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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.273/2003 /kra 
 
Urteil vom 24. Februar 2004 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jiri Mensik, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Dr. Walter Heuberger, 
 
Gegenstand 
Ehrverletzung, 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, 
vom 21. Mai 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Bezirksgericht Bülach sprach A.________ mit Urteil vom 11. Dezember 2002 von der Anklage der mehrfachen Verleumdung und der mehrfachen üblen Nachrede zum Nachteil von X.________ frei. Eine hiegegen von X.________ geführte Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. Mai 2003 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. 
B. 
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
C. 
Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
D. 
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 28. Dezember 2003 eine in derselben Sache eingereichte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und frei, ob und inwieweit eine Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist (BGE 127 IV 148 E. 1a). 
 
Gemäss Art. 270 lit. g BStP ist der Privatstrafkläger zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, wenn er nach den Vorschriften des kantonalen Rechts allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers die Anklage geführt hat. Dies betrifft jene Fälle, in denen der Privatstrafkläger von Beginn weg an die Stelle des öffentlichen Anklägers tritt, weil die Verfolgung der Straftat wegen ihres geringen Unrechtsgehalts und mit Rücksicht auf das vorwiegend private Interesse an der Bestrafung dem Geschädigten überlassen wird (prinzipales Privatstrafklageverfahren). Voraussetzung für die Legitimation des Privatstrafklägers zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ist somit, dass der öffentliche Ankläger nach dem kantonalen Prozessrecht nicht zur Anklage befugt ist, so dass diese von Anfang an einzig dem Privatstrafkläger zusteht (BGE 128 IV 39 E. 2a; 127 IV 236 E. 2 b/aa je mit Hinweisen). Dies ist beim Verfahren bei Ehrverletzungen nach der Strafprozessordnung des Kantons Zürich der Fall (§§ 286 ff. StPO/ZH; Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, Vorbem. §§ 286 ff. N 2, § 287 N 1), so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. auch Urteil des Kassationshofs 6S.518/2001 vom 29.11.2002 E. 1). 
2. 
2.1 Dem zu beurteilenden Fall liegt folgender, von der Vorinstanz für den Kassationshof verbindlich festgestellter Sachverhalt zugrunde (Art. 277bis Abs. 1 BStP): 
 
Der Beschwerdegegner erstattete am 19. Mai 2000 bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer. Darin erhob er den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe ihn selber, seine Ehefrau sowie eine in seinem Ladengeschäft angestellte Verkäuferin belästigt und bedroht. Namentlich seine Verkäuferin habe er fast täglich im Geschäft, an der Bushaltestelle oder beim Bahnhof bedroht. Ferner bezeichnete er das Verhalten des Beschwerdeführers als Psychoterror. Aufgrund dieses Sachverhalts erhob der Beschwerdeführer am 11. August 2000 beim Friedensrichteramt sowie beim Bezirksgericht Bülach gegen den Beschwerdegegner Anklage wegen mehrfacher Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, eventuell wegen mehrfacher übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Der Beschwerdegegner hatte den Strafantrag wegen Drohung am 13. Juni 2000 zurückgezogen. 
2.2 In rechtlicher Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, die fraglichen Äusserungen des Beschwerdegegners in der Befragung durch die Polizei stellten Tatsachenbehauptungen gegenüber einem Dritten dar. Ehrverletzenden Charakter bejaht sie lediglich hinsichtlich der Behauptung, der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner sowie dessen Ehefrau und die Verkäuferin bedroht. 
 
Gestützt auf die Würdigung der Aussagen verschiedener Zeugen, namentlich der betroffenen Verkäuferin im Geschäft des Beschwerdegegners, gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die vom Beschwerdegegner zur Anzeige gebrachten Drohungen seitens des Beschwerdeführers seien erstellt. Die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen entsprächen somit der Wahrheit. Die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB seien daher nicht erfüllt. Da der Beschwerdegegner zudem die Äusserungen aus begründetem Anlass und nicht vorwiegend in der Absicht vorgebracht habe, den Beschwerdeführer abzuwerten, falle auch ein Schuldspruch wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ausser Betracht. 
3. 
3.1 Gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Beschuldigt oder verdächtigt er den Betroffenen bei einem andern wider besseres Wissen eines solchen Verhaltens, macht er sich gemäss Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wegen Verleumdung strafbar. 
 
Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte wird zum Entlastungsbeweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die er ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorbringt, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). 
3.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdegegner zum Entlastungsbeweis zugelassen und erachtet den Wahrheitsbeweis, eventualiter auch den Gutglaubensbeweis, für erbracht. In einer Eventualbegründung, für den Fall, dass man die fraglichen Äusserungen als unwahr betrachten wollte, nimmt sie an, dem Beschwerdegegner habe jedenfalls der direkte Vorsatz bezüglich der Unwahrheit gefehlt. Diese Auffassung verletzt kein Bundesrecht. 
3.3 Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, ist unbehelflich. 
 
Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer sich mit der Eventualbegründung der Vorinstanz nicht auseinander setzt, so dass aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte (BGE 121 IV 94 E. 1b). Wie es sich damit verhält, kann indes offen bleiben, da die Beschwerde sich jedenfalls aus anderen Gründen als unbegründet erweist. 
So macht der Beschwerdeführer zu Unrecht geltend, der Schluss der Vorinstanz, wonach der Wahrheitsbeweis erbracht sei, verstosse gegen die Unschuldsvermutung. Abgesehen davon, dass eine Verletzung der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK garantierten Unschuldsvermutung nur mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden kann (vgl. Art. 269 Abs. 2 BStP), führt im vorliegenden Fall der Umstand, dass der Beschwerdegegner den Strafantrag wegen Drohung zurückgezogen hat, nicht dazu, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Delikts als unschuldig zu gelten hat. Denn aus dem Rückzug des Strafantrages lässt sich, wie die Vorinstanz zutreffend erkennt, nicht ableiten, die Aussagen des Beschwerdegegners vor der Polizei hätten nicht der Wahrheit entsprochen. Der Strafantrag ist eine Prozessvoraussetzung (BGE 128 IV 81 E. 2a). Ein späterer Rückzug des Antrags hat nicht die Wirkung eines freisprechenden Urteils und macht ein Delikt nicht zu einem legalen Akt (Christof Riedo, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, N 28 vor Art. 28). Ausserdem erfordert der Wahrheitsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB lediglich den Nachweis der ehrenrührigen Tatsachen. In der vorliegenden Konstellation, bei welcher die Ehrverletzung in der Erhebung einer Strafanzeige erblickt wird, gelingt er auch, wenn die angezeigten Drohungen und Belästigungen den Straftatbestand der Drohung nicht erfüllen, sofern sie nur als solche bewiesen sind. 
 
Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer im Weiteren, soweit er eine Verletzung der in Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten allgemeinen Verfahrensgarantie des fair trial geltend macht. Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist der staatsrechtlichen Beschwerde vorbehalten (Art. 269 Abs. 2 BStP). Ob die Ehefrau des Beschwerdegegners nur als Auskunftsperson hätte befragt werden dürfen, kann somit im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht überprüft werden. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer die Abweisung seiner Beweisanträge durch die Vorinstanz beanstandet. 
Ohne Grund beanstandet der Beschwerdeführer ferner, die Vorinstanz habe den subjektiven Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 bzw. von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht geprüft. Hiezu bestand für die Vorinstanz aufgrund des Umstands, dass ein Schuldspruch wegen des gelungenen Wahrheitsbeweises schon aus objektiven Gründen ausser Betracht fiel, keine Veranlassung. Soweit der Beschwerdeführer rügen will, die Vorinstanz habe weitere behauptete Äusserungen des Beschwerdegegners nicht in die Beurteilung des Falles miteinbezogen, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten, da die angeblichen Äusserungen nicht Gegenstand des Verfahrens bilden. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Beschwerdegegner hätte wegen jener Äusserungen gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB zum Entlastungsbeweis nicht zugelassen werden dürfen. 
 
Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung von Art. 249 BStP, weil die Vorinstanz nicht sämtliche Beweise gewürdigt habe. Die angerufene Bestimmung ist nur verletzt, wenn bestimmten Beweismitteln von vornherein in allgemeiner Weise die Beweiseignung abgesprochen wird oder wenn der Richter bei der Würdigung der Beweise im konkreten Fall im Ergebnis nicht seiner eigenen Überzeugung folgt (BGE 127 IV 46 E. 1c und 172 E. 3a). Dies ist hier nicht der Fall. Die Vorinstanz hat lediglich Umstände ausser Acht gelassen, welche nicht Gegenstand des Verfahrens bilden, wie es von der Anklageschrift eingegrenzt wird. 
 
Die Beschwerde erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet. 
4. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. Februar 2004 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: