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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_548/2017, 6B_549/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Juli 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme des Verfahrens (falsches Zeugnis, Sachbeschädigung, Irreführung der Rechtspflege etc.), Nichteintreten, 
 
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. Januar 2017. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.   
Aufgrund eines Vorfalles bei einer Tankstelle am 13. Februar 2015 erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 11. August 2016 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung und fahrlässiger Körperverletzung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Parallel dazu hatte er am 8. Mai 2015 Strafanzeige gegen den Lastwagenfahrer sinngemäss wegen falschen Zeugnisses und Sachbeschädigung und gegen den involvierten Polizeibeamten sinngemäss wegen Irreführung der Rechtspflege erhoben. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 11. August 2016 die Nichtanhandnahme der Verfahren. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die dagegen gerichteten Beschwerden am 3. Januar 2017 in zwei separaten Beschlüssen ab. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit zwei identischen Beschwerdeeingaben an das Bundesgericht. Er verlangt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse. Im Wesentlichen führt er aus, die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht Basel-Landschaft hätten widerrechtliche Verfahren inszeniert und eine objektive Aufnahme und Würdigung der Beweise verweigert. Insbesondere sei das Kantonsgericht der Rüge des "absichtlich beseitigten Videobeweises" nicht nachgegangen. 
 
2.   
Es rechtfertigt sich, die Verfahren 6B_548/2017 und 6B_549/2017 gestützt auf Art. 71 BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu beurteilen. 
 
3.   
Die angefochtenen Beschlüsse bestätigen, dass die vom Beschwerdeführer angestrebten Strafverfahren nicht an die Hand genommen werden. Sie schliessen die Verfahren ab. Es handelt sich um Endentscheide einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen welche die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer, der als Privatkläger an den kantonalen Verfahren beteiligt gewesen war, ist befugt, sie zu erheben, wenn sich die angefochtenen Entscheide auf die Beurteilung allfälliger Zivilansprüche auswirken könnten (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen). 
Dies ist in Bezug auf den angeblich fehlbaren Polizeibeamten nicht der Fall. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen diesen Beamten beurteilen sich ausschliesslich nach dem kantonalen Haftungsgesetz (vgl. § 13 der kantonalen Verfassung; § 3 Abs. 2 des Haftungsgesetzes) und sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Art. 6 HGG). Zivilansprüche bestehen nicht. Im Übrigen (in Bezug auf den angeblich fehlbaren Lastenwagenfahrer) äussert sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht mit keinem Wort zur Legitimation und zur Frage einer Zivilforderung, die er geltend machen will. Eine solche Forderung ist aufgrund der Natur der Vorwürfe auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerden kann demnach mangels (Begründung der) Legitimation in der Sache nicht eingetreten werden. Indessen ist er berechtigt, die Verletzung der ihm zustehenden Verfahrensrechte zu rügen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 136 IV 41 E. 1.4). 
 
4.   
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht sei seinem Vorbringen betreffend "absichtlich beseitigter Videobeweis" nicht nachgegangen. Er rügt damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Das Kantonsgericht setzt sich in den angefochtenen Beschlüssen im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend mit den Aufzeichnungen der Videoüberwachung der Tankstelle auseinander. Inwiefern es einzelne Sequenzen der Videoüberwachung, namentlich ims 289870, nicht berücksichtigt haben soll, ist weder dargelegt noch ersichtlich. 
 
5.   
Der Beschwerdeführer beanstandet die den angefochtenen Beschlüssen angefügten Rechtsmittelbelehrungen als "unkorrekt". Er legt jedoch nicht dar, inwiefern die fraglichen Belehrungen mangelhaft sein sollten. Solches ist auch nicht ersichtlich. Jedenfalls war er aber aufgrund der Rechtsmittelbelehrungen in der Lage, die angefochtenen Beschlüsse rechtzeitig bei der zuständigen Instanz, dem Bundesgericht, anzufechten. Aus den Rechtsmittelbelehrungen ist ihm folglich, so oder so, kein Nachteil erwachsen (Art. 49 BGG). 
 
6.   
Die Kostenauflage in den angefochtenen Beschlüssen stützt sich auf Art. 428 Abs. 1 StPO, wonach die Parteien die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens tragen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies die Vorinstanz in Anwendung von Art. 136 Abs. 1 StPO ab, weil das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war. Inwieweit die Vorinstanz eine der beiden Bestimmungen verletzt hätte, vermag der Beschwerdeführer nicht zu sagen und ist auch nicht ersichtlich. 
 
7.   
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind angesichts seiner finanziellen Lage reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 6B_548/2017 und 6B_549/2017 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.   
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juli 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill