abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff. mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.  
 
2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht mass dem ABI-Gutachten vom 31. Januar 2013, worin mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit chronische Beschwerden der rechten Körperhälfte (ICD-10: M79.60/T93.8), ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5), chronische Schulterbeschwerden unter Betonung der dominanten rechten Seite (ICD-10: M75.1) sowie eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0, F32.1) diagnostiziert wurden, Beweiskraft zu. Es gelangte gestützt darauf zum Schluss, der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage, seine angestammte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter sowie andere körperlich schwere bis mittelschwere Tätigkeiten auszuüben. Für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 80 %.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer stellt die Beweiskraft des Gutachtens der ABI, insbesondere des psychiatrischen Teilgutachtens des Dr. med. B.________, in Abrede und hält die vorinstanzliche Beweiswürdigung für nicht bundesrechtskonform.  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz setzte sich eingehend mit der medizinischen Problematik auseinander und legte in nicht zu beanstandender Weise dar, weshalb die weiteren medizinischen Akten den Beweiswert des Gutachtens, auch in psychiatrischer Hinsicht, nicht schmälern. Fehl geht insbesondere der Einwand, es handle sich bei der diagnostizierten depressiven Störung um eine mit mittelgradiger Symptomatik, woraus auf eine gewichtigere Ausprägung der psychischen Gesundheitsschädigung zu schliessen sei. Selbst wenn der Behauptung des Beschwerdeführers folgend eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.1) vorliegen würde, wie die behandelnde Psychiaterin Frau Dr. med. C.________, Oberärztin am Psychiatrie-Zentrum D.________, in ihrem Bericht vom 14. August 2013 festhielt, vermöchte dies am Ergebnis nichts zu ändern. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urteile 9C_863/2015 vom 7. Januar 2016 E. 1 und 9C_125/2015 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das (fach) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Hier attestierte Dr. med. B.________ aufgrund der depressiven Störung eine um 20 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, welche Einschätzung das kantonale Gericht zugunsten des Versicherten übernahm, wobei es aufgrund des daraus resultierenden Invaliditätsgrades von maximal 37 % offen liess, ob der diagnostizierte Gesundheitsschaden in dieser Ausprägung überhaupt invalidisierend sein könne. Inwiefern dies willkürlich oder anderweitig bundesrechtswidrig sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht zu begründen und ist auch nicht erkennbar.  
 
4.2. Ebenso wenig sind die vorinstanzlichen Feststellungen zur von Frau Dr. med. C.________ verdachtsweise geäusserten vaskulären Demenz (ICD-10: F01.9; Bericht vom 14. August 2013) offensichtlich unrichtig oder unvollständig, wenn das Gericht ausführte, die durch diese Ärztin veranlassten umfangreichen Abklärungen hätten keine klare Diagnose einer Frühdemenz ergeben. Differentialdiagnostische Abklärungen seien erst lange nach Erlass der Verfügung weiterverfolgt worden, indem Frau Dr. med. E.________, Fachärztin für Neurologie FMH und für Psychiatrie und Psychotherapie, am 7. September 2014 weitere diesbezügliche Abklärungen in einem halben Jahr empfohlen habe, weshalb die gutachterlichen Feststellungen Bestand hätten. Ohnehin beschränkt sich der Versicherte auf weiten Strecken darauf, lediglich die medizinischen Unterlagen abweichend von der Vorinstanz zu würdigen und daraus andere Schlüsse zu ziehen, was nicht genügt (Urteile 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.1; 9C_65/2012 vom 28. Februar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen). Soweit er sich auf den Bericht von Frau Dr. med. C.________ vom 13. Juli 2016 beruft, ist dieser als neues Beweismittel (echtes Novum) im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.).  
 
4.3. Weiter vertritt der Versicherte die Auffassung, mit Blick auf die diagnostizierte Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54.0) hätten die bestehenden Einschränkungen nach BGE 141 V 281 beurteilt werden müssen, wozu ergänzende Abklärungen notwendig seien. Dieser Einwand zielt ebenfalls ins Leere. In der ABI-Expertise wird das Beschwerdebild unter die Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingereiht. Damit und mit Blick auf die Ausführungen im Gutachten ist evident, dass es bereits an der Schwere, die auf eine invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung schliessen liesse, fehlt. Anlass für eine Neubegutachtung besteht somit auch unter diesem Blickwinkel nicht. Das Gutachten erfüllt die bundesrechtlichen Anforderungen an die Beweiskraft. Das kantonale Gericht durfte daher in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Sachverhaltsabklärungen absehen.  
 
5.  
 
5.1. In beruflich-erwerblicher Hinsicht legte die Vorinstanz das Valideneinkommen für das Jahr 2011 auf Fr. 66'950.- fest. Sie stützte sich dabei auf die Angaben der F.________ AG vom 30. September 2011, bei welcher der Versicherte seit 1994 bis zu seinem gesundheitsbedingten Verlust der Stelle als Produktionsmitarbeiter tätig war. Die Berechnung des Invalideneinkommens nahm sie anhand der Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE) des Bundesamtes für Statistik vor. Hierbei hat das kantonale Gericht auf den Ausgangswert im Anforderungsniveau 4 gemäss TA1, Total Männer, der LSE 2010 von Fr. 4'901.- monatlich abgestellt. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit, indexiert auf das Jahr 2011 und Gewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 15 %, ermittelte es bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 42'109.- jährlich. Der Einkommensvergleich ergab einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 37 %.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer rügt letztinstanzlich erstmals die Annahme eines zu tiefen Valideneinkommens. Ob es sich dabei um ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, kann dahingestellt bleiben, wie sich aus den nachstehenden Darlegungen ergibt. Weiter sieht er in der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung.  
 
5.3. Das von Verwaltung und Vorinstanz gestützt auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin für das Jahr 2011 herangezogene Valideneinkommen von Fr. 66'950.- ist nicht offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft, was auch ein Vergleich mit dem Auszug aus seinem individuellen Konto der AHV vom 21. Oktober 2011 zeigt. Selbst wenn, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, auf das ebenfalls im Arbeitgeberbericht vom 30. September 2011 für das Jahr 2009 aufgeführte Einkommen von Fr. 68'395.- abzustellen wäre, würde kein Rentenanspruch resultieren. In Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2011 (+ 0,4 % [2010], + 0,9 % [2011]; Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.1.05 Nominallohnindex, Männer, 2007-2010, Verarbeitendes Gewerbe; Industrie und Tabelle T.1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2013, Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren) ergäbe dies ein Valideneinkommen von Fr. 69'387.- und somit - bei einem Invalideneinkommen von Fr. 42'109.- (vgl. E. 5.4 hernach) - einen Invaliditätsgrad von 39 %.  
 
5.4.  
 
5.4.1. Am Ergebnis ändern auch die Einwände gegen die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn für die Ermittlung des Invalideneinkommens nichts. Da es sich dabei um eine Ermessensfrage handelt, greift das Bundesgericht nur korrigierend ein, wenn das kantonale Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und in diesem Sinne rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (E. 1 hievor; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).  
 
5.4.2. Die Vorinstanz hielt einen Abzug von 15 % als angemessen, indem sie nebst der langen Betriebszugehörigkeit (bzw. der möglicherweise eingeschränkten Anpassungsfähigkeit) den Umstand, dass nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ausübbar seien, als lohnmindernd ansah.  
 
5.4.3. Die mangelhaften Sprachkenntnisse sind bereits durch die Verwendung der Tabellenlöhne im Anforderungsniveau 4 der LSE 2010 abgegolten (vgl. dazu SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1, 8C_97/2014 E. 4.2 und Urteil 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 4.2). Da Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. statt vieler Urteile 8C_672/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.3 und 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4), wirkt sich der Faktor Alter nicht (zwingend) lohnsenkend aus. Mit Blick auf die ausländische Herkunft des Versicherten ergibt sich, dass gemäss Tabelle T12 der LSE 2010 Männer mit Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizer verdienen, aber mehr als das für die Invaliditätsbemessung herangezogene Durchschnittseinkommen (vgl. Urteil 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 4.3). Zutreffend ist, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. dazu SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109, 9C_721/2010 E. 4.2 in fine und E. 4.2.2 mit Hinweisen). Im Rahmen einer gesamthaften Schätzung kann dieser Aspekt indessen einen 15%igen Abzug, wie ihn die Vorinstanz vornahm, nicht als qualifiziert unrichtig erscheinen lassen. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. September 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla