Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_912/2018  
 
 
Urteil vom 19. September 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Rohrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Schenkel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte Tötung; Strafzumessung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, 
vom 23. Mai 2018 (SB170426-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wirft X.________ zusammengefasst vor, im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung mit einer abgebrochenen Bierflasche mehrfach bewusst und gewollt auf den Oberkörper und Kopf von A.________ eingeschlagen und -gestochen zu haben. Dadurch habe er diesem eine 2 bis 3 cm tiefe Schnittverletzung am linken Ohr, mit Durchtrennung der oberflächlichen Schläfenarterie und der querverlaufenden Schlagader des Gesichts zugefügt, wobei das Ohr inklusive Knorpel an mehreren Stellen vollständig durchtrennt worden sei. Ausserdem habe A.________ eine 4 cm lange oberflächliche Schnittverletzung über der linken Schulter sowie eine 3 cm lange bis ca. 5 cm tief in die Muskulatur reichende Schnittverletzung neben der Wirbelsäule am Rücken erlitten. Ohne ärztliche Betreuung wäre A.________ aufgrund seiner Verletzungen verblutet, weshalb die nahe Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts bestanden habe. X.________ habe A.________ lebensgefährliche Verletzungen zufügen wollen und dabei in Kauf genommen, diesem ein Auge auszustechen oder ihn gar zu töten. A.________ habe den Vorfall indes überlebt. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Zürich erklärte X.________ am 29. Juni 2017 der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5,5 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft. 
 
C.  
Auf Berufung von X.________ und der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich das erstinstanzliche Urteil am 23. Mai 2018 im Schuldpunkt, erhöhte die Freiheitsstrafe aber auf 7 Jahre, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. 
 
D.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt Ziffer 1 (Schuldspruch) und Ziffer 2 (Strafe) des Urteils des Obergerichts Zürich vom 23. Mai 2018 seien aufzuheben und er sei der schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen. Hierfür sei er mit einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren zu bestrafen. Eventualiter sei er der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu bestrafen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht für das Verfahren vor Bundesgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Er führt im Wesentlichen aus, es sei zwar unbestritten, dass er A.________ (nachfolgend: "Geschädigter") mit einer abgebrochenen Bierflasche verletzt habe. Willkürlich sei jedoch, soweit die Vorinstanz feststelle, er habe anlasslos eine Flasche aufgelesen, zerbrochen, diese hinter seinem Rücken versteckt, dem ahnungslosen und unvorbereiteten Geschädigten abgepasst und die abgebrochene Flasche bei der darauffolgenden Auseinandersetzung hinterrücks eingesetzt.  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).  
Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gerügt, gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung. Eine solche Rüge prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden ist (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 I 83 E. 3.2 S. 88; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 143 IV 347 E. 4.4 S. 354; 142 III 364 E. 2.4 S. 368; je mit Hinweisen). 
 
1.3. Die Vorinstanz würdigt neben den Aussagen des Beschwerdeführers und des Geschädigten die Schilderungen verschiedener Zeugen bzw. Zeuginnen, wobei sie in Bezug auf den Geschehensablauf weitgehend auf die Ausführungen von M.________ abstellt. Sodann berücksichtigt sie unter anderem die Videoaufnahmen der Verkehrsbetriebe Zürich (nachfolgend: "VBZ") und die Ergebnisse der körperlichen Untersuchung des Geschädigten. Nach Würdigung der vorhandenen Beweismittel erachtet sie es in Anlehnung an das erstinstanzliche Urteil als erstellt, dass es am 28. Mai 2016 vor dem Pub U.________ zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschädigten gekommen ist. Im Anschluss daran habe sich der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Freundin M.________ in Richtung Schwamendingerplatz entfernt, wobei der Geschädigte dem Beschwerdeführer Schimpfwörter hinterher geschrien habe. Nachdem sich der Beschwerdeführer und M.________ kurz zu zweit am Platz aufgehalten hätten, habe sich auch der Geschädigte mit seinen Begleitern dem Schwamendingerplatz genähert. Gemäss den als glaubhaft erachteten Aussagen von M.________ habe der Beschwerdeführer daraufhin eine Bierflasche ausser Sichtweite des Geschädigten behändigt und diese an einer Treppe zerbrochen. Er habe die abgebrochene Flasche sodann hinter seinem Rücken versteckt gehalten und so auf den Geschädigten gewartet. Als jener zusammen mit seinen Begleitern beim Schwamendingerplatz angekommen sei, sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Männern gekommen, wobei indes nicht erstellt werden könne, wie diese genau aufeinander getroffen seien und wer wen zuerst geschlagen habe. "In dubio pro reo" sei jedoch davon auszugehen, dass der Geschädigte zuerst auf den Beschwerdeführer losgegangen ist. Im Rahmen der darauf folgenden, von beiden Männern bewusst gesuchten Auseinandersetzung, habe der Beschwerdeführer mit dem abgebrochenen Teil der Bierflasche gezielt auf den Oberkörper und den Kopf des Geschädigten eingeschlagen bzw. -gestochen und diesem dadurch lebensgefährliche Verletzungen zugefügt. Dass der Geschädigte nicht verstorben sei, sei lediglich dem raschen Eingreifen der Rettungssanitäter zu verdanken.  
 
1.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen vorbringt, belegt keine Willkür.  
 
1.4.1. Der Beschwerdeführer weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Zeugin M.________ entgegen der Darlegung der Vorinstanz nicht etwa ausführte, der Beschwerdeführer habe die Flasche bei dem von ihr auf der Planskizze eingezeichneten Kreis gefunden. Vielmehr gab diese an, den Ort, an dem der Beschwerdeführer die Bierflasche behändigt haben soll, mit einem Kreuz markiert zu haben (vgl. Beschwerde Ziff. 5 a S. 4 f.; kantonale Akten, act. 4/11 S. 7 und act. 4/12). Weshalb die Sachverhaltsschilderungen der Zeugin damit in zeitlicher Hinsicht keinen Sinn ergeben sollen und in Zweifel zu ziehen sind, wird in der Beschwerdeschrift jedoch nicht ausgeführt. Stattdessen wird indirekt auf frühere, im Rahmen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens gemachte Darlegungen verwiesen. Der Beschwerdeführer verkennt insofern, dass die Begründung der Beschwerde in die Rechtsschrift selber aufzunehmen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG). Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3 S. 128; 141 V 416 E. 4 S. 421; je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.  
 
1.4.2. Die Vorinstanz legt im Übrigen schlüssig dar, weshalb sie zur Überzeugung gelangt, dass die von M.________ gemachten Aussagen in Bezug auf das Auffinden und Zerbrechen der Bierflasche plausibel und glaubhafter als die Sachdarstellungen des Beschwerdeführers sind. So führt sie zutreffend aus, dass die Zeugin das fragliche Geschehen äusserst dicht und detailreich beschrieben habe. Ihre Ausführungen würden keine Widersprüche aufweisen und seien sehr konkret und realitätsnah. Auch habe sie aufzeichnen können, wo was geschehen sei. Es gäbe keinen Grund, ihre Schilderungen in Zweifel zu ziehen, zumal sie als Freundin des Beschwerdeführers durchaus versucht sein könnte, diesen in Schutz zu nehmen. Im Übrigen würden sich ihre Aussagen, zumindest was die Chronologie sowie das Telefonieren mit ihrem Ehemann angehe, auch durch die Videoaufnahmen der Überwachungskameras der VBZ verifizieren lassen. Demgegenüber verstricke sich der Beschwerdeführer betreffend des Auffindens und Zerbrechens der Flasche in zahlreiche Widersprüche. Gegen den von ihm behaupteten Ablauf würde zudem die Dauer der Auseinandersetzung wie auch die am Tatort vorgefundenen Spuren sprechen (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 3.2.3 S. 13 ff.). Diesen überzeugenden Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nichts entgegenzuhalten. Dass die Vorinstanz auf die Schilderungen der Zeugin M.________ abstellt und es als erwiesen erachtet, dass der Beschwerdeführer die Bierflasche vor Eintreffen des Geschädigten an einer Treppe zerschlug, kann nicht als offensichtlich unhaltbar bezeichnet werden. Desgleichen gilt, wenn die Vorinstanz nach Würdigung verschiedener Zeugenaussagen zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe die abgebrochene Flasche hinter seinem Rücken versteckt gehalten, als er beim Schwamendingerplatz auf den Geschädigten gewartet habe (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 3.2.4 S. 17). Indem sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit begnügt, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als "keinesfalls haltbar" und "schlicht willkürlich" zu bezeichnen, unterlässt er es, sich im Detail mit der sorgfältigen Beweiswürdigung der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Seine vorgebrachte Kritik vermag den qualifizierten Anforderungen an die Willkürrüge nicht zu genügen.  
 
1.4.3. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren geltend macht, es sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er die Flasche unter dem Eindruck des herannahenden Geschädigten behändigt und abgebrochen habe, gehen seine Ausführungen an der Sache vorbei. Auch die Vorinstanz geht - gleich wie das Erstgericht - davon aus, dass er die Bierflasche zu sich genommen und zerschlagen hat, als er den aufgebrachten Geschädigten herankommen sah (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 3.3 S. 23 i.V.m. erstinstanzliches Urteil Ziff. 3.2 S. 50 f.). Dass sie darin keinen Grund für das Handeln des Beschwerdeführers erblickt, ist nicht zu beanstanden.  
 
1.4.4. Sodann vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht als schlechterdings unhaltbar auszuweisen, wenn er geltend macht, dass dem Einsatz der Flasche ein Gerangel vorausgegangen sei, bei welchem er wie auch der Geschädigte die Hände eingesetzt hätten. Weshalb die Feststellung, der Beschwerdeführer habe die Flasche versteckt und hernach hinterrücks eingesetzt deswegen willkürlich sein sollte, erschliesst sich nicht. Dass der Beschwerdeführer vor und zu Beginn der tätlichen Auseinandersetzung die abgeschlagene Bierflasche hinter seinem Rücken (allenfalls mit einer Hand) versteckt hielt um sie alsdann unvermittelt gegen den Geschädigten einzusetzen, ist damit jedenfalls nicht ausgeschlossen.  
 
1.4.5. Schliesslich kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz das Handeln des Geschädigten ausgeblendet hätte. So hält diese - wie auch der Beschwerdeführer anerkennt - in ihren Sachverhaltsfeststellungen fest, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Geschädigte dem Beschwerdeführer anlässlich der ersten Auseinandersetzung vor dem Pub U.________ eine Ohrfeige verpasst habe (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 3.2.2 S. 12). Sodann erachtet sie es als erstellt, dass der Geschädigte dem Beschwerdeführer auf dem Weg zum Schwamendingerplatz Beleidigungen hinterhergeschrien habe (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.3 S. 31) und, als er am Platz ankam, auf diesen losgegangen sei (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 3.2.5 S. 18). Die Vorinstanz hat die vor dem eigentlichen Zuschlagen mit der Flasche stattfindende Interaktion der beiden Männer daher augenscheinlich nicht unberücksichtigt gelassen. Dass sie aufgrund des Verhaltens des Geschädigten aber zu anderen Sachverhaltsfeststellungen als den Getroffenen hätte kommen müssen, ist nicht ersichtlich. Indem der Beschwerdeführer hier wiederum lediglich festhält, dass der vorinstanzliche Schluss, wonach er eine Flasche gesucht, gefunden, abgebrochen und diese hinter seinem Rücken versteckt habe um hernach den Geschädigten abzupassen, unter Berücksichtigung des Handelns des Geschädigten nicht haltbar sei, vermag er keine Willkür darzutun.  
Die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers erweisen sich damit insgesamt als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz sein Verhalten als versuchte eventualvorsätzliche Tötung qualifiziert. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass die Tatumstände den Schluss, er habe den Tod des Geschädigten in Kauf genommen, verbieten würde.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, es sei allgemein bekannt, dass eine abgeschlagene Glasflasche mit der Gefährlichkeit eines Messers mittlerer Grösse vergleichbar und geeignet sei, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Ferner gehöre es zum Allgemeinwissen und bedürfe keiner besonderen Intelligenz, dass Stichverletzungen am Hals tödlich enden können. Indem der Beschwerdeführer die abgeschlagene Glasflasche gezielt gegen den Oberkörper und damit insbesondere auch gegen den Hals- und Kopfbereich des Geschädigten eingesetzt habe, sei er das Risiko eingegangen, diesem tödliche Schnittverletzungen zuzufügen. Zudem seien die Schläge und Stiche im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung erfolgt, welche der Beschwerdeführer nur schlecht habe kontrollieren können, weshalb ihm auch eine Eindämmung der Gefahr nicht möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe den Geschädigten einem hohen und ihm bekannten Risiko des Todeseintritts ausgesetzt, welches er nicht habe kalkulieren können. Er habe dessen Tod in Kauf genommen und sich daher einer versuchten eventualvorsätzlichen Tötung schuldig gemacht (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 3.2 bis 3.3 S. 27 ff.).  
 
2.3. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152; 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115; je mit Hinweisen).  
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). 
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; 133 IV 9 E. 4.1 S. 16; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17, 1 E. 4.5 S. 6 f.; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5). 
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. E. 1.2 hiervor). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f.; 135 IV 152 E. 2.3.2 S. 156; je mit Hinweisen). Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht kann in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen. Es tut dies jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 192; 133 IV 1 E. 4.1 S. 4, 9 E. 4.1 S. 17; je mit Hinweisen). 
 
2.4.  
 
2.4.1. Was der Beschwerdeführer gegen die Erwägungen der Vorinstanz vorbringt, überzeugt nicht. Soweit er seiner Argumentation eigene, von den willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgl. E. 1.4 hiervor) abweichende Tatsachenbehauptungen zugrunde legt, ist darauf nicht einzugehen. Dies gilt etwa, wenn er ausführt, er habe den Geschädigten nicht abgepasst, die Flasche nicht hinter seinem Rücken versteckt und diese bei der Auseinandersetzung auch nicht hinterrücks eingesetzt.  
 
2.4.2. Im Lichte der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers zweifelsohne als schwer zu bewerten. Dass eine abgebrochene Glasflasche bekanntlich ein erhebliches, mit einem Messer vergleichbares Gefährdungspotential aufweist und der Einsatz im Hals- und Kopfbereich mit dem Risiko tödlicher Schnittwunden einhergeht, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Entsprechend macht er denn auch nicht geltend, nicht um das Risiko des Todeseintritts des Geschädigten gewusst zu haben, als er mit der abgebrochenen Bierflasche gegen den Oberkörper sowie gegen die Kopfregion des Geschädigten schlug bzw. einstach. Eine tödliche Verletzung lag damit im allgemein und auch dem Beschwerdeführer bekannten Rahmen des Kausalverlaufs. Will er das besagte Risiko nicht in Kauf genommen haben, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach den Feststellungen der Vorinstanz kann aufgrund des erstellten Verletzungsbildes des Geschädigten ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer ziellos vorging, um sich zu wehren. Wäre dies der Fall gewesen, so die Vorinstanz, wären auch Verletzungen an den Armen oder Händen des Geschädigten festgestellt worden. Die insgesamt sieben Verletzungen im Gesichtsbereich und am Oberkörper würden auf ein gezieltes Vorgehen des Beschwerdeführers hinweisen (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 3.2.2 S. 29). Diese Erwägungen geben zu keiner Kritik Anlass. Wenn der Beschwerdeführer Gegenteiliges behauptet und ausführt, das Verletzungsbild liesse nicht auf ein gezieltes Vorgehen schliessen, weicht er wiederum von dem für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) ab, ohne aber Willkür darzutun. Daran vermag auch der Hinweis auf die Wechselseitigkeit der Auseinandersetzung nichts zu ändern. Weshalb deswegen ausgeschlossen werden müsste, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten bewusst und gewollt auf der Höhe des Oberkörpers und des Kopfbereiches anging, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Wohl hält der Beschwerdeführer zu Recht fest, dass der Ausgang der Auseinandersetzung nicht alleine von ihm abgehangen sei. Anders als er meint, wirkt sich dies aber nicht entlastend auf ihn aus. So ist darauf hinzuweisen, dass bei einem, im Rahmen eines dynamischen Geschehens, mit einer abgebrochenen Bierflasche ausgeführten Schlag gegen die obere Körperregion, der konkrete Umfang und die genaue Lage der Verletzung kaum kontrolliert werden kann, so dass es dem Ausführenden daher nicht möglich ist, das Risiko tödlicher Verletzungen zu kalkulieren. Der Beschwerdeführer konnte vorliegend daher nicht darauf vertrauen, dass er den Geschädigten nicht lebensgefährlich verletzen würde. Inwiefern der Geschädigte Abwehrchancen gehabt haben sollte, ist angesichts des hinterrücks und unvermittelt erfolgten Einsatzes der zuvor versteckt gehaltenen Glasflasche nicht ersichtlich. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer das Risiko des Todeseintritts in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt hat, ist nicht zu beanstanden. Damit muss auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass sich aus dem von der Vorinstanz rezitierten Bundesgerichtsurteil 6B_1428/2017 vom 24. April 2018 keine Schlüsse für den vorliegenden Fall ziehen liessen, nicht weiter geprüft werden. Die Vorinstanz hat jedenfalls für den hier interessierenden Fall aufgrund der konkreten Tatausführung und der weiteren von ihr festgestellten Umstände zu Recht auf Eventualvorsatz geschlossen.  
Der Schuldspruch der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung ist damit bundesrechtskonform. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Strafzumessung. Er rügt im Wesentlichen, dass die Vorinstanz einzelne Strafzumessungskriterien falsch bzw. zu Unrecht nicht gewichte und teils von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgehe. Die hypothetische Einsatzstrafe sei mit 8 Jahren zu hoch bemessen und sei auf 5 Jahre herabzusetzen. Da die Täterkomponenten vorliegend nicht ins Gewicht fallen würden, sei er mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu bestrafen.  
 
3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 217 E. 3 S. 223 ff.; 141 IV 61 E. 6.1 S. 66 ff.; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen, beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Vorinstanz begründet die Strafzumessung ausführlich und überzeugend. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich von sachfremden Kriterien hätte leiten lassen oder das ihr zustehende Ermessen überschritten hätte. Auf die Rügen, denen der Beschwerdeführer einen von den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz (vgl. E. 1.4 hiervor) abweichenden Sachverhalt zugrunde legt, ist nicht einzutreten. Dies gilt etwa, wenn er wiederum geltend macht, von einem unvermittelten oder hinterrücks erfolgten Einsatz der abgebrochenen Bierflasche könne nicht die Rede sein.  
 
3.3.2. Fehl geht sodann sein Einwand, die Vorinstanz liesse ein gewisses Mitverschulden des Geschädigten unbeachtet. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Urteil ausdrücklich fest, dass die aufgeheizte Stimmung und der Umstand, dass der Geschädigte den Beschwerdeführer zuvor verbal massiv beschimpft habe oder gar tätlich gegen ihn geworden sei, zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 3.1.1 S. 34). Dass sie dessen Mitverschulden weniger stark gewichtet, als es der Beschwerdeführer offenbar für richtig hält, stellt für sich allein keine Verletzung von Bundesrecht dar. Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass kein vernünftiger Anlass für die Tat bestand, mithin diese aus nichtigem Grund erfolgt ist. Wenngleich der Beschwerdeführer durch die vorgängigen Geschehnisse und die Beschimpfungen aufgewühlt gewesen sein mag, ist sein Verhalten unverständlich. Dies umso mehr, als er der Auseinandersetzung einfach hätte entgehen können, indem er den Platz mit M.________ verlassen hätte, wozu diese ihn sogar explizit aufgefordert hatte. Der Beschwerdeführer hat sich klar für die Konfrontation entschieden und hierfür die Bierflasche zerbrochen, um diese dann gezielt gegen den Oberkörper und Kopf des Geschädigten einzusetzen. Wenn die Vorinstanz sein Vorgehen als rücksichtslos, verwerflich und hinterrücks qualifiziert, ist dies durchaus nachvollziehbar. Dass die Vorinstanz von einem nicht mehr leichten Verschulden des Beschwerdeführers ausgeht und die hypothetische Einsatzstrafe auf 8 Jahre festsetzt, ist angesichts des ordentlichen Strafrahmens von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe nicht zu beanstanden.  
 
3.4. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer schliesslich, wenn er rügt, die Vorinstanz habe den Umstand, dass er die Tat nur versucht habe, nicht ausreichend gewichtet bzw. die Strafe nicht genügend gemildert. Der Umfang der Reduktion der Strafe hängt unter anderem von den tatsächlichen Folgen der Tat und der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab (vgl. zum alten Recht BGE 127 IV 101 E. 2b S. 103; 121 IV 49 E. 1b S. 54; bestätigt in den Urteilen 6B_587/2015 vom 6. April 2016 E. 1.3.3 und 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 3.6). Die Vorinstanz führt unter Verweis auf diese Rechtsprechung aus, der Beschwerdeführer habe mit der abgebrochenen Bierflasche mehrfach gegen den Oberkörper und den Kopf des Geschädigten eingeschlagen bzw. -gestochen, wobei er unter anderem die oberflächliche Schläfenarterie und die querverlaufende Schlagader des Gesichts des Geschädigten durchtrennt habe. Dass die dadurch verursachten lebensbedrohlichen Verletzungen letztlich nicht zum Tod des Geschädigten geführt hätten, sei einzig der sofortigen medizinischen Versorgung und der anschliessenden spitalärztlichen Intervention zu verdanken. Sodann sei der Beschwerdeführer nach der Tat davongerannt und habe nichts unternommen, um dem Geschädigten zu helfen (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 3.1.3 S. 36). Wenn die Vorinstanz im Lichte dieser Umstände die hypothetische Einsatzstrafe von 8 Jahren aufgrund der versuchten Tatbegehung um ein Jahr reduziert, liegt dies noch im Bereich ihres sachrichterlichen Ermessens. Ob der Geschädigte - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - ohne ärztliche Versorgung tatsächlich "erst" innert drei Stunden verblutet wäre, kann dabei offen bleiben, zumal der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs auch hier noch als nahe bezeichnet werden kann. Soweit der Beschwerdeführer zudem behauptet, er sei nach der Auseinandersetzung nicht einfach davon gerannt, sondern sei von dem ihm nachfolgenden Geschädigten geflüchtet, ist darauf von vornherein nicht einzutreten, zumal er hierbei den vorinstanzlichen Sachverhalt ergänzt, ohne aber Willkür geltend zu machen oder zu begründen. Schliesslich vermögen auch die Vorbringen, dass der Geschädigte am 30. Mai 2016 das Spital bereits wieder verlassen konnte, zwei Wochen später wieder arbeitsfähig war und angeblich keine bleibenden Schäden vom Vorfall davon trug, die Strafzumessung nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. Angesichts dessen, dass der Geschädigte lebensbedrohlich verletzt wurde, von den Rettungssanitätern medizinisch betreut und im Spital notfallmässig operiert werden musste, der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs als nahe bezeichnet werden kann und der Beschwerdeführer nach der Tat nichts unternahm, um dem Geschädigten zu helfen, durfte die Vorinstanz davon absehen, die Strafe aufgrund der versuchten Tatbegehung um mehr als ein Jahr zu reduzieren.  
Die Vorinstanz verletzt das ihr bei der Strafzumessung zustehende Ermessen nicht, wenn sie für die versuchte eventualvorsätzliche Tötung eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren ausfällt. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. September 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer