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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_845/2017  
 
 
Urteil vom 14. Mai 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mario Stegmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.D.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Anna Murphy, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Abänderung Mündigenunterhalt, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 21. September 2017 (ZK 17 170 und ZK 17 251). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.D.________ (geb. 21. November 1997) ist das älteste von drei Kindern von B.D.________ und dessen früherer Ehefrau, C.D.________. Sie hat eine Berufslehre als Kauffrau abgeschlossen und die Berufsmaturität erlangt. Seit Sommer 2016 studiert sie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften in Winterthur.  
 
A.b. Laut Ziffer 3 der zweiten Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 6. November 2012 ist B.D.________ grundsätzlich verpflichtet, monatliche Kinderalimente von Fr. 1'400.-- pro Kind auch über die Volljährigkeit hinaus zu bezahlen, bis die Erstausbildung des jeweiligen Kindes ordentlicherweise abgeschlossen ist. Während der Ausbildungszeit der Kinder ist B.D.________ berechtigt, seine Unterhaltsbeiträge um 45 % des Nettoeinkommens des jeweiligen Kindes pro Monat zu kürzen. Ausserdem steht es ihm gemäss der besagten Teilvereinbarung frei, im Falle einer Lohneinbusse eine Reduktion des Unterhaltsbeitrags geltend zu machen. Auch im Falle einer Herabsetzung der Alimente soll die erwähnte Kürzungs-Regelung weitergelten, solange die Unterhaltsbeiträge unter Ausserachtlassung einer Kürzung von 45 % nicht unter Fr. 1'000.-- fallen.  
 
B.  
 
B.a. Am 18. November 2015 reichte B.D.________ nach einem erfolglos durchgeführtem Schlichtungsverfahren beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland Klage gegen A.D.________ ein. Er beantragte, den Volljährigenunterhalt für A.D.________ rückwirkend seit ihrer Volljährigkeit aufzuheben, eventualiter herabzusetzen, und A.D.________ zur Erstattung der Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- zzgl. Zins sowie zu einer Parteientschädigung für das Schlichtungsverfahren von Fr. 1'500.-- zzgl. Zins zu verurteilen.  
 
B.b. Mit Entscheid vom 9. November 2016 reduzierte das Regionalgericht den Unterhaltsbeitrag für A.D.________ auf Fr. 1'150.--, beginnend ab Rechtskraft des Entscheids. Soweit weitergehend wies es die Klage ab. Die Gerichtskosten von Fr. 2'100.-- wurden B.D.________ auferlegt; auch für die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 600.-- hatte B.D.________ aufzukommen. Mit Verfügung und Berichtigung vom 8. Dezember 2016 verurteilte das Regionalgericht B.D.________ zudem, A.D.________ eine Parteientschädigung von Fr. 5'329.80 zu bezahlen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurde das amtliche Honorar auf Fr. 3'493.80 festgesetzt.  
 
C.  
 
C.a. B.D.________ erhob beim Obergericht des Kantons Bern Berufung. Er hielt daran fest, den Unterhaltsbeitrag für A.D.________ rückwirkend ab Volljährigkeit vollumfänglich aufzuheben; eventualiter sei die Sache "zur Sachverhaltsvervollständigung und Neubeurteilung" an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sollte A.D.________ für die Kosten des Schlichtungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens aufkommen. Ebenso verlangte B.D.________, Ziffer 1 der Verfügung und Entscheidberichtigung vom 8. Dezember 2016 aufzuheben. Eventualiter erklärte er sich bereit, A.D.________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'143.80 zu bezahlen. Schliesslich stellte er den Antrag, A.D.________ zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung "in der Höhe von CHF 4'000.00 zzgl. MWST" zu bezahlen.  
 
C.b. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 19. Mai 2017 stellte A.D.________ das Begehren, die Berufung "vollumfänglich abzuweisen, insofern darauf einzutreten ist", und das Urteil des Regionalgerichts unter Vorbehalt von Ziffer 2 ihrer Begehren zu bestätigen. In Ziffer 2 beantragte A.D.________, Ziffer 1 der Verfügung vom 8. Dezember 2016 aufzuheben und ihr "eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen". Zugleich stellte sie für das Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.  
 
C.c. Am 3. Juli 2017 reichte B.D.________ eine "Anschlussberufungsantwort und Stellungnahme zu den Noven der Berufungsantwort" sowie eine Stellungnahme zum Armenrechtsgesuch von A.D.________ ein. Mit Verfügung vom 5. Juli 2017 stellte das Obergericht diese Eingaben A.D.________ zu. Es informierte die Parteien darüber, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde, und forderte sie auf, ihre Kostennoten einzureichen. Gleichentags nahm A.D.________ schriftlich Stellung zur Eingabe von B.D.________ vom 3. Juli 2017. Sie verlangte, unverzüglich aus den Akten zu weisen, was B.D.________ unter dem Titel "Stellungnahme zu den Noven der Berufungsantwort" vortrug (samt zugehöriger Beilagen). Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 wurde das Schreiben B.D.________ zugestellt.  
 
C.d. Mit Entscheid vom 21. September 2017 hiess das Obergericht die Berufung gut. Es hob den Entscheid des Regionalgerichts vom 9. November 2016 (inkl. Verfügung und Berichtigung vom 8. Dezember 2016) auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (Dispositiv-Ziffer 1). A.D.________ wurde "soweit die Berufung betreffend" die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gewährt; "soweit weitergehend" wies das Obergericht das Armenrechtsgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 2). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- wurden A.D.________ auferlegt, "gehen jedoch vorläufig im Umfang von CHF 1'500.00 zulasten des Kantons Bern"; A.D.________ wurde an ihre Nachzahlungspflicht erinnert (Dispositiv-Ziffer 3). In Dispositiv-Ziffer 4 verurteilte das Obergericht A.D.________, B.D.________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'839.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen, in Dispositiv-Ziffer 5 setzte es das Honorar des Rechtsbeistands von A.D.________ fest.  
 
D.  
Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2017 wendet sich A.D.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, auf die Anschlussberufung vom 19. Mai 2017 (s. Bst. C.b) einzutreten und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen (Ziff. 1a). Weiter sei der Antrag vom 5. Juli 2017 betreffend die "Ausweisung der beschwerdegegnerischen Eingabe vom 3. Juli 2017 aus den Akten" (s. Bst. C.c) gutzuheissen (Ziff. 1b). Die Beschwerdeführerin verlangt ausserdem, ihr zusätzlich zum bereits erteilten Armenrecht für das Berufungsverfahren (s. Bst. C.d) auch für das Anschlussberufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Ziff. 1c). Die Gerichtskosten des angefochtenen Entscheids seien "vollumfänglich und definitiv" dem Kanton Bern aufzuerlegen (Ziff. 1d) und den Parteien sei im Berufungs-/Anschlussberufungsverfahren zu Lasten des Kantons Bern eine Parteientschädigung auszurichten, eventualiter seien sie zur Hauptsache zu schlagen (Ziff. 1e). Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin sodann, das Honorar ihres Rechtsbeistands für die unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren für den Fall des teilweisen oder vollständigen Unterliegens und der Auferlegung von Verfahrenskosten in vollem Umfang gemäss der Honorarnote vom 11. Juli 2017 festzusetzen (Ziff. 1f). Schliesslich stellt die Beschwerdeführerin insgesamt den Eventualantrag, die Sache zur umfassenden Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen (Ziff. 2). 
Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist (BGE 143 III 140 E. 1 S. 143; 141 II 113 E. 1 S. 116; 141 III 395 E. 2.1 S. 397). 
 
2.  
 
2.1. Das Obergericht heisst in Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids die Berufung des Beschwerdegegners gut und weist die Sache - den Streit um die Aufhebung des väterlichen Unterhalts für die volljährige Beschwerdeführerin - an das Regionalgericht zurück (s. Sachverhalt Bst. C.d). In der Hauptsache geht es demnach um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur, deren Streitwert den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) erreicht. Das Obergericht hat als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 75 BGG). Von daher wäre die Beschwerde in Zivilsachen an sich gegeben. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, ist dieser Rückweisungsentscheid aber kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern ein Zwischenentscheid, der beim Bundesgericht nur dann anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG).  
Hier richtet sich die Beschwerde nicht gegen die Rückweisung an die Erstinstanz als solche. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids blieb unangefochten. Die Beschwerdeführerin will vor Bundesgericht jedoch durchsetzen, dass die Prozesskosten dem Kanton Bern überbunden werden, weil die Rückweisung an das Regionalgericht auf eine "Justizpanne" zurückzuführen sei. Die Beschwerdeführerin wehrt sich also gegen die Verteilung der Prozesskosten, die auf den Rückweisungsentscheid entfallen. Nach der Rechtsprechung ist die in einem solchen Zwischenentscheid enthaltene Kosten- und Entschädigungsregelung als Nebenpunkt nicht selbständig gestützt auf Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG anfechtbar (BGE 142 II 363 E. 1.1 S. 365 f.; 138 III 94 E. 2.3 S. 95 f.; 135 III 329 E. 1.2 S. 331 ff.). Die Kostenregelung in Rückweisungsentscheiden ist erst im Anschluss an den Endentscheid mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar. Wenn in diesem Fall keine Partei den erstinstanzlichen Entscheid in der Sache anficht, kann die Beschwerde an das Bundesgericht unmittelbar im Anschluss an den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 143 III 290 E. 1.3 S. 294; 142 II 363 E. 1.1 S. 366; je mit Hinweisen). 
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Zwischenentscheids betreffend die Rückweisung an das Regionalgericht anficht. Dies gilt auch für den (eventuell erhobenen) Vorwurf, dass der vorinstanzliche Kostenentscheid die Dispositionsmaxime verletze, weil das Obergericht dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 4'839.50 zuspricht (s. Sachverhalt Bst. C.d), obwohl dieser in seiner Berufung lediglich eine Entschädigung von Fr. 4'000.-- zzgl. Mehrwertsteuer verlangte (s. Sachverhalt Bst. C.a). Dieser Vorwurf betrifft die Beurteilung eines Berufungsbegehrens betreffend die Entschädigungsfolgen. Er beschlägt also ebenfalls die Prozesskosten des Rückweisungsentscheids. 
 
2.2. Die Beschwerdeführerin stört sich ausserdem daran, dass ihr prozessuales Begehren auf Aktenausweisung vom 5. Juli 2017 "bis heute unentschieden geblieben" sei (s. Sachverhalt Bst. C.c und D). Sie erblickt darin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör "sowie der Dispositivmaxime". Mit dem fraglichen Antrag ging es der Beschwerdeführerin darum, eine Eingabe aus den Akten entfernen zu lassen, die in ihren Augen einer unzulässigen Replik im Berufungsverfahren gleichkommt, also mit dem Rückweisungsentscheid zusammenhängt. Welches Ziel die Beschwerdeführerin mit ihrer Gehörsrüge verfolgt, bleibt jedoch im Dunkeln. Die überkommene Rechtsprechung, wonach die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der materiellen Begründetheit zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197; 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285), impliziert gerade, dass der angefochtene Entscheid auch in der Sache selbst beanstandet wird und das Rechtsmittel - hier die Beschwerde an das Bundesgericht - in materieller Hinsicht ergriffen wurde (Urteil 5A_534/2016 vom 15. Februar 2017 E. 4.3). Dies ist mit Bezug auf die vorinstanzliche Beurteilung der Berufung und den daraus folgenden Rückweisungsentscheid nicht geschehen (E. 2.1). Dass das angebliche Versäumnis des Obergerichts mit den (angefochtenen) Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rückweisungsentscheids zusammenhängt, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Will sie in der Sache aber gar keine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids erreichen, so hat sie an der Beurteilung von (Gehörs-) Rügen, mit denen sie die Beseitigung bestimmter Schriftstücke aus den Akten als Selbstzweck anstrebt, kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG. Auch in dieser Hinsicht ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
3.  
 
3.1. Das Obergericht befasst sich nicht nur mit der Berufung des Beschwerdegegners (s. E. 2), sondern auch mit der Anschlussberufung, mit der die Beschwerdeführerin den erstinstanzlichen Entscheid über ihre Parteientschädigung anfocht (s. Sachverhalt Bst. C.b). Die Beschwerdeführerin verlangt sinngemäss, das Obergericht anzuweisen, auf ihre Anschlussberufung einzutreten (s. Sachverhalt Bst. D). Sie übersieht dabei, dass die Befugnis zur Beschwerde ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der gestellten Rechtsbegehren voraussetzt (s. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Die rechtsuchende Partei muss eine im konkreten Fall eingetretene Verletzung ihrer Rechte geltend machen; sie kann sich nicht damit begnügen, faktisch irrelevante Rechtsfragen aufzuwerfen (Urteil 5A_967/2016 vom 16. März 2018 mit Hinweisen). Ob ein aktuelles Interesse gegeben ist, beurteilt sich deshalb nach den Wirkungen und der Tragweite einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde (vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Ist das aktuelle Interesse schon bei Einreichung der Beschwerde nicht gegeben, so tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500 mit Hinweisen).  
Der Urteilsspruch, mit dem die Vorinstanz den Entscheid des Regionalgerichts einschliesslich der Verfügung und Entscheidberichtigung vom 8. Dezember 2016 aufhebt, blieb vor Bundesgericht unangefochten (E. 2.1). Damit ist auch der erstinstanzliche Entscheid über die Parteientschädigung hinfällig, gegen den die Beschwerdeführerin die Anschlussberufung ergriff. Das Regionalgericht wird insgesamt einen neuen Entscheid fällen, also auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu befinden müssen. In dieser Situation hat die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Bundesgericht prüft, ob das Obergericht auf ihre Anschlussberufung hätte eintreten müssen. Selbst wenn die Frage zu bejahen wäre, bliebe dies ohne rechtliche Folgen, da der Entscheid über die Parteientschädigung vom 8. Dezember 2016 schon mit der umfassenden Rückweisung aus der Welt geschafft ist. Soweit die Beschwerdeführerin im hiesigen Verfahren daran festhält, dass das Obergericht auf ihre Anschlussberufung eintreten muss, erweist sich ihre Beschwerde deshalb von vornherein als unzulässig. 
 
3.2. Anlass zur Beschwerde gibt schliesslich der Entscheid des Obergerichts, der Beschwerdeführerin für das Verfahren der Anschlussberufung Gerichtskosten von Fr. 500.-- aufzuerlegen und ihr für dieses Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern. Zwar sind diese beiden Punkte als solche vom Rückweisungsentscheid der Vorinstanz nicht erfasst. Anders verhält es sich mit dem Gegenstand der Anschlussberufung selbst - dem Streit um die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren (s. Sachverhalt Bst. C.b). Er ist nach dem Gesagten von der Rückweisung an das Regionalgericht erfasst, weshalb die Beschwerde an das Bundesgericht auch insofern nicht zulässig ist, als sie die Anschlussberufung betrifft. Daraus folgt, dass der auf die Anschlussberufung entfallende Kosten- und der diesbezügliche Armenrechtsentscheid das Schicksal des Kostenentscheids betreffend die Berufung teilen: Auch diese beiden Punkte sind erst im Anschluss an den neuen Endentscheid mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar, gegebenenfalls direkt im Anschluss an den erstinstanzlichen Entscheid (E. 2.1). Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Gerichtskosten- und den Armenrechtsentscheid wehrt, den das Obergericht im Anschlussberufungsverfahren gefällt hat, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.  
 
4.  
Nach alledem erweist sich die Beschwerde insgesamt als nicht zulässig. Das Bundesgericht tritt darauf nicht ein. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, müssen die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren als von Anfang an aussichtslos gelten. Damit fehlt es an einer gesetzlichen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin ist abzuweisen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Mai 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn