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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_111/2018  
 
 
Urteil vom 21. August 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(berufliche Massnahmen, Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 6. Dezember 2017 (VSBES.2015.223). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1961 geborene A.________ war ab 3. August 1978 bis 31. August 2011 bei der B._______ AG als Staplerfahrer angestellt. Am 31. Mai 2011 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn zum Leistungsbezug an. Diese tätigte berufliche und medizinische Abklärungen. Ab 30. Juni 2011 übernahm sie ein 20 Stunden dauerndes Job- und Bewerbungscoaching durch das C.________. Am 28. November 2011 verlängerte sie diese Massnahme ab 31. Oktober 2011 um weitere 20 Stunden. Zudem kam sie für die Kosten eines vom 27. Februar 2012 bis 23. Mai 2012 dauernden Aufbautrainings in der D.________ auf. Am 3. Oktober 2012 wurde der Versicherte wegen einer ausgeprägten Spinalkanalstenose L4/5 und L5/S1 bds. im Zentrum E.________ für Wirbelsäulen- und Neurochirurgie operiert. Mit Verfügungen vom 22. November bzw. 9. Dezember 2013 übernahm die IV-Stelle die Kosten und das Taggeld für ein vom 11. November 2013 bis 6. Februar 2014 dauerndes Belastbarkeitstraining in der D.________. Weiter holte sie ein Gutachten der Dr. med. F.________, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, vom 20. Juni 2014 ein. Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 verneinte sie die Ansprüche auf Invalidenrente und berufliche Massnahmen. 
 
B.   
Hiergegen erhob der Versicherte beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde. Dieses führte am 6. Dezember eine öffentliche Verhandlung durch. Der Versicherte legte Berichte des Spitals G.________ vom 18. März 2016, des Spitals H._______ vom 8. September 2016 und 3. Oktober 2016 sowie des Amtes für Soziale Sicherheit vom 12. April 2017 auf. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sprach ihm die Vorinstanz vom 1. März 2013 bis 31. Juli 2013 eine ganze Invalidenrente zu. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab (Entscheid vom 6. Dezember 2017). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihm ab wann rechtens die gesetzlichen IVG-Leistungen (weitere berufliche Massnahmen, unbefristete Invalidenrente) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zzgl. Verzugszins von 5 % auszurichten. Eventuell sei die Sache zu ergänzenden medizinischen und beruflich-konkreten Abklärungen, zur Neuverlegung der Parteikosten sowie zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585). 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG), die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen und Umschulung im Besonderen (Art. 8 Abs. 1 lit. a und b, Art. 17 Abs. 1 IVG; BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489; 124 V 108 E. 2b    S. 110 f.) richtig dargelegt. Gleiches gilt zum massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6    S. 221) und zum Beweiswert von Arztberichten (E. 1 hiervor; BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 64; 135 V 465 E. 4.4 S. 469; 125 V 351 E. 3a S. 532). Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es dem Beschwerdeführer vom 1. März 2013 bis 31. Juli 2013 eine befristete Invalidenrente zusprach und seinen Anspruch auf Umschulung verneinte. 
 
4.   
Umstritten ist als Erstes, ob die IV-Stelle verpflichtet gewesen wäre, statt des bloss neurochirurgischen Gutachtens der Dr. med. F.________ vom 20. Juni 2014 ein polydisziplinäres Gutachten mit zufallsbasierter Zuweisung der Gutachterstelle einzuholen (vgl. BGE 139 V 349). 
 
4.1. Das kantonale Gericht erwog gestützt auf die medizinische Aktenlage - insbesondere die Berichte des Hausarztes Dr. med. I.________, Innere Medizin FMH, vom 9. April und 7. Juli 2014 sowie die Stellungnahme der Frau med. pract. K.________, praktische Ärztin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 2. Mai 2014 -, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen einzig wegen des am 3. Oktober 2012 operierten Rückenleidens in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Er sei denn auch regelmässig nur vom neurochirurgischen Facharzt PD Dr. med. L.________ behandelt worden. Auch die Gutachterin Frau Dr. med. F.________ habe keinen Anlass zum Einbezug weiterer medizinischer Disziplinen gesehen, mit Ausnahme einer elekrophysiologischen Messung. Medizinische Anhaltspunkte für eine relevante Knieproblematik und eine Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes bestünden nicht. Zudem habe die IV-Stelle dem Versicherten am 7. Mai 2014 mitgeteilt, es sei eine neurochirurgische Begutachtung notwendig, wofür Frau Dr. med. F.________ vorgeschlagen werde. Gleichzeitig sei ihm der Fragenkatalog zugestellt und eine zehntägige Frist gewährt worden, innert der er Zusatzfragen einreichen und Einwendungen gegen die Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin sowie die begutachtende Person hätte vorbringen können. Der Beschwerdeführer habe dagegen keine Einwände erhoben. Insgesamt sei es deshalb nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle ein monodisziplinäres neurochirurgisches Gutachten habe durchführen lassen.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer bemängelt insbesondere gestützt auf den Bericht des Spitals H.________, Neurologie-Zentrum, vom 8. September 2016, dass weder sein Diabetes mellitus Typ 2 noch die diagnostizierte periphere Polyneuropathie der oberen und unteren Extremitäten berücksichtigt worden seien. Es könne - so der Versicherte weiter - nicht überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen werden, dass aufgrund des seit langem bekannten Diabetes mellitus 2 bei Verfügungserlass am 7. Juli 2015 sekundäre Schäden bestanden hätten. Er leide von klein auf an multiplen Beschwerden des Bewegungsapparates. Diese zusätzlichen gesundheitlichen Leiden hätten mit einem polydisziplinären (internistischen, neurologischen und psychiatrischen) Gutachten mittels Zufallsvergabe abgeklärt werden müssen.  
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage weitere Gesundheitsschäden ausschliessen. Der Versicherte benennt sodann keine echtzeitlichen Arztberichte, aus denen hervorginge, dass bis zum Verfügungserlass ausser der gutachterlich untersuchten Rückenproblematik anderweitige abklärungsbedürftige gesundheitliche Beschwerden mit Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden hätten. Deshalb ist der vorinstanzliche Schluss, die IV-Stelle habe zu Recht bloss eine neurochirurgische Begutachtung angeordnet, weder in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig noch anderweitig bundesrechtswidrig (vgl. nicht publ. E. 6.3 des Urteils BGE 141 V 25, veröffentlicht in: SVR 2015 KV Nr. 8 S. 29, 9C_535/2014). Daran vermögen auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Es liegt auch keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung der Vorinstanz vor, weshalb das kantonale Gericht auf zusätzlich Abklärungen verzichten durfte (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV; nicht publ. E. 6 des Urteils BGE 141 V 585; Urteil 8C_888/2017 vom 13. Juni 2018 E. 8). 
 
5.   
Die Vorinstanz stellte weiter fest, gestützt auf die medizinischen Akten sei der Beschwerdeführer vom 1. März 2012 bis 3. April 2013 voll arbeitsunfähig gewesen. Gemäss Gutachten der Dr. med. F.________ vom 20. Juni 2014 sei er ab 3. April 2013 bei einem vollen Pensum in einer leidensangepassten Tätigkeit zwischen 10 und 20 % in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Hiergegen und gegen den vorinstanzlichen Einkommensvergleich, der bloss für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis 31. Juli 2013 den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ergab, erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände. Weiterungen hierzu erübrigen sich deshalb. 
 
 
6.   
Umstritten ist weiter der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen. 
 
6.1. Das kantonale Gericht hielt fest, beim errechneten Invaliditätsgrad von 31 % bestehe grundsätzlich die Möglichkeit für berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung. Indessen sei einzig dem Assesment-Bericht des RAV Solothurn vom 28. November 2011 ein sehr hohes Motivationspotenzial des Beschwerdeführers zu entnehmen. Bei den nachfolgenden Eingliederungsmassnahmen sei seine Motivation bis zur Verfügung vom 7. Juli 2015 als fraglich zu beurteilen. Insbesondere habe die RAD-Ärztin med. pract. K.________ am 9. September 2014 ausgeführt, das Scheitern der beruflichen Integrationsmassnahmen könne nicht mit einem entsprechenden Gesundheitsschaden begründet werden, sondern liege daran, dass der Versicherte eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung entwickelt habe. Die Vorinstanz verneinte demnach wegen fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen.  
 
6.2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er habe seine Präsenzzeit beim Belastbarkeitstraining in der D.________ ab 11. November 2013 aufgrund seiner Wirbelsäulenoperation vom 3. Oktober 2012 nicht auf mehr als zwei Stunden täglich steigern können. Dieser Einwand ändert nichts an der konkreten Feststellung der Vorinstanz, wonach das Rendement und der subjektive Eingliederungswille des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses als unzureichend zu werten sind und die gutachterlich festgestellte Leistungsfähigkeit bei weitem nicht erreicht worden sei. Daran vermag auch der angeführte Bericht des Amtes für Soziale Sicherheit vom 12. April 2017 nichts zu ändern.  
 
6.3. Der Versicherte wendet weiter ein, aufgrund der permanenten Aufklärungs- und Beratungspflicht nach Art. 27 ATSG hätte ihn die IV-Stelle darüber aufklären müssen, dass er mit einem Invaliditätsgrad von ca. 20 % Anspruch auf Umschulung gehabt hätte. Bereits diese Aufklärung hätte ohne Weiteres einen Wandel in seiner Überzeugung bewirkt und seine Motivation auf seine erstmalige berufliche Ausbildung in die richtige Richtung gebracht. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass der für die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen vorausgesetzte Eingliederungswille der versicherten Person (vgl. Urteil 8C_427/2016 vom 2. September 2016 E. 2.2.3.2) eine elementare Verhaltensregel darstellt, die auch ohne vorgängige Aufklärung seitens der Verwaltung im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.2 S. 461) Bestand hat.  
 
6.4. Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne der von der Vorinstanz festgestellten Krankheitsüberzeugung des Versicherten zu beseitigen (E. 6.1 hiervor). Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Person (Urteil 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 7). Unter den vorliegenden Umständen ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den subjektiven Eingliederungswillen des Beschwerdeführers verneint hat (zur bundesgerichtlichen Kognition vgl. bereits E. 4.2 hiervor). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entfällt folglich, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt werden müsste (vgl. auch Urteil 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.  
 
7.   
Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. August 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar