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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5D_79/2014, 5D_80/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. November 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
5D_79/2014  
Kanton Bern, Einwohnergemeinde U.________  
und deren Kirchgemeinde,  
Beschwerdegegner. 
 
und  
 
5D_80/2014  
Schweizerische Eidgenossenschaft,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheide 
des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 28. April 2014 (ZK 14 80, ZK 14 81). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Auf Ersuchen des Kantons Bern, der Einwohnergemeinde U.________ und deren Kirchgemeinde erteilte der Gerichtspräsident des Regionalgerichtes Bern-Mittelland am 31. Januar 2014 in der gegen A.________ laufenden Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland für die Verzugszinsrestanz von Fr. 0.35 die definitive Rechtsöffnung; im Übrigen wurde das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 60.-- sowie eine Parteientschädigung von Fr. 40.-- auferlegte er A.________. 
 
 A.________ gelangte gegen den Rechtsöffnungsentscheid an das Obergericht des Kantons Bern, welches auf ihre Beschwerde nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses am 28. April 2014 nicht eintrat (Ziff. 1). Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- auferlegte es A.________ (Ziff. 2). 
 
B.   
Auf Ersuchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft erteilte der Gerichtspräsident zudem in der gegen A.________ laufenden Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Bern-Mittelland für die Betreibungskosten von Fr. 85.-- die definitive Rechtsöffnung; im Übrigen wurde das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 60.-- und eine Parteientschädigung von Fr. 40.-- auferlegte er A.________. 
 
 Dagegen gelangte A.________ ebenfalls an das Obergericht, welches auf ihre Beschwerde nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses am 28. April 2014 nicht eintrat (Ziff. 1). Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- auferlegte es A.________ (Ziff. 2). 
 
C.   
Gegen beide Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern ist A.________ am 6. Juni 2014 mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragt jeweils die Aufhebung des ganzen obergerichtlichen Entscheides (Ziff. 1 und 2). 
 
 Der Kanton Bern, die Einwohnergemeinde U.________ und deren Kirchgemeinde sowie die Schweizerische Eidgenossenschaft haben sich nicht vernehmen lassen. Das Obergericht hat in beiden Verfahren auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist hinsichtlich beider Beschwerden abgewiesen worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die angefochtenen Entscheide werden gleichlautend begründet, weshalb in den beiden Beschwerden dieselbe Rechtsfrage aufgeworfen wird, womit sich eine Vereinigung der Verfahren 5D_79/2014 und 5D_80/2014 aufdrängt (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 3 BZP).  
 
1.2. Angefochten ist jeweils ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid aufgrund eines Rechtsöffnungsgesuchs, mithin in einer Zwangsvollstreckungssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze wird in keinem der Fälle erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird nicht dargetan (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Urteil 4A_233/2013 vom 24. Juni 2014 E. 1.3, zur amtl. Publikation bestimmt; BGE 139 III 209 E. 1.2 S. 210; 137 III 580 E. 1.1 S. 583). Die Eingaben der Beschwerdeführerin werden demnach als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen (Art. 113 BGG).  
 
1.3. Mit den vorliegenden Beschwerden kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Soweit die Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) gerügt wird, gelten erhöhte Begründungsanforderungen. Insbesondere ist darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 134 I 83 E. 3.2 S. 88). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG).  
 
2.   
Anlass zu den vorliegenden Beschwerden geben die Nichteintretensentscheide in einem kantonalen Rechtsmittelverfahren. 
 
2.1. Mit Verfügungen vom 27. Februar 2014 setzte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin eine Frist von zehn Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von jeweils Fr. 225.-- pro Verfahren. Daraufhin ersuchte die Beschwerdeführerin in beiden Fällen um Überprüfung des Kostenvorschusses und Herabsetzung auf Fr. 60.-- oder Erlass desselben. Mit Verfügungen vom 19. März 2014 wies die Instruktionsrichterin das Ansinnen ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Nachfrist von je fünf Tagen zur Überweisung des Kostenvorschusses und wies auf die Säumnisfolgen hin. Die Beschwerdeführerin gelangte daraufhin erneut an die Instruktionsrichterin und verlangte eine Rechtsmittelbelehrung für die Kostenvorschussverfügungen. Mit Verfügungen vom 8. April 2014 bestätigte die Instruktionsrichterin die Nachfrist (mit neuem Fristbeginn) und wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass prozessleitende Verfügungen einer oberen Instanz keine Entscheide nach Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG darstellen und daher keine Rechtsmittelbelehrung nötig sei. Die Beschwerdeführerin liess die Nachfristen für die Leistung des Kostenvorschusses unbenutzt ablaufen, worauf die Instruktionsrichterin androhungsgemäss mit Entscheiden vom 28. April 2014 auf die Beschwerden nicht eintrat. Die Gerichtskosten von je Fr. 150.-- auferlegte sie der Beschwerdeführerin.  
 
2.2. Nicht Gegenstand des laufenden Verfahrens bildet die Frage, ob eine Kostenvorschussverfügung und die daraufhin angesetzte Nachfrist beim Bundesgericht anfechtbar sind und demzufolge von der Vorinstanz hätte mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden müssen (Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG). Gegen die Verfügungen vom 27. Februar 2014 ist die Beschwerdeführerin ohnehin nicht innert Frist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführung über drei Monate nach Zustellung jener Entscheide stellt keine Anfechtung innert üblicher oder nützlicher Frist dar; die Beschwerdeführerin verkennt, dass selbst eine allenfalls fehlende Rechtsmittelbelehrung nicht erlaubt, Beschwerde ohne irgendwelche Frist zu erheben (vgl. BGE 119 IV 330 E. 1c S. 334). Die Vorinstanz hat sodann auf die Anfragen zur Höhe des Kostenvorschusses jeweils umgehend geantwortet, wenn auch nicht in der von der Beschwerdeführerin gewünschten Weise. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie meint, die verlangten Kostenvorschüsse solange nicht habe leisten zu müssen, als ihr die verlangte Rechtsmittelbelehrung nicht mitgeteilt worden sei. Es wäre ihr in diesem Punkt jederzeit frei gestanden, sich mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Bundesgericht zu wenden (Art. 100 Abs. 7 BGG). Stattdessen hat sie es vorgezogen, den Nachfristen keine Folge zu leisten und so einen Nichteintretensentscheid in Kauf genommen. Von einer Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und dem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) kann somit keine Rede sein. Inwieweit die Vorinstanz zudem den Grundsatz von Treu und Glauben missachtet und das Verbot des überspitzten Formalismus verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich und wird überdies in keiner Weise begründet. Dies gilt auch für den nebenbei noch erhobenen Vorwurf, die Vorinstanz habe die Nichteintretensentscheide nur ungenügend begründet. Schlussendlich ist die Kritik der Beschwerdeführerin an der Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz, soweit sie im vorliegenden Verfahren noch erhoben werden kann, nicht nachvollziehbar.  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz Willkür vor, da sie ihr Gerichtskosten auferlegt habe, ohne die Beschwerde materiell zu prüfen. Mit dieser Rüge verkennt sie, dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss verlegt worden sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Inwiefern dies willkürlich sein soll, begründet die Beschwerdeführerin in keiner Weise. Sie wiederholt lediglich ihre Kritik gegenüber der Vorinstanz.  
 
3.   
Nach dem Dargelegten ist den Beschwerden insgesamt kein Erfolg beschieden. Die Gerichtsgebühr ist demzufolge von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 5D_79/2014 und 5D_80/2014 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. November 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante