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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_611/2018  
 
 
Urteil vom 7. Januar 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, 
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; Revision; berufliche Massnahmen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 7. Juni 2018 (720 17 274 / 145). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1955 geborene A.________ war zuletzt in einem Teilzeitpensum als Hauswartin erwerbstätig. Am 29. Januar 2002 meldete sie sich bei der IV-Stelle Basel-Landschaft zum Leistungsbezug an. Diese sprach ihr mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 3. Oktober 2006 ab 1. Juni 2002 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 48 %) und ab 1. Juli 2005 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 88 %) zu.  
 
A.b. Im Februar 2009 eröffnete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren und veranlasste ein psychiatrisches Verlaufsgutachten des Spitals B.________ vom 3. Juni 2009, ein Gutachten des Rheumatologen Dr. med. C.________ vom 16. Dezember 2009 und einen Abklärungsbericht Haushalt vom 1. September 2010. Mit Vorbescheid vom 30. Juni 2011 stellte sie der Versicherten die Herabsetzung der bisherigen ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente in Aussicht, da der Invaliditätsgrad nur noch 41 % betrage. Hiergegen erhob diese am 29. August 2011 Einwand. Am 9. August 2013 forderte die IV-Stelle die Versicherte in Anwendung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens auf, ihren Verzicht auf Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung zu überdenken. Danach übernahm sie die Kosten für ein Belastbarkeitstraining im Spital D.________ ab 28. Oktober 2013; die Versicherte brach es nach drei Tagen Anwesenheit am 8. November 2013 ab. Die IV-Stelle holte ein Gutachten der Dres. med. E.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie F.________, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 1. April 2015 ein. Mit Vorbescheid vom 14. September 2016 kündigte sie der Versicherten an, die bisherige ganze Invalidenrente auf eine Viertelsrente herabzusetzen, da der Invaliditätsgrad nur noch 42 % betrage. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 sprach sie ihr ab 1. Januar 2017 nur noch eine Viertelsrente zu.  
 
B.   
In teilweiser Gutheissung der hiergegen erhobenen Beschwerde änderte das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Verfügung dahingehend ab, dass es die laufende ganze Invalidenrente erst mit Wirkung ab 1. September 2017 auf eine Viertelsrente herabsetzte (Entscheid vom 7. Juni 2018). 
 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren; insbesondere sei die bisherige ganze Invalidenrente auch nach dem 1. September 2017 auszurichten. 
Die IV-Stelle schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585). 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) und die Invaliditätsbemessung bei im Gesundheitsfall voll erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Rechtsprechung zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der versicherten Person bei vorgerücktem Alter (BGE 138 V 457), zur Notwendigkeit (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen trotz wiedergewonnener Arbeitsfähigkeit bei versicherten Personen, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben (BGE 141 V 5; Urteil 8C_480/2018 vom 26. November 2018 E. 2), und zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 135 V 465, 125 V 351 E. 3a und b S. 532 f.). Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die bisherige ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin ab 1. September 2017 auf eine Viertelsrente herabsetzte. 
Es erwog im Wesentlichen, gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Spitals B.________ vom 3. Juni 2009 sowie das Gutachten der Dres. med. E.________ und F.________ vom 1. April 2015 habe sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der Rentenzusprache im Jahre 2006 erheblich verbessert. Laut dem letztgenannten Gutachten sei sie psychischerseits zu 30 % und somatischerseits zu 50 % arbeitsunfähig. Aus gesamtmedizinischer Sicht sei nicht mehr von einer vollständigen, sondern von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit der Versicherten für jede Tätigkeit auszugehen. Diese Restarbeitsfähigkeit sei trotz ihres fortgeschrittenen Alters auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von höchstes 48 % und somit den Anspruch auf eine Viertelsrente. Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung über 62 Jahre alt gewesen sei, sei zu prüfen, ob ihr die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ohne Eingliederungsmassnahmen auf dem Weg der Selbsteingliederung zumutbar sei. Die IV-Stelle habe ihr berufliche Eingliederungsmassnahmen angeboten. Da sie daran nicht habe teilnehmen wollen, sei sie am 9. August 2013 in Anwendung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens aufgefordert worden, ihren Entscheid zu überdenken. Die Versicherte habe danach das ihr zugesprochene Belastbarkeitstraining im Spital D.________ angetreten, es aber nach drei Tagen am 8. November 2013 unter Berufung auf ein Arztzeugnis abgebrochen. Damit habe sie sich aber in Widerspruch gesetzt zur gutachterlich festgestellten 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Ihr Verhalten vor und nach Antritt der Eingliederungsmassnahme lasse auf eine subjektive Behinderungsüberzeugung schliessen, die jeglichen Eingliederungsbemühungen bzw. einer Prüfung derselben von Vornherein entgegenstehe. Dies bestätige sie im Ergebnis weitgehend in ihrer Beschwerde (richtig: Replik), worin sie sich eine "äusserst tiefe subjektive Motivation und starke Behinderungsüberzeugung" zuschreibe, die sich "negativ auf die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit" auswirke. Deshalb habe die IV-Stelle von fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit ausgehen und von der Durchführung weiterer beruflicher Eingliederungsmassnahmen vor der Rentenherabsetzung absehen dürfen. Da sie diese am 11. Juli 2017 verfügt habe, werde sie nach Art. 88 bis Abs. 1 lit a IVV erst ab 1. September 2017 wirksam.  
 
4.   
Umstritten ist als Erstes, ob die Beschwerdeführerin ihre 50%ige Restarbeitsfähigkeit im Lichte ihres vorgerückten Alters auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (hierzu vgl. Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64       E. 4.2.1 S. 70 f.) noch verwerten kann. 
 
4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, da die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen vorgängig nicht geprüft habe (hierzu vgl.      E. 5 ff. hiernach), sei erst im Verfügungszeitpunkt am 11. Juli 2017 klar gewesen, dass sie auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werde. Somit sei für die Frage der altersbedingten Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen. Sie verfüge über keine Berufsausbildung, sei seit vielen Jahren invaliditätsbedingt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und habe sich weder in ihrer letzten Tätigkeit als Hauswartin noch sonst in ihrer Erwerbsbiografie Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen können, die in einer nur noch zumutbaren leichten Tätigkeit verwertbar wären. Sie beruft sich zudem auf das Urteil 9C_183/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 5.2.3, worin das Bundesgericht bei einer deutlich über 62 Jahre alten Versicherten festhielt, eine berufliche Wiedereingliederung sei aufgrund des Alters als unrealistisch anzusehen.  
 
4.2. Das kantonale Gericht hat gestützt auf BGE 138 V 457 E. 3.3       S. 461 f. richtig erwogen, dass sich der Zeitpunkt, in dem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit richtet. Diese gilt als ausgewiesen, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben. Dies sei bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Gutachtens der Dres. med. E.________ und F.________ vom 1. April 2015 der Fall gewesen.  
 
Gründe für eine Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 138 V 457 werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich (zu den Voraussetzungen einer Praxisänderung siehe BGE 140 V 538    E. 4.5 S. 541; zu der hier nicht interessierenden Präzisierung des BGE 138 V 457 bei einer Meldepflichtverletzung durch die versicherte Person vgl. BGE 143 V 431). Aus dem Urteil 9C_668/2015 vom          17. Februar 2016 E. 4.4, wonach die erwerbliche Verwertbarkeit des medizinisch ausgewiesenen Leistungsvermögens im Zeitpunkt des Verfügungserlasses ausgewiesen sein muss, kann die Versicherte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn dieses betraf nicht die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter, sondern diejenige nach der Notwendigkeit (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen trotz wiedergewonnener Arbeitsfähigkeit bei versicherten Personen, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben (vgl. E. 5.1 hiernach). 
 
4.3. Im massgebenden Zeitpunkt des Gutachtens der Dres. med. E.________ und F.________ vom 1. April 2015 war die Beschwerdeführerin 60 Jahre und 1 Monat alt. Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459) eingehend und schlüssig dargelegt, weshalb ihre in diesem Gutachten festgestellte 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten wechselbelastenden Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar war. Die Versicherte gibt dazu lediglich ihre eigene Sichtweise wieder, ohne hinreichend aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz ihre persönlichen und erwerblichen Verhältnisse willkürlich gewürdigt und daraus bundesrechtswidrige Schlüsse gezogen hätte. Dies ist auch nicht ersichtlich.  
 
5.  
 
5.1. Umstritten ist weiter, ob die Verwaltung gehalten gewesen wäre, Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und zu veranlassen, da die Beschwerdeführerin Im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung älter als 55 Jahre war und seit mehr als 15 Jahren eine Invalidenrente bezog (vgl. E. 2 hiervor; BGE 141 V 5).  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Belastbarkeitstraining im Jahre 2013 habe sie ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen gestützt auf das Zeugnis des behandelnden Arztes Dr. med. G.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 5. November 2013 abgebrochen. Dies sei im Abschlussbericht des Berufsberaters vom 15. November 2013 explizit festgehalten worden. Auch Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, habe in der Stellungnahme vom 4. Juli 2014 diesen Trainingsabbruch aus gesundheitlichen Gründen anerkannt. Er stehe entgegen der Vorinstanz nicht im Widerspruch zur gutachterlich ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit, sondern zeige klar auf, dass nach der 15-jährigen Rentenbezugsdauer und der damit verbundenen langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ein erheblicher Angewöhnungszeitraum notwendig sei, um das angeblich medizinisch-theoretisch wiedergewonnene Leistungspotential erreichen zu können. Dies verlange zwingend die Durchführung befähigender Eingliederungsmassnahmen. Wenn Vorinstanz und IV-Stelle diese Umstände "in mangelnde Motivation" umdeuteten, sei dies aktenwidrig und willkürlich.  
 
5.3. Die Versicherte war gemäss dem psychiatrischen Verlaufsgutachten des Spitals B.________ vom 3. Juni 2009 zu 70 % arbeitsfähig und laut dem Gutachten des Rheumatologen Dr. med. C.________ vom 16. Dezember 2009 zu 50 % arbeitsfähig. Im Gutachten vom      1. April 2015 führten die Dres. med. E.________ und F.________ aus, seit diesen Begutachtungen im Jahre 2009 sei keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit eingetreten. Gesamtmedizinisch bestehe eine 50%ige Einschränkung in jeder Tätigkeit; eine körperlich adaptierte Tätigkeit in Wechselbelastung sollte halbtags möglich sein.  
In den Akten findet sich kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei Abbruch des Belastbarkeitstrainings im Spital D.________ am 8. November 2013 an einem akuten spezifischen Gebrechen gelitten hätte, das in den besagten Gutachten vom 3. Juni und 16. Dezember 2009 sowie vom 1. April 2015 nicht erfasst worden wäre. Soweit sie sich auf das Zeugnis des Dr. med. G.________ vom 5. November 2013 beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses weder eine Diagnose noch eine Begründung für die darin attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit enthielt. In diesem Lichte kann die Versicherte auch aus der Angabe des Berufsberaters im Abschlussbericht vom 15. November 2013, nach drei Tagen habe die Eingliederungmassnahme aufgrund eines Arztzeugnisses abgebrochen werden müssen, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gleiches gilt für die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. H.________ vom 4. Juli 2014, wonach der Grund für den Abbruch der Massnahme psychische Gründe gewesen seien; denn abgesehen davon, dass ihm in psychischer Hinsicht die fachärztliche Kompetenz fehlt, hat er die Versicherte nicht untersucht. 
Es ist somit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch bei Abbruch des Belastbarkeitstrainings am 8. November 2013 in leidensangepasster Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war. 
 
6.   
Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz den Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen zu Recht wegen fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit der Versicherten verneinte. 
 
6.1. Praxisgemäss darf bei fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit, d.h. wenn die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben ist, die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden (Urteile 8C_480/2018 vom 26. November 2018 E. 7.3 und 8C_311/2018 vom 16. November 2018 E. 5.5). Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Person (Urteile 8C_111/2018 vom          21. August 2018 E. 6.4 und 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3).  
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf frühere bundesgerichtliche Urteile - 9C_668/2015 vom 17. Februar 2016, 9C_183/2015 vom      19. August 2015 (SVR 2015 IV Nr. 41 S. 139) und 9C_768/2009 vom 10. September 2010 (SZS 2011 S. 71) - beruft, wonach ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren auch bei fehlender Motivation der versicherten Person durchgeführt werden müsse, ist dies nicht einschlägig. 
 
6.2. Von fehlendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit ist nur dann auszugehen, wenn sie mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) feststehen. Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2). Die Feststellung des kantonalen Gerichts, der versicherten Person fehle es offenbar an einem Eingliederungswillen und an Motivation für berufliche Massnahmen, ist als Tatfrage für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Urteil 9C_59/2017 E. 3.1).  
 
7.  
 
7.1. Die Dres. med. E.________ und F.________ stellten im Gutachten vom 1. April 2015 fest, bei der Versicherten bestehe weiter eine eher leichte depressive Störung. Sie weigere sich, eine konsequente psychiatrische Massnahme durchzuführen. Es dominiere die psychosozial belastende Situation, die sie nicht verändern wolle. Sie sei auch nicht bereit, gemäss allfälligen Einsichten die psychosozialen Umstände anzugehen, weswegen keine weiteren Therapiemassnahmen empfohlen werden könnten. Sie stufe sich als voll arbeitsunfähig ein. Berufliche Massnahmen könnten angesichts ihrer subjektiven Krankheitsüberzeugung nicht sinnvoll umgesetzt werden, wie auch die bisherigen Massnahmen gezeigt hätten. Sie könnten somit nicht empfohlen werden.  
 
7.2. Im Lichte der bloss leichtgradigen depressiven Störung der Versicherten und der Dominanz psychosozialer Faktoren liegen im vorliegenden Fall keine (überhöhten) gesundheitsbezogenen Bedenken vor, welchen mit dem Angebot von beruflichen Massnahmen angemessen begegnet werden kann (vgl. auch Urteil 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2; BGE 141 V 5 E. 4.2.3; zur Bedeutung psychosozialer Faktoren vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3. S. 303, 127 V 294 E. 5a         S. 299). Ausdruck der nicht gegebenen Eingliederungsbreitschaft ist auch, dass die (bereits damals anwaltlich vertretene) Versicherte gegen den rentenherabesetzenden Vorbescheid der IV-Stelle vom   14. September 2016 keinen Einwand erhob und folglich nicht geltend machte, dass sie auf berufliche Massnahmen angewiesen sei bzw. solche verlange. Soweit sie ausführt, sie habe im Vorbescheidverfahren Eingliederungsmassnahmen beantragt, betraf dies lediglich den Vorbescheid der IV-Stelle vom 30. Juni 2011, worauf diese ihr das am 8. November 2013 abgebrochene Belastbarkeitstraining im Spital D.________ zugesprochen hatte (vgl. E. 5.2 f. hiervor).  
 
7.3.  
 
7.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Rentenherabsetzungsverfügung sei am 11. Juli 2017, mithin mehr als 3 1/2 Jahre nach dem Abbruch des Belastbarkeitstrainings am 8. November 2013 ergangen. In der Zwischenzeit seien keine Abklärungen oder Vorkehren zu ihrer Eingliederung vorgenommen worden. Weder hätten die Gutachter das Ergebnis dieses Arbeitsversuchs gewürdigt noch habe sich der RAD danach zur Notwendigkeit weiterer Eingliederungsmassnahmen und/oder zu der ihr durch die IV-Stelle und die Vorinstanz vorgeworfenen angeblichen "subjektiven Eingliederungsfähigkeit" geäussert. Im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung habe die IV-Stelle eine allfällige Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen nicht geprüft und auch in der Verfügung nicht thematisiert. Erst im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren habe sie sich hierzu geäussert und sei plötzlich von subjektiver Eingliederungsunfähigkeit und mangelnder Motivation der Versicherten ausgegangen. Dies sei aktenwidrig sowie willkürlich und verletze den Untersuchungsgrundsatz. Falls die IV-Stelle von einem motivationsbedingten Abbruch der Eingliederungsmassnahme im Jahre 2013 ausgegangen wäre, hätte sie nicht nochmals ein Gutachten angeordnet, sondern erneut ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen müssen. Die Anordnung des Gutachtens zeige, dass eine gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit der Eingliederungsmassnahme anerkannt worden sei. Worauf die Vorinstanz ihre gegenteilige Ansicht stütze, sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt habe.  
 
7.3.2. Die IV-Stelle veranlasste das Gutachten der Dres. med. E.________ und F.________ vom 1. April 2015, da der RAD-Arzt Dr. med. H.________ am 4. Juli 2014 zur Auffassung gelangt war, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit den beiden Gutachten aus dem Jahr 2009 werde eine bidisziplinäre Begutachtung benötigt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die IV-Stelle mit der Anordnung des erstgenannten Gutachtens eine gesundheitlich bedingte Unzumutbarkeit der von der Versicherten am 8. November 2013 abgebrochenen Eingliederungsmassnahme anerkannt haben soll.  
Den Gutachtern Dres. med. E.________ und F.________ war das Ergebnis dieser Eingliederungsmassnahme bekannt (vgl. auch E. 7.1 hiervor). Dennoch kamen sie am 1. April 2015 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich adaptierten Tätigkeit in Wechselbelastung halbtags arbeitsfähig sei. Aufgrund dieses Gutachtens und des Verhaltens der Beschwerdeführerin im darauf folgenden Vorbescheidverfahren war ihre subjektive Eingliederungsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich erstellt (vgl. E. 5.3 und E. 7.1 f. hiervor), womit die Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen nicht gegeben waren. 
 
Unter diesen Umständen war die IV-Stelle befugt, die Invalidenrente ohne Weiterungen aufzuheben (siehe E. 6.1 hiervor). Weiter hat das kantonale Gericht richtig festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auch im kantonalen Beschwerdeverfahren keine Eingliederungsbereitschaft zeigte (E. 3 hiervor). Auch in diesem Punkt ist der angefochtene Entscheid somit weder willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig. 
 
8.   
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten      (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Januar 2019 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar