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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_117/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. August 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Brandenberger-Amrhein, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. Dezember 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1961 geborene A.________ meldete sich am 7. August 2003 unter Hinweis auf ein am 29. September 2002 erlittenes Schleudertrauma der Halswirbelsäule bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, namentlich nach Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Zentrums Römerhof (MZR) vom 22. Dezember 2005, sprach die IVStelle des Kantons Thurgau A.________ mit Verfügung vom 30. Juni 2006 rückwirkend ab 1. September 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Rente zu. Mit Schreiben vom 6. Februar 2008 und 12. September 2012 teilte sie der Versicherten mit, dass weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bestehe.  
 
A.b. Am 27. Januar 2015 ersuchte A.________ unter Einreichung verschiedener Arztberichte um Revision des Rentenanspruchs infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Namentlich gestützt auf eine polydisziplinäre Begutachtung der Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI) GmbH, Basel, vom 22. September 2015 sowie ergänzende Stellungnahmen der ABI vom 3. November 2015 und 5. Januar 2016 stellte die IV-Stelle die Rente - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 10% - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 22. März 2016 ein, wobei sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog.  
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 28. Dezember 2016 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei ihr in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ab 1. Februar 2015 eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Dagegen sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 8C_756/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 1.3 mit Hinweis).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es mit der IV-Stelle auf eine anspruchserhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes schloss und die am 22. März 2016 revisionsweise verfügte Rentenaufhebung bestätigte.  
 
2.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat zutreffend erkannt, dass die rentenzusprechende Verfügung vom 30. Juni 2006 im Wesentlichen auf dem Gutachten des MZR vom 22. Dezember 2005 beruhte. Die medizinischen Sachverständigen hatten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein tendomyotisches Cervikalsyndrom mit/bei Status nach zweifachem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule am 29. September 2002 und vorbestehenden degenerativen Veränderungen C4/5 und C5/6 sowie ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei degenerativen Veränderungen L3/4 und L4/5 diagnostiziert. Sie gelangten zum Schluss, dass die Versicherte aus psychiatrischer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Modeberaterin und Büroangestellte seit 7. August 2003 zu 50% arbeitsunfähig gewesen sei, wohingegen aus strukturell-rheumatologischer Sicht keine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe für jede Art beruflicher Tätigkeit. Eine Reevaluation unter Fortführung eines psychotherapeutischen Prozesses sei in einem Abstand von ein bis zwei Jahren zu empfehlen, da durchaus auch mit einer Besserung des Zustandes zu rechnen sei.  
 
3.2. Die rentenaufhebende Verfügung vom 22. März 2016 basiert gemäss ebenfalls zutreffender Feststellung der Vorinstanz vor allem auf dem polydisziplinären Gutachten der ABI vom 22. September 2015 sowie den ergänzenden Stellungnahmen der ABI-Gutachter vom 3. November 2015 und 5. Januar 2016. Im Gutachten wurden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen ein chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2/Z98.8), ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) diagnostiziert. Insgesamt wurde der Versicherten aus polydisziplinärer Sicht ab Untersuchungsdatum im Juli 2015 für die angestammte kaufmännische Tätigkeit wie auch für jede andere körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit eine 90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einem ganztägigen Pensum mit etwas vermehrten Pausen attestiert. Körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten seien ihr nicht mehr zumutbar.  
 
3.3. Das kantonale Gericht hat dem Gutachten der ABI vom 22. September 2015 vollen Beweiswert zuerkannt, ist von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der ursprünglichen Rentenzusprache ausgegangen und hat das Vorliegen eines Revisionsgrundes bestätigt.  
 
3.4. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen. Das Gutachten der ABI weise keine Verbesserung des Gesundheitszustandes aus; vielmehr handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung. Zudem genüge es den rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen nicht. Namentlich seien das Gutachten selber sowie dessen Ergänzungen in sich widersprüchlich, unvollständig und genügten den Anforderungen an die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung bezüglich somatoformen Schmerzstörungen in keiner Weise. Schliesslich würden auch die behandelnden Ärzte die Einschätzung der ABI-Gutachter als falsch erachten und mit ihren Berichten eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes belegen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt daher willkürlich festgestellt.  
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage, insbesondere gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der ABI vom 22. September 2015 sowie die ergänzenden Stellungnahmen der ABI-Gutachter vom 3. November 2015 und 5. Januar 2016 für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 30. Juni 2006 verbessert habe und seit dem Zeitpunkt der erneuten Begutachtung im Juli 2015 nur mehr eine 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen lassen. Wohl trifft es zu, dass der für das psychiatrische Teilgutachten der ABI zuständige Gutachter festhielt, die im MZR-Gutachten vom 22. Dezember 2005 aufgrund des psychischen Leidens attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50% sei recht hoch und könne aufgrund der damals gestellten Diagnosen nicht nachvollzogen werden, was isoliert betrachtet für eine lediglich andere Beurteilung sprechen könnte. Der psychiatrische Gutachter hielt indes - wie die Vorinstanz erwähnt - ausdrücklich auch fest, dass es zu einer Besserung gekommen sei, indem heute keine depressive Episode mehr diagnostiziert werden könne. Zudem bestätigten die ABI-Gutachter auf Nachfrage der IV-Stelle hin in der ergänzenden Stellungnahme vom 3. November 2015 das Vorliegen einer Verbesserung in Form einer Veränderung des Gesundheitszustandes. Sie verwiesen diesbezüglich auf die im Gutachten aufgeführten Befunde, mit denen die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren habe gestellt werden können. Wenn die Vorinstanz gestützt darauf im Vergleich zur ursprünglich diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes schliesst, lässt sich dies nicht beanstanden. Abgesehen davon war eine mögliche Besserung des Zustandes schliesslich bereits im Gutachten des MZR vom 22. Dezember 2005 in Aussicht gestellt worden.  
 
4.2. Infolge Vorliegens eines Revisionsgrundes hat das kantonale Gericht den Rentenanspruch zu Recht umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen geprüft (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10). Die Vorinstanz ist dabei von der im Gutachten der ABI vom 22. September 2015 attestierten Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90% für die angestammte kaufmännische wie auch für eine andere körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit ausgegangen und hat die Einstellung der Rentenleistungen aufgrund des unbestrittenen Einkommensvergleichs bestätigt. Sie hat darauf hingewiesen, dass die Versicherte gemäss Gutachten durch die chronische Schmerzstörung in ihrer Leistungsfähigkeit etwas eingeschränkt sei und dass Konzentrationsstörungen sowie Müdigkeit aufträten, weshalb etwas vermehrt Pausen notwendig seien. Im Weiteren hat das kantonale Gericht aufgezeigt, dass die ABI-Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 3. November 2015 an dieser psychiatrischen Beurteilung auch unter Berücksichtigung der geänderten Schmerzrechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 festgehalten haben.  
Im Abstellen auf die Begutachtung der ABI kann keine Bundesrechtswidrigkeit erkannt werden. Mit der Vorinstanz ist dem Gutachten vom 22. September 2015 sowie den ergänzenden Stellungnahmen vom 3. November 2015 und 5. Januar 2016 voller Beweiswert zuzuerkennen. Sie sind schlüssig und nachvollziehbar begründet und vermögen entgegen den erneut vorgetragenen Einwendungen der Beschwerdeführerin den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3a S. 352) zu genügen. Soweit die Versicherte wiederum rügt, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei bezüglich der massgebenden Indikatoren ungenügend, ist darauf nicht näher einzugehen. Auch nach der neuen Rechtsprechung beurteilt sich der invalidisierende Charakter eines diagnostizierten Gesundheitsschadens nach dessen Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, wobei von der grundsätzlichen "Validität" auszugehen ist. Abgesehen davon, dass die ABI-Gutachter die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 10% begründet und unter Berücksichtigung der massgebenden Indikatoren plausibel bestätigt haben, vermöchte auch eine andere Beurteilung der Indikatoren nicht zu einer höheren Arbeitsunfähigkeit zu führen. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht dargelegt, dass die abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte und Psychiater die Beweiskraft des ABI-Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen vermöge, zumal keine neuen Befunde und Diagnosen vorgebracht würden, mit denen sich die Gutachter nicht auseinandergesetzt hätten. Diesbezüglich ist denn auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte wie auch Therapiepersonen mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470). 
 
4.3. Nicht zu beanstanden ist, dass das kantonale Gericht in antizipierter Beweiswürdigung keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat. Die relevanten Gesichtspunkte lassen sich aufgrund der bestehenden Aktenlage verlässlich beurteilen und von Beweisergänzungen ist kein entscheidrelevanter neuer Aufschluss zu erwarten.  
 
4.4. Zusammenfassend hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.  
 
5.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. August 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch