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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
B 65/06 
 
Urteil vom 19. April 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiber Maillard. 
 
Parteien 
C.________, 1957, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hubert Zürcher, Löwenstrasse 59, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken, (vormals Servisa Sammelstiftung, der Kantonalbanken), St. Albananlage 26, 4052 Basel, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 12. April 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
C.________, geboren 1957, war seit 1. Dezember 1996 bei der Psychiatrischen Klinik O.________ als Leiterin der Gärtnerei angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken (früher Servisa Sammelstiftung für Personalvorsorge; nachfolgend: Stiftung) berufsvorsorgeversichert. Nach einer schweren bilateralen Pneumonie mit Sepsis im Frühling 1999 entwickelten sich behandlungsbedürftige psychische Probleme, deretwegen sie ab Dezember 2000 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und schliesslich das Arbeitsverhältnis Ende März 2000 aufgab. Ab August 2000 war sie zu 50% als Kleinbus-Chauffeuse bei der Firma X.________ angestellt. Diese Tätigkeit gab sie Ende Mai 2001 auf. Am 25. April 2001 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf ihr die IV-Stelle des Kantons Zug am 2. Dezember 2002 ab 1. Dezember 2000 eine halbe und ab 1. Mai 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusprach. Die Stiftung anerkannte zwar am 17. Oktober 2003 ihrerseits die Leistungspflicht aus obligatorischer und weitergehender beruflicher Vorsorge (halbe Invalidenrente ab 1. März 2001 [jährlich Fr. 8'549]; ganze Invalidenrente ab 1. Mai 2001 [jährlich Fr. 17'098.-] und ab 1. Dezember 2001 zusätzlich eine halbe überobligatorische Rente [total Fr. 25'382.-]), jedoch nicht im von C.________ anbegehrten Umfang (ganze Rente ab 1. März 2001 im Betrag von Fr. 33'665.-). 
B. 
Mit Klage vom 29. März 2005 liess C.________ beantragen, die Stiftung sei zu verpflichten, ihr ab 1. März 2001 eine 100%-ige Invalidenrente von Fr. 33'665.-, zuzüglich Zins, zu zahlen. Das Sozialversicherungsgericht Basel Stadt hiess die Klage am 12. April 2006 in dem Umfang gut, wie er von der Stiftung am 17. Oktober 2003 anerkannt worden war. 
C. 
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und erneuert das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren. 
 
Die Stiftung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
C.________ hat sich zur Eingabe der Stiftung geäussert. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110]) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge (Art. 23 und 26 BVG; Ziff. 17 des Personalvorsorgereglementes der Stiftung [nachfolgend: Reglement]) und die Rechtsprechung zur Verbindlichkeit der Beschlüsse der Organe der Invalidenversicherung für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (BGE 126 V 308 E. 1; siehe auch BGE 129 V 73 E. 4.1 S. 74) und zum für die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung massgebenden Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 123 V 262 E. 1c, 120 V 112 f. E. 2c.aa und bb mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2001 Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge hat. Die Vorinstanz geht mit der Beschwerdegegnerin davon aus, dass per Ende der einmonatigen Nachdeckungsfrist (April 2000) eine seit Dezember 1999 anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 50% bestanden hat und dass eine solche von 100% erst ab Mai 2001 eingetreten ist. Dies deckt sich insoweit mit dem Entscheid der IV-Stelle vom 2. Dezember 2002, der ebenfalls auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50% bis Ende April 2001 und dann von 100% ab Mai 2001 basiert. Das würde an sich reglementsgemäss nur zu einer halben (obligatorischen) Rente führen. Weil aber die spätere Verschlechterung unbestrittenermassen aus gleicher Ursache stammt, hat die Beschwerdegegnerin für den obligatorischen Bereich gemäss Art. 23 BVG auch für die ab Mai 2001 volle Arbeitsunfähigkeit einzustehen und hat daher die Beschwerdeführerin ab diesem Datum Anspruch auf eine volle obligatorische Rente. Eine überobligatorische reglementarische Rente wurde vom kantonalen Gericht erst nach Ablauf der reglementarischen zweijährigen Wartefrist (beginnend mit der 50%-igen Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 1999) zugesprochen, also ab Dezember 2001, und zwar nur eine halbe Rente, weil für den überobligatorischen Teil nicht Art. 23 BVG massgebend ist, sondern die Erwerbsunfähigkeit bei Ende der Nachdeckungsfrist. Sowohl im obligatorischen als auch im überobligatorischen Bereich ist der vorinstanzliche Entscheid aus den nachfolgenden Gründen nicht zu beanstanden. 
4. 
4.1 Zunächst ist im obligatorischen Bereich strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin, wie sie geltend macht, bereits ab März 2001 Anspruch auf eine volle Rente hat. Sie begründet ihren Anspruch damit, sie sei im Frühling 1999 an einer Depression erkrankt und sei deswegen seit Dezember 1999 durchwegs zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Insbesondere bestreitet sie, von August 2000 bis April 2001 zu 50% arbeitsfähig gewesen zu sein. 
4.2 Entsprechend der Verfügung der IV-Stelle vom 2. Dezember 2002 anerkennt die Beschwerdegegnerin die Invalidität ab Dezember 1999 zu 50%. Die Vorinstanz legt mit in allen Teilen überzeugender Begründung dar, dass der Beschluss der Invalidenversicherung entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht offensichtlich unhaltbar und daher für die Vorsorgeeinrichtung verbindlich ist (vgl. E. 2). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Arztzeugnisse und Beurteilungen der Arbeitgeber, welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit dokumentieren sollen. Diese Unterlagen ändern aber nichts daran, dass die Beschwerdeführer effektiv ab August 2000 bis Ende April 2001 mit einem Pensum von mindestens 50% als Buschauffeuse gearbeitet und entsprechend Lohn bezogen hat. Demzufolge war sie vor Mai 2001 nicht gänzlich erwerbsunfähig. 
4.3 Nach Art. 23 BVG muss die Beschwerdegegnerin für die von der Invalidenversicherung festgestellte Verschlechterung ab Mai 2001 einstehen, was sie im Rahmen des Obligatoriums denn auch anerkannt hat. 
4.4 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf einen Rückfall im Sinne von Ziff. 17.5.2 des Reglementes beruft, übersieht sie, dass ein Rückfall voraussetzt, dass vorher überhaupt Erwerbsunfähigkeit bestand. Das war indessen nur im anerkannten und von der Beschwerdegegnerin nicht bestrittenen Umfang von 50% der Fall. 
5. 
Im überobligatorischen Bereich beginnt der Rentenanspruch nach Ablauf einer zweijährigen Wartefrist (Ziff. 17.5.1 des Reglementes). Für eine Verschlechterung nach Ablauf der Versicherungsdeckung (Art. 10 Abs. 3 BVG; Ziff. 21 des Reglementes) besteht - anders als im obligatorischen Bereich (siehe E. 2) - keine Haftung, wenn - wie hier - im Reglement das versicherte Risiko abweichend vom BVG definiert wird (SVR 1995 BVG Nr. 43 S. 128 E. 4; vgl. Urteil M. Vom 13. Oktober 2003, B 61/03). 
5.1 Die Vorinstanz hat zutreffend begründet, dass die Wartefrist ab Dezember 1999 zu laufen begann. Indem die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht ab März 2001 bejaht, anerkennt sie entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin nicht, dass auch die Wartefrist bereits im April 1999 ausgelöst wurde. Der Rentenbeginn wurde vielmehr auf März 2001 gelegt, weil noch bis Februar jenes Jahres Krankentaggelder ausbezahlt wurden. 
5.2 Massgebend für den Rentenanspruch ist also, ob die Beschwerdeführerin bei Ablauf der einmonatigen Nachdeckungsfrist (April 2000) voll oder nur halb erwerbsunfähig war. Zwar war sie von Dezember 1999 bis März 2000 100% arbeitsunfähig geschrieben, mithin auch im Zeitpunkt des Dienstaustritts. Entscheidend ist aber nicht der Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 1999 und der späteren vollen Arbeitsunfähigkeit, sondern vielmehr der versicherte Grad der Erwerbsunfähigkeit nach Ablauf der Wartefrist (Ziff. 17.5.1 des Reglementes). Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach wenigen Monaten Krankheit die (neue) Arbeit als Buschauffeuse zu 50% aufnehmen konnte; sie war dementsprechend ab 1. August 2000 nur noch zu 50% arbeitsunfähig geschrieben. Noch Ende 2000 hielt die behandelnde Psychiaterin fest, die Beschwerdeführerin habe den Einstieg zu 50% gut geschafft. Erst nach dem auf 100% gesteigerten Arbeitspensum (März/April 2001) verschlimmerte sich der Zustand erneut. Trotz den in den Akten liegenden retrospektiven medizinischen Einschätzungen kann nicht als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin schon während ihrer 50%-igen Tätigkeit für die Firma X.________ überfordert oder dass diese bloss als therapeutischer Arbeitseinsatz einzustufen war. Vielmehr liegt eine zumutbare Erwerbsarbeit vor, weshalb die Beschwerdeführerin im Sinne des Reglements während mehr als einem halben Jahr zu 50% erwerbsfähig war. Damit kann im Zeitpunkt des Endes der Versicherungsdeckung (April 2000) nicht von einer vollen Invalidität ausgegangen werden. Die Zusprechung einer halben überobligatorischen Rente ab 1. Dezember 2001 ist daher gesetzes- und reglementskonform. 
6. 
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht bei der Berechnung der Rentenhöhe nicht auf die Altersgutschriften gemäss Versorgeplan abgestellt. Diese Rüge ist unbegründet: Die Beschwerdegegnerin ist eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung, welche sowohl obligatorische als auch weiter gehende Leistungen erbringt. Die obligatorischen Leistungen berechnen sich nach den Vorgaben des BVG; alle Leistungen, die ausserhalb dieses Bereichs liegen, sind der weitergehenden Vorsorge zuzuordnen (Hermann Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in: Ulrich Meyer (Hrsg.) SBVR Soziale Sicherheit, 2. A. Basel 2007, S. 2097 Rz. 1). Dies gilt auch dann, wenn im Reglement einer Vorsorgeeinrichtung die einzelnen Leistungen nicht ausdrücklich in obligatorische und weiter gehende aufgeteilt werden. Die Höhe der obligatorischen Invalidenrente errechnet sich gemäss Art. 24 in Verbindung mit Art. 16 BVG auf deer Basis der obligatorischen Altersgutschriften und der sich daraus ergebenden Altersguthaben. Soweit ein Vorsorgereglement - wie der Vorsorgeplan der Beschwerdegegnerin - höhere Altersgutschriften vorsieht als Art. 16 BVG, handelt es sich dabei um überobligatorische Vorsoge, ebenso bei den auf dieser Basis errechneten Invalidenrenten. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 4. Januar 2006 an die Vorinstanz die Rente auf den reglementarischen höheren Altersgutschriften und entsprechenden projizierten Altersguthaben errechnet, handelt es sich somit um Leistungen aus weitergehender Vorsorge, die nur im dargelegten Rahmen (E. 5) geschuldet sind. 
7. 
Was schliesslich den Anspruch auf Zins betrifft, ist dieser von der Beschwerdegegnerin anerkannt und damit - soweit er sich auf die anerkannten und vorinstanzlich zugesprochenen Renten bezieht - nicht mehr umstritten. 
8. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat rechtsprechungsgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 122 V 320 E. 6 S. 330). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der IV-Stelle des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der IV-Stelle Zug zugestellt. 
Luzern, 19. April 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: