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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_175/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Februar 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 
vom 28. Januar 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 26. Juni 2015 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A.________, 1986 geborene Staatsangehörige von Kamerun, um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte deren Wegweisung. Auf den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs trat die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wegen Verspätung nicht ein, unter gleichzeitiger Abweisung eines Gesuchs um Wiederherstellung der Rekursfrist. Gegen diesen Rekursentscheid gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches sie mit Präsidialverfügung vom 16. November 2015 zur Sicherstellung der Verfahrenskosten aufforderte (Kostenvorschuss). Die Zahlungsfrist wurde ihr ausnahmsweise bis Montag, 18. Januar 2016 erstreckt. Den Vorschuss leistete sie nicht. Das Verwaltungsgericht trat daher mit Verfügung des Einzelrichters vom 28. Januar 2016 auf die Beschwerde nicht ein. 
Mit an das Bundesgericht adressiertem Schreiben vom 22. Februar 2016 nahm A.________ Stellung zu Zahlungsschwierigkeiten und -fristen im Zusammenhang mit ihrem ausländerrechtlichen Verfahren. Ein gleiches Schreiben ging gleichzeitig an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die "wohl als Beschwerde zu bezeichnende" Eingabe am 23. Februar 2016 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete. 
 
2.  
Das Schreiben vom 22. Februar 2016 kann sinngemäss als Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2016 betrachtet werden. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). 
Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung ist das Verwaltungsgericht auf die bei ihm eingereichte Beschwerde nicht eingetreten, weil der Kostenvorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet wurde, obwohl das Nichteintreten für den Säumnisfall angedroht worden war. Soweit sich der Eingabe der Beschwerdeführerin Ausführungen entnehmen lassen, die diesen beschränkten Prozessgegenstand betreffen, legt sie auch nicht ansatzweise dar, inwiefern das Verwaltungsgericht bei der Anwendung der einschlägigen kantonalen Verfahrensvorschriften schweizerisches Recht verletzt haben könnte. Die Eingabe enthält offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende sachbezogene Begründung, und es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Die Umstände des Falles rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Februar 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller