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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_664/2018  
 
 
Urteil vom 14. September 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Statthalteramt des Bezirkes Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen Strafbefehl (Missachten der Meldepflicht bei Stellenantritt, Missachten der Meldepflicht bei Stellenantritt als Arbeitgeber, Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügungen des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Mai 2018 (UH180061-UH180063/O/U/HON). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Statthalteramt des Bezirks Bülach trat mit drei separaten Verfügungen vom 7. Februar 2018 auf die jeweiligen Einsprachen des Beschwerdeführers gegen die drei Strafbefehle Nr. ST.2017.3408 (Missachten der Meldepflicht bei Stellenantritt), ST.2017.3409 (Missachten der Meldepflicht bei Stellenantritt als Arbeitgeber) und ST.2017.3411 (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung der Stadt Kloten) nicht ein. Zugleich stellte es fest, dass die Strafbefehle rechtskräftig seien. 
Auf die dagegen gerichteten Beschwerden vom 16. Februar 2018 trat das Obergericht des Kantons Zürich mit drei identisch begründeten Verfügungen vom 16. Mai 2018 nicht ein. Es führte aus, die Beschwerdeeingaben vom 16. Februar 2018 erfüllten die Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht. Dem Beschwerdeführer sei daher mit drei separaten Verfügungen vom 28. Februar 2018 je eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingaben gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO angesetzt worden, mit dem Hinweis, dass auf die Beschwerden nicht eingetreten werde, wenn die Beschwerdeschriften auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht genügen würden. Die Verfügungen vom 28. Februar 2018 seien dem Beschwerdeführer gegen Rückschein an die angegebene Adresse in Deutschland zugestellt, von ihm jedoch nicht abgeholt und nach Ablauf der Abholfrist retourniert worden. Der Beschwerdeführer habe mit gerichtlichen Zustellungen rechnen müssen, da er die Rechtsmittelverfahren mit seinen Beschwerden selbst eingeleitet habe. Die Verfügungen vom 28. Februar 2018 gälten deshalb als am 12. März 2018 zugestellt. Die siebentägige Nachfrist sei am 19. März 2018 abgelaufen. Innert Frist seien keine verbesserten Beschwerdeeingaben eingegangen. Auf die Beschwerden sei daher androhungsgemäss nicht einzutreten. 
Gegen die drei Verfügungen vom 16. Mai 2018 wendet sich der Beschwerdeführer am 23. Juni 2018 mit einer als "Einspruch" bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die Beschwerde in Strafsachen muss ein Begehren und eine Begründung enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Vor Bundesgericht kann es nur um die Frage gehen, ob das Obergericht auf die Beschwerden vom 16. Februar 2018 zu Unrecht nicht eingetreten ist. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Stattdessen spricht er sich zu den materiellen Seiten der Angelegenheiten aus, womit sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern das Obergericht mit den drei Verfügungen vom 16. Mai 2018 gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. September 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill