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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.587/2006 /rom 
 
Urteil vom 24. April 2007 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Mathys, Ferrari, 
Gerichtsschreiberin Binz 
 
Parteien 
W.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mauro Lardi. 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige schwere Körperverletzung 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 21. Juni 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. Am 1. Februar 2003 führte der Skiclub A.________ auf der FIS-Rennpiste der Bergbahnen B.________ AG einen alpinen Riesenslalom durch. Der Start befand sich bei der Bergstation der Gondelbahn. Der Startbereich und die anschliessende Rennstrecke lagen abseits der öffentlichen Skipiste und waren mit sogenannten Schafszäunen abgesperrt. Im zweiten Teil der Strecke wurde rechtsseitig zur angrenzenden öffentlichen Skipiste durchgehend mit diesen Netzen abgesichert. Diese Absperrung reichte bis ca. 50 Meter unter die Ziellinie, wobei der Zielraum nach unten hin offen gelassen wurde. Die Breite des Zielgeländes betrug ca. 50 bis 60 Meter. Der gesamte Zielbereich lag in steilem, nicht flach auslaufendem Gelände. Anlässlich der Streckenbesichtigung vor dem Rennen wurde auf Anweisung des Schiedsrichters unter anderem die Zieleinfahrt um ca. 15 Meter nach oben verschoben, damit die Rennläufer nicht über die sich ca. 25 Meter nach der Ziellinie befindende kleine Kuppe, welche die Sicht auf den folgenden Steilhang einschränkte, springen würden. 
Am Rennen beteiligten sich 53 Fahrer. Kurz vor 14.20 Uhr startete C.________, geb. 23. Juni 1987, als einer der letzten Rennläufer. Er passierte das Ziel, richtete sich auf, machte vorerst einen leichten Linksschwung und leitete anschliessend einen langgezogenen Rechtsschwung ein. In der Folge kollidierte er ca. 150 Meter nach dem Ziel bzw. rund 100 Meter unterhalb des Absperrnetzes heftig mit dem 8 ½ Jahre alten D.________, der diagonal von rechts kommend hinunter Richtung Mittelstation fuhr. Dieser zog sich schwere Verletzungen mit zum Teil bleibenden Schäden zu (Schädelhirntrauma mit Fraktur der vorderen Schädelgrube, Blut in Nasennebenhöhlen und Lufteinflüsse im Gehirn, Augenverletzung links mit Sehkraftverlust und einen Trommelfellriss). 
B. 
Am 10. November 2005 verurteilte der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein die für das Rennen Verantwortlichen W.________, X.________, Y.________ und Z.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu bedingt löschbaren Bussen zwischen Fr. 1'000.-- und Fr. 3'000.--. W.________ war als Pisten- und Rettungschef der Bergbahnen B.________ AG für die erforderlichen Sicherheits- und Schutzmassnahmen zuständig. Die anderen gehörten der für das Rennen verantwortlichen Jury an. X.________ war bei Swiss Ski als regionaler Schiedsrichter-Chef tätig und hatte den Vorsitz der Jury. Er war Hauptverantwortlicher für die Abnahme und Freigabe der Rennstrecke. Als Wettkampfleiter und OK-Präsident amtete Y.________, während als Streckenchef Z.________ zuständig war. 
Alle vier Verurteilten gelangten an das Kantonsgericht Graubünden (Kantonsgerichtsausschuss), welches die Berufungen am 21. Juni 2006 abwies. 
C. 
W.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichtes Graubünden (Kantonsgerichtsausschuss) sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
D. 
Die Vorinstanz hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das dagegen erhobene Rechtsmittel ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP
Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3 S. 51 f., mit Hinweisen). 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt, dass die Unterlassung - soweit überhaupt pflichtwidrig - nicht kausal für die Verletzung des Geschädigten gewesen sei. Der Kantonsgerichtsausschuss gehe davon aus, eine komplette Absperrung des Zielraumes sei nicht erforderlich gewesen. Vielmehr hätte auch eine hinreichende seitliche Absperrung (minimal 100 Meter) sowie eine talseitig mindestens für jedermann erkennbare Abgrenzung zur Publikumspiste genügt. Somit stelle sich die Frage, ob sich der Rennfahrer bei dieser Ausgangslage tatsächlich mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit anders verhalten hätte. Dabei gelte es hervorzuheben, dass der Rennfahrer aufgrund der Streckenbesichtigung und der beiden vorhergehenden Rennläufe das Gelände und den Übergang zur öffentlichen Piste genau gekannt habe. Ausserdem habe er in Anbetracht anderer Rennläufer, die auf der rechten Seite standen, erkennen müssen, dass er 50 Meter nach der Zieleinfahrt auf die Publikumspiste gelangte. Weiter sei entscheidend, dass er mit der Absicht, eine lange rechtsgezogene Carvingkurve zu fahren, ohne wirklich abzubremsen, sowohl in die Tiefe, als auch seitlich absichtlich in die Publikumspiste hineingefahren sei, um mit dem Schwung wieder bergwärts Richtung Zieleinfahrt zu gelangen. Entscheidend sei dabei, dass sich der Zusammenstoss weit unterhalb der minimal erforderlichen Sicherung, nämlich 150 Meter unterhalb der Zieleinfahrt, ereignet habe. Aufgrund der gesamten Umstände sei es daher nicht haltbar, wenn die Vorinstanz die Verurteilung damit begründe, dass bei einer ordnungsgemässen Sicherung der Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht stattgefunden hätte. Bei einer minimalen talseitigen Sicherung z.B. mittels talseitig gesteckten Fähnchen sei vielmehr davon auszugehen, dass der Rennfahrer das Fahrmanöver in gleicher, von ihm beabsichtigter Weise vollzogen hätte. Somit sei das Verhalten des Beschwerdeführers für den Zusammenstoss zwischen dem Rennfahrer und dem Geschädigten nicht kausal gewesen. 
2.1 Die Vorinstanz hält im Zusammenhang mit der Voraussehbarkeit des Erfolgseintrittes fest, es scheine nicht ungewöhnlich, dass die Rennläufer nach absolviertem Durchgang versuchten, die Geschwindigkeit auszunützen, um wieder so weit wie möglich nach oben zu den Kollegen zu fahren, um die Startnummern abzugeben. Es habe mit einem solchen Verhalten gerechnet werden müssen, zumal die Rennläufer aufgrund der fehlenden Absperrung und Abgrenzung nicht dazu veranlasst worden seien, ihre Fahrt abzubremsen. Somit habe während der gesamten Dauer des Rennens die akute Gefahr eines Zusammenstosses bestanden, wie sie sich durch den Zusammenstoss denn auch verwirklicht habe. Der Unfall und damit die Verletzung des Geschädigten seien aber auch vermeidbar gewesen. Hätte der Beschwerdeführer den Zielraum vorschriftsgemäss von der Publikumspiste abgegrenzt oder gar abgesperrt, wäre es dem Rennfahrer nicht möglich gewesen, nach Durchfahrt des Zieles weiterzufahren und einen derart langgezogenen Rechtsschwung durchzuführen und an den Pistenrand oder sogar darüber hinaus zu gelangen. Die längergezogene seitliche Absperrung in Kombination mit der erforderlichen talseitigen Abgrenzung des Zielraums zur Publikumspiste hätte den Fahrer zweifellos zum Abbremsen veranlasst. Selbst wenn er den Zielraum unmittelbar danach, beispielsweise durch einen Athletenausgang verlassen hätte, so hätte er dies mit erheblich reduzierter Geschwindigkeit und im Bewusstsein gemacht, das Renngelände zu verlassen. Unter diesen Umständen wäre die Kollision mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen. 
2.2 Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB). 
Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln, auch wenn diese von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen (BGE 130 IV 7 E. 3.3 S. 11). Das schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 127 IV 62 E. 2d S. 65 mit Hinweis). Denn nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm begründet den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Umgekehrt kann ein Verhalten sorgfaltswidrig im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (Urteil 6S.638/1999, in: Pra 2000 Nr. 188 S. 1148 mit Hinweis auf BGE 106 IV 80 E. 4b). 
Erkennbar bzw. voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Dabei müssen die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen. 
Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt seine blosse Vorhersehbarkeit nicht. Vielmehr stellt sich die weitere Frage, ob der Erfolg auch vermeidbar war. Zu ihrer Beantwortung wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Dabei genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 130 IV 7 E. 3.2 S. 10 f. mit Hinweisen). 
2.2.1 Die vom Beschwerdeführer bestrittene Vermeidbarkeit des Unfalls lässt sich nicht losgelöst von der Frage der Sorgfaltswidrigkeit beurteilen. Zunächst kann nicht fraglich sein, dass der Veranstalter des Skirennens verpflichtet war, die Rennstrecke deutlich sichtbar von der allgemeinen - unmittelbar anschliessenden - öffentlichen Skipiste abzugrenzen. Diese Pflicht ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Gefahrensatz, wonach derjenige, welcher einen gefährlichen Zustand schafft, im Rahmen des Zumutbaren dafür verantwortlich ist, dass sich diese Gefahr nicht verwirklicht. Entscheidend ist die Frage, in welchem Umfang der Sicherungspflicht nachzukommen war. Die Vorinstanz geht vorab zu Recht davon aus, dass die seitliche Absperrung zwischen Rennpiste und Publikumspiste mit einem sog. Schafszaun auf einer Strecke von bloss 50 Meter über die Ziellinie hinaus nicht genügte, was der Beschwerdeführer grundsätzlich auch nicht in Frage stellt. Sie hält dafür, bei einem Skirennen müsse darüber hinaus der Zielraum talwärts zwar nicht in jedem Fall mittels einer speziellen Vorrichtung (beispielsweise mit Netzen oder Matten) vollständig abgesperrt, jedoch für jedermann erkennbar von der Publikumspiste zumindest abgegrenzt sein (je nach Steilheit des Geländes etwa mit einem Absperrseil oder einem Plastikband). Diese Feststellung ist keineswegs zu beanstanden. Die Vorinstanz stützt sich für die Begründung im Wesentlichen auf das Wettkampfreglement 2000 von SwissSki, welches in Ziffer 619.1 die Anforderungen an den Zielraum eines Rennkurses umschreibt. Danach soll sich der Zielraum in gut sichtbarer Lage befinden, angemessen breit und lang angelegt sein und nach Möglichkeit eine sanft auslaufende Zielausfahrt aufweisen. Jedes Betreten des Zielraumes durch unbefugte Personen ist verboten. Zielanlagen und Absperrung sollen so gestaltet oder durch geeignete Schutzmassnahmen abgesichert werden, dass die Wettkämpfer so gut wie möglich geschützt werden. Dieses Reglement dient dem Anliegen alpiner Skiwettkämpfe. Dementsprechend ist die erwähnte Reglementsbestimmung im Interesse namentlich des Rennläufers zu verstehen. Dieser soll vor bestimmten Gefahren geschützt werden, die für ihn in der Schlussphase des Rennens auftreten können. Der Rennläufer passiert die Ziellinie - auch im Riesenslalom - mit hoher Geschwindigkeit. Er ist auf das Rennen konzentriert, steht unter Stress und ist allenfalls bereits ermüdet. Deshalb ist er auf einen Zielraum angewiesen, in welchem er genügend Platz und Zeit zur Verfügung hat, um seine Fahrt abzubremsen und zum Stillstand zu kommen. Wichtig ist, dass sich ihm dabei keine Hindernisse in den Weg stellen, denen er in dieser letzten Rennphase zu wenig Aufmerksamkeit schenken kann. Dazu sind im Zielbereich bestmögliche Voraussetzungen zu schaffen. Dies verlangt insbesondere nach einer - vollständigen - Abschrankung des Zielraumes, welche einigermassen sicherstellt, dass es nicht zu einer Kollision mit einem Unbeteiligten kommt. 
2.2.2 Ein offener Zielauslauf gefährdet jedoch nicht einzig den Rennfahrer, sondern auch den Benützer der angrenzenden öffentlichen Skipiste. Dieser muss nicht damit rechnen, sich innerhalb oder im Nahbereich eines Pistenabschnittes zu befinden, der als Auslauf eines Skirennens dient. Seine Aufmerksamkeit wird sich dementsprechend im üblichen Rahmen halten, was angesichts der besonderem Umstände, namentlich der hohen Geschwindigkeit der Rennfahrer bei der Zielpassage, unzureichend sein kann. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist es unerlässlich, dass der gesamte Rennbereich, also auch der Zielraum, optisch deutlich abgegrenzt ist. Für die Benützer der öffentlichen Piste muss klar erkennbar sein, welcher Bereich noch zur Rennstrecke gehört, den sie aus Sicherheitsgründen nicht befahren dürfen. Die Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportanlagen der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten (SKUS) enthalten denn auch in den Ziffern 28 - 30 Regeln zum Schutz vor künstlichen und natürlichen Hindernissen. Daraus ergibt sich, dass auf Pisten alle von Menschenhand geschaffenen Hindernisse, welche die Benützer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht zu erkennen vermögen, grundsätzlich zu signalisieren sind. Allgemein lässt sich sagen, dass atypische Gefahren, die für den Skifahrer nicht ohne Weiteres erkennbar sind, kenntlich gemacht werden müssen (BGE 130 III 193 E. 2.3 S. 196 mit Hinweisen). Fehlen solche Signale, muss der Skifahrer auf einer öffentlichen Skipiste keine entsprechende zusätzliche Gefahr annehmen, die ihn zu einer erhöhten Aufmerksamkeit veranlassen müsste. 
2.2.3 Dass im vorliegenden Fall eine bloss seitliche Abgrenzung der Rennpiste von der öffentlichen Skipiste nach der Ziellinie nicht ausreichte, folgt bereits aus dem allgemeinen Gefahrensatz. Daraus ergibt sich die Pflicht, den Zielraum auch talseitig abzusperren. Aus der Sicht des Publikums spielt an sich keine Rolle, wie gross der Zielraum ist. Entscheidend ist, dass der Benützer der öffentlichen Piste klar zu erkennen vermag, wo der Rennbereich beginnt, in welchem er sich nicht aufhalten darf. Zudem muss er sich darauf verlassen können, dass kein Teilnehmer des Rennens unkontrolliert in den Bereich der öffentlichen Piste gelangen kann. Dies bedeutet wiederum, dass für den Rennfahrer klar ersichtlich sein muss, wann er den Zielraum und damit die Rennpiste verlässt und seine Eigenverantwortung beginnt, indem er nunmehr wie alle anderen den allgemeinen Verhaltensregeln auf Skipisten unterliegt. Es versteht sich von selbst, dass ihm genügend Raum und Zeit zur Verfügung stehen muss, um den Wettkampf unbehelligt abzuschliessen und sich auch mental auf die neue Situation eines normalen Skipistenbenützers umzustellen. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob es sich um ein internationales oder regionales Skirennen handelt. Die unterschiedliche Geschwindigkeit der Rennläufer vermag an der grundsätzlichen Gefährdung Dritter nichts zu ändern. Ein ausreichender Zielraum ist in jedem Fall erforderlich. Wenn die Vorinstanz angesichts der Steilheit und Übersichtlichkeit des Geländes in Übereinstimmung mit der Meinung der beiden Gutachter davon ausgeht, der Zielbereich hätte rund 100 Meter lang sein müssen, ist dies nicht zu beanstanden, zumal - wie erwähnt - diesem Umstand allein aus der Sicht des Geschädigten keine entscheidende Bedeutung zukommt. 
2.2.4 Die Vorinstanz weist darauf hin, es sei im konkreten Fall nicht aussergewöhnlich gewesen, dass die Rennläufer nach absolviertem Durchgang versuchten, die Geschwindigkeit auszunützen, um wieder so weit wie möglich nach oben zu den Kollegen zu fahren und dort - wie C.________ geltend machte - die Startnummern abzugeben. Ein solches Verhalten kann umso weniger überraschen, als von den Organisatoren keine Hinweise oder Weisungen ergingen, wie die Wettkampfteilnehmer ihr Rennen zu beenden hatten. Wäre der Zielbereich vollständig abgegrenzt und abgeschlossen gewesen, wären die Rennläufer gezwungen worden, ihre Fahrt abzubremsen und den Rennbereich etwa durch den Athletenausgang zu verlassen. Damit wäre die Gefahr eines Zusammenstosses auf der öffentlichen Piste auf ein Minimum reduziert und der Unfall in rechtlicher Hinsicht vermeidbar gewesen. Die Unterlassung des Beschwerdeführers, der für die Sicherungspflicht unbestrittenermassen (mit)verantwortlich war, ist deshalb zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit für den Zusammenstoss und damit für die Körperverletzung des Geschädigten als ursächlich anzusehen. 
3. 
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen. Die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb abzuweisen. 
4. 
Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. April 2007 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: