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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_142/2021  
 
 
Verfügung vom 24. Februar 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Bern, 
handelnd durch die Bildungs- und Kulturdirektion, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Epidemiengesetz, Verordnung [des Regierungsrats des Kantons Bern] über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie vom 4. November 2020, 
 
Beschwerde gegen die Verordnungsänderung des Regierungsrats des Kantons Bern vom 3. Februar 2021 (Maskentragpflicht im 5. und 6. Schuljahr der Primarschule). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ hat am 6. Februar 2021 gegen die Abänderung vom 3. Februar 2021 der Verordnung vom 4. November 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie des Kantons Bern bei dessen Bildungs- und Kulturdirektion Beschwerde eingereicht. Mit der Änderung wurde ab dem 10. Februar 2021 die Maskentragpflicht auf Schülerinnen und Schüler im fünften und sechsten Schuljahr der Primarstufe ausgedehnt. Die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern übermittelte die Eingabe am 10. Februar 2021 an das Bundesgericht, da im Kanton Bern gegen kantonale Erlasse kein Rechtsmittel offenstehe. 
 
2.  
 
2.1. Am 12. Februar 2021 fragte die Bundesgerichtskanzlei A.________ an, ob er mit der Behandlung seiner Eingabe an die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern durch das Bundesgericht einverstanden sei. Am 22. Februar 2021 teilte A.________ mit, dass er auf eine weitere Behandlung seiner Eingabe verzichte.  
 
2.2. Gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG entscheidet der Instruktionsrichter (hier der Präsident) als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren infolge Rückzugs. Er befindet dabei auch über die Gerichtskosten und die Parteientschädigungen (Art. 5 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe bedingungslos zurückgezogen, womit das Verfahren abgeschrieben werden kann. Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 2. Satz BGG) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art 68 Abs. 1 und 3 BGG).  
 
 
Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Februar 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar