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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1143/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vorladung in den Strafvollzug, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 19. November 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich lud den Beschwerdeführer am 26. August 2014 zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von 65 Tagen auf den 31. Oktober 2014 in den Strafvollzug vor. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wies am 14. Oktober 2014 einen Rekurs ab und verschob den Strafantrittstermin auf den 12. Dezember 2014. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 19. November 2014 mit der Begründung nicht ein, sie sei offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer rügt in einer Eingabe an die Vorinstanz, die Verfügung vom 19. November 2014 sei nichtig, und beantragt, sie sei aufzuheben. Die Eingabe ist vom Bundesgericht als Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen und zu behandeln. 
 
 Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde nicht ein, weil sich der Beschwerdeführer nicht mit der Vorladung in den Strafvollzug befasst hatte, sondern mit den Strafentscheiden, die der Ersatzfreiheitsstrafe zugrunde liegen, und die bereits in Rechtskraft erwachsen waren. 
 
 Vor Bundesgericht äussert sich der Beschwerdeführer ausschliesslich zu seiner Hafterstehungsfähigkeit. Diese wurde indessen durch die Vorinstanz nicht überprüft, weil der Beschwerdeführer es unterlassen hatte, sich zum Strafantritt zu äussern. Folglich sind die Ausführungen zur Hafterstehungsfähigkeit auch vor Bundesgericht nicht zu hören. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Dezember 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn