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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 170/02 
 
Urteil vom 24. Februar 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Traub 
 
Parteien 
G._________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch den Touring Club der Schweiz (Sektion Zürich), 
Alfred Escher-Strasse 38, 8027 Zürich, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6301 Zug, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
(Entscheid vom 27. Juni 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
G._________, geb. 1964, arbeitete seit dem 16. Oktober 1997 bei der Firma Z.________ als Chauffeur. Seine Aufgabe bestand darin, Zeitungen zu Verteiler-Depots zu transportieren. Mit Schreiben vom 23. August 2001 kündigte er das Arbeitsverhältnis auf den 31. Oktober 2001. Am 3. November 2001 beantragte der Versicherte Arbeitslosenentschädigung. Nach Klärung des Sachverhalts stellte ihn die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug für eine Dauer von 31 Tagen ab dem 1. November 2001 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein (Verfügung vom 14. Dezember 2001). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ab (Entscheid vom 27. Juni 2002). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt G._________, das angefochtene Urteil und die Verwaltungsverfügung seien aufzuheben. 
 
Die Arbeitslosenkasse verweist auf ihre im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren abgegebene Stellungnahme sowie auf den angefochtenen Entscheid, ohne ausdrücklich einen Antrag zu stellen, währenddem das Staatssekretariat für Wirtschaft auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (siehe Art. 17 Abs. 1 AVIG; BGE 114 V 285 Erw. 3, 111 V 239 Erw. 2a, 108 V 165 Erw. 2a) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Zur Durchsetzung dieses Prinzips sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor (dazu Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR] / Soziale Sicherheit, S. 251 Rz 691). So kann bei Verwirklichung der in Art. 30 Abs. 1 AVIG aufgezählten Tatbestände die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für eine bestimmte Anzahl von Tagen ausgesetzt werden. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgt unter anderem, wenn der Versicherte durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG), etwa weil er das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 
2. 
Aufgrund von Beanstandungen hinsichtlich des Abrechnungssystems kündigte der Beschwerdeführer das seit Oktober 1997 andauernde Arbeitsverhältnis erstmals am 27. November 2000. Nachdem ihm der Arbeitgeber erhöhte Bezüge angeboten hatte, führte er die Tätigkeit weiter. Weitere Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Entlöhnung und mit der Frage der Abrechnung von Beiträgen an die berufliche Vorsorge führten den Versicherten schliesslich dazu, das Arbeitsverhältnis am 23. August 2001 mit Wirkung auf den 31. Oktober 2001 endgültig aufzulösen. Da ihm keine Anschlussstelle zugesichert war, nahm der Beschwerdeführer damit das Risiko nachfolgender Arbeitslosigkeit in Kauf. Mit dem kantonalen Gericht bleibt zu prüfen, ob der Tatbestand des Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV wegen Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle entfällt. 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hat mit einlässlicher und überzeugender Begründung, auf welche verwiesen wird, dargelegt, dass und weshalb in Anwendung der einschlägigen Rechtsregeln nicht davon ausgegangen werden kann, dass die weitere Erfüllung des Arbeitsvertrags für den Versicherten eine unzumutbare Belastung dargestellt hätte. Unbestritten ist zunächst, dass die Ausübung der Arbeit an sich unter keinem der in Art. 16 Abs. 2 AVIG aufgezählten Titeln unzumutbar erscheint. Die Gründe, die den Beschwerdeführer zur Aufgabe der Stelle bewogen (Weigerung des Arbeitgebers, Beiträge an die berufliche Vorsorge abzuführen; unkorrekte Abrechnung der Wartezeiten; nicht entschädigte Zusatzaufgaben; Umfang der Arbeitseinsätze), wären allesamt einer Klärung auf gerichtlichem Wege zugänglich gewesen. Das Argument, ein solches Vorgehen hätte unweigerlich zur Auflösung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber geführt - womit implizit geltend gemacht wird, die eigene Kündigung sei gar nicht kausal für die Arbeitslosigkeit, da diese in jedem Fall eingetreten wäre -, ist schon deshalb kaum stichhaltig, weil das Obligationenrecht eine einschlägige Schutzklausel enthält; die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht, weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht (Art. 336 Abs. 1 lit. d OR). Zudem zeigt die Vorgeschichte, dass es der Beschwerdeführer durchaus verstand, begründete Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen. Aus dem Gesagten folgt im Weiteren, dass der an die Vorinstanzen gerichtete Vorwurf, sie hätten krasse Rechtsverletzungen des ehemaligen Arbeitgebers in Schutz genommen, fehl geht. Denn die mangelnde Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle ergibt sich eben nicht zuletzt auch daraus, dass der Versicherte die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten bei dafür zuständiger Stelle nicht in Anspruch genommen hat. 
 
Der Beschwerdeführer weist im letztinstanzlichen Verfahren darauf hin, er habe vor der Kündigung wesentlich mehr Bewerbungen versandt, als dies durch die im kantonalen Prozess eingereichten Belege zum Ausdruck komme. Er kann indes auch aus diesem Umstand nichts für sich ableiten, da die Arbeitslosigkeit nach der Konzeption des Gesetzes als selbstverschuldet gilt, wenn eine zumutbare Stelle aufgegeben wird, ohne dass dem Versicherten eine andere Stelle zugesichert war. Auch umfangreiche Bewerbungsbemühungen vermögen an der Erfüllung des Tatbestandes von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV nichts zu ändern. Eine Stelle gilt erst dann als zugesichert, wenn durch ausdrückliche oder stillschweigende übereinstimmende Willensäusserung beider Parteien ein Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR tatsächlich zustande gekommen ist (ARV 1992 Nr. 17 S. 153 Erw. 2a); nach der Praxis genügt daher selbst die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses auf bloss mündliche Zusicherung hin, um ein entsprechendes Verschulden anzunehmen (vgl. ARV 2000 Nr. 8 S. 43 Erw. 2d). 
3.2 Die von Verwaltung und Vorinstanz vertretene Rechtsfolge ist nicht nur im Grundsatz, sondern auch im Ausmass nicht zu beanstanden. Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV liegt schweres Verschulden vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Zwar lässt die Rechtsprechung hiezu Ausnahmen zu (ARV 2000 Nr. 8 S. 42 Erw. 2c); die geforderten besonderen Gründe sind vorliegend indes nicht gegeben. 
 
Wie bereits das kantonale Gericht festgestellt hat, trug die Verwaltungsverfügung schliesslich auch den entlastenden Momenten insofern Rechnung, als die Anzahl der verfügten Einstellungstage am untersten Rand der in Art. 45 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c AVIV vorgesehenen Bandbreite liegt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 24. Februar 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: