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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_591/2008 /len 
 
Urteil vom 26. Februar 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Auftrag; Schlüsseldienst, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 28. November 2008. 
 
In Erwägung, 
dass der Friedensrichter der Kreise 3 und 9 der Stadt Zürich mit Verfügung vom 26. August 2008 festhielt, dass der Beschwerdeführer eine Forderung der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 39.80 nebst Zahlungsbefehlskosten in Höhe von Fr. 19.-- anerkannt habe; 
dass der Friedensrichter mit dieser Verfügung zudem den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 185698 des Betreibungsamtes Zürich 12, Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2008, aufhob, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 150.-- auferlegte und ihn zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei von Fr. 50.-- verpflichtete; 
dass der Beschwerdeführer die Verfügung des Friedensrichters am 16. November 2008 mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde beim Bezirksgericht Zürich anfocht, das mit Beschluss vom 28. November 2008 das Rechtsmittel abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 9. Dezember 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Bezirksgerichts vom 28. November 2008 mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde anzufechten; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 17. Dezember 2008 eine weitere Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er auch die Verfügung des Friedensrichters vom 26. August 2008 beim Bundesgericht anfechten will; 
dass der Beschwerdeführer nicht in verständlicher Weise darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt, womit die Beschwerde in Zivilsachen als zulässiges Rechtsmittel ausscheidet und die Eingabe des Beschwerdeführers mangels Erreichen des Mindeststreitwertes von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde bloss gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen erhoben werden kann (Art. 113 BGG); 
dass die Kognition des Bezirksgerichts im Rahmen der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht enger war als jene des Bundesgerichts im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde, weshalb der Beschwerdeführer zwar den Beschluss des Bezirksgerichts vom 28. November 2008, nicht aber die Verfügung des Friedensrichters vom 26. August 2008 beim Bundesgericht anfechten kann; 
dass aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer auch die Verfügung des Friedensrichters kritisiert; 
dass mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass sich der Entscheid des Bezirksgerichts auf zwei alternative Begründungen stützt, die beide den Entscheid zu tragen vermögen; 
dass gemäss der ersten Begründung, die auf der Anwendung von § 287 ZPO ZH beruht, die Nichtigkeitsbeschwerde verspätet eingereicht wurde (vgl. Erwägung 2 mit dem Titel "Beschwerdefrist"); 
dass sich der Beschwerdeführer zwar in seiner ersten Eingabe vom 9. Dezember 2008 zur Anwendung von § 287 ZPO ZH durch das Bezirksgericht äussert, jedoch nicht in verständlicher Weise darlegt, inwiefern das Bezirksgericht damit gegen bestimmte Verfassungsrechte verstossen haben soll, weshalb auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) und sich eine Auseinandersetzung mit der zweiten Begründung des Bezirksgerichts und den vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwänden erübrigt; 
dass aus den erörterten Gründen sowohl auf die Beschwerde in Zivilsachen wie auch auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden kann; 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde in Zivilsachen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. Februar 2009 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin