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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_277/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. März 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X._______, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, 
Abteilung Strafrecht, vom 10. Februar 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. April 2014 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 120.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verurteilt. Auf ein dagegen gerichtetes Revisionsgesuch trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 10. Februar 2015 nicht ein, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt hatte, welche Revisionsgründe er geltend machen will, und zudem keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorbrachte, welche geeignet wären, einen Freispruch zu begründen (Beschluss S. 4). Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss vom 10. Februar 2015 sei aufzuheben und die Sache eventuell an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Auch aus der Eingabe vor Bundesgericht ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer sich auf neue Tatsachen oder Beweismittel zu beziehen vermöchte. Er macht im Wesentlichen geltend, dass der Sachverhalt, der dem Strafbefehl vom 25. April 2014 zugrunde lag, angeblich "nicht in den Akten enthalten war", und zudem bemängelt er "gravierende Verfahrensfehler/bestimmte Mängel" (Beschwerde S. 4). Da in der Beschwerde keine neuen Tatsachen oder Beweismittel genannt werden, ist nicht ersichtlich, inwieweit die Schlussfolgerung der Vorinstanz unrichtig sein könnte. Mangels einer tauglichen Begründung ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. März 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn