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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_330/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. April 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Frau B.________, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 4. Februar 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 5. Mai 2015 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des 1983 geborenen tunesischen Staatsangehörigen A.________ ab und verfügte dessen Wegweisung. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. Dezember 2015 ab. Dagegen erhoben A.________ und seine von ihm getrennt lebende Ehefrau am 7. Januar 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2016 wurde unter Androhung des Nichteintretens Frist bis 1. Februar 2016 (letzter Tag der Beschwerdefrist) zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift (mit bis dahin fehlenden Anträgen und Begründung) und zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'090.-- angesetzt. Das Verwaltungsgericht trat mit Verfügung des Einzelrichters vom 4. Februar 2016 auf die Beschwerde nicht ein, weil einerseits der Ehefrau die Legitimation zur Beschwerde fehle und weil, was A.________ selber betreffe, den Auflagen in der Präsidialverfügung, die nach den Regeln über die Zustellungsfiktion als zugestellt zu gelten habe, keine Folge geleistet worden sei. 
Am 4. März 2016 reichte A.________ dem Bundesgericht eine vom 3. März 2016 datierte Rechtsschrift ein, womit Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2016 erhoben werden soll. Mit Verfügung vom 7. März 2016 wurde festgestellt, dass der vorinstanzliche Entscheid als notwendige Beschwerdebeilage fehle, und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens am 18. März 2016 diesen Mangel zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die Verfügung gelangte an das Bundesgericht zurück, versehen mit dem Vermerk "Nicht abgeholt", und wurde am 29. März 2016 nochmals mit A-Post an die Ehefrau verschickt. Diese reichte am 13. April 2016 per E-Mail Fotos u.a. der Verfügung des Verwaltungsgerichts ein. Weitere Instruktionsmassnahmen wurden nicht angeordnet. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, bedarf es einer Auseinandersetzung mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen. 
Bei der angefochtenen Präsidialverfügung handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid. Mit den hierfür vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen (fehlende Beschwerdelegitimation der Ehefrau, Nichtbeachtung von Auflagen, deren Nichteinhaltung nach dem einschlägigen Verfahrensrecht zum Nichteintreten führt und deren Angebrachtheit die Vorinstanz diskutiert) setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander. Die Beschwerde entbehrt offensichtlich einer sachbezogenen und damit hinreichenden Begründung. Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. April 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller