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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_927/2019  
 
 
Urteil vom 20. November 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte vorsätzliche Tötung; Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 11. April 2019 (SB170232-O/U/jv). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 14. März 2017 verurteilte das Bezirksgericht Dietikon A.________ unter anderem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu 4 Jahren Freiheitsstrafe. Auf Berufung von ihm sowie der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 11. April 2019 die Schuldsprüche, soweit diese nicht in Rechtskraft erwachsen waren, und erhöhte die Freiheitsstrafe auf 53 /4 Jahre. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und das Verfahren sei einzustellen. Eventualiter sei er vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen. Subeventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Im Verfahren vor Bundesgericht findet in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Ein solcher ist vorliegend aufgrund des Verzichts der Vorinstanz und der Oberstaatsanwaltschaft auf eine Vernehmlassung nicht erforderlich. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht im Hauptstandpunkt geltend, das Verfahren sei infolge unheilbarer Mängel einzustellen. Namentlich sei die Untersuchung unvollständig und von einer offensichtlich voreingenommenen Staatsanwältin allein gegen ihn geführt worden, obwohl Täterschaft und Tathergang hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Tötung unklar seien. Der Schuldspruch verletze die Unschuldsvermutung, das rechtliche Gehör und den Untersuchungsgrundsatz. Ausserdem basiere er auf unverwertbaren Beweisen und willkürlichen Annahmen. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich des Sachverhalts wegen Willkür bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft. Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, deren Beweiswürdigung erweise sich als willkürlich (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Die beschwerdeführende Partei darf nicht bloss einen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt behaupten oder die eigene Beweiswürdigung erläutern (BGE 142 III 364 E. 2.4). Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
 
2.1.2. Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt zudem nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in BGE 143 IV 214 mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 143 IV 500 E. 1.1; 138 V 74 E. 7). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht frei (Urteil 6B_738/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.1).  
 
2.1.3. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweisanträge ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (BGE 141 I 60 E. 3.3; 138 V 125 E. 2.1; 136 I 229 E. 5.3; Urteile 6B_850/2018 vom 1. November 2018 E. 1.1.3; 6B_311/2017 vom 19. Februar 2018 E. 2.1).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Vorinstanz äussert sich zunächst zu den formellen Einwänden des Beschwerdeführers. Sie erwägt, entgegen seiner Darstellung sei ihm bereits bei der ersten polizeilichen Einvernahme ein verständlicher, die gesetzlichen Anforderungen erfüllender Vorhalt hinsichtlich des Sachverhalts und Tatvorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung gemacht worden; er habe sich entsprechend verteidigen können. Den Beizug eines Dolmetschers habe er mehrfach, teilweise in Anwesenheit seiner Verteidigung, abgelehnt, was diese nie moniert habe; aus den Befragungen seien auch keine Anzeichen für Verständigungsschwierigkeiten ersichtlich. Die Untersuchungsbehörden seien daher nicht gehalten gewesen, einen Übersetzer beizuziehen, zumal die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers zum Verständnis des Tatvorwurfs offensichtlich ausgereicht hätten. Auch mit dem gerichtlich bestellten Dolmetscher würden sich aus den Akten keine Verständigungsschwierigkeiten ergeben. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien verwertbar.  
Sodann seien zwar zwei weitere Personen zum Vorwurf der versuchten Tötung polizeilich als Beschuldigte einvernommen worden. Da sich der Verdacht gegen diese aber nicht verdichtet habe, seien deren Verfahren zu Recht eingestellt und mangels gemeinschaftlicher Tatbegehung getrennt geführt worden. Der Beschwerdeführer sei mit den ihn belastenden Personen zudem konfrontiert und die Akten beigezogen worden. Seine Verfahrens- bzw. Teilnahmerechte seien daher gewahrt. Entgegen seiner Auffassung hätten weder er noch die anderen Beschuldigten bei der ersten polizeilichen Einvernahme anwaltlich vertreten sein müssen. Seitens der Staatsanwaltschaft seien die übrigen Beschuldigten zum - ihnen ebenfalls hinreichend klar vorgehaltenen - Vorwurf der versuchten Tötung auch zu Recht als Zeugen befragt worden, da ein Tatverdacht gegen sie, wenn überhaupt, nur in der ersten polizeilichen Einvernahme bestanden habe. Zusammenfassend seien daher sämtliche Aussagen und erhobenen Beweise verwertbar. 
 
2.2.2. In materieller Hinsicht führt die Vorinstanz aus, gemäss Anklageschrift soll der Beschwerdeführer den Geschädigten B.________ am 14. März 2016 anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung gepackt und ihm bewusst und gewollt mit einem Klappmesser einen Stich in den rechten Oberarm und einen weiteren Stich rechts des 10. Brustwirbels in den Rücken versetzt haben. Die Verletzungen seien nicht lebensgefährlich gewesen und hätten keine bleibenden Nachteile zur Folge gehabt. Der Beschwerdeführer habe aber die möglicherweise tödlichen Folgen des Stichs in den Rücken des Geschädigten in Kauf genommen.  
Das Erstgericht stütze sich, so die Vorinstanz, auf Aussagen des Beschwerdeführers, des Opfers und von Zeugen sowie auf eine DNA- bzw. eine Video-Auswertung und ärztliche Untersuchungen, welche es ausführlich und sorgfältig würdige. Es sei erstellt, dass nur der Beschwerdeführer als Täter der Stichverletzungen in Frage komme. Er habe zugegeben, das Messer bereits vor der Auseinandersetzung in der Hand gehalten zu haben. Hingegen habe er nie behauptet, er habe es irgendwann verloren, wie die Verteidigung argumentiere. Ferner sei ausgeschlossen, dass eine andere Person das Messer behändigt und zugestochen habe, als dieses kurzzeitig zu Boden gefallen sei. Auf der Videoaufzeichnung sei vielmehr zu erkennen, dass der zunächst mitbeschuldigte C.________ von der Zeugin D.________ festgehalten werde, während der Beschwerdeführer das Messer wiederum an sich nehme. Entgegen seiner Darstellung komme dieses zudem als Tatwaffe eindeutig in Frage, zumal sich darauf DNA-Spuren des Beschwerdeführers und Blutspuren des Geschädigten befunden hätten. Dieser habe schliesslich glaubhaft ausgesagt, dass sich der Beschwerdeführer hinter ihm befunden habe, als er von C.________ mit Schlägen traktiert worden und mit dessen Abwehr beschäftigt gewesen sei. Er habe in diesem Moment einen heftigen Schlag im Rücken - den Messerstich - verspürt. Die von der Verteidigung geltend gemachten alternativen, hypothetischen Handlungsabläufe seien unbehelflich, so die Vorinstanz. Namentlich finde die Hypothese mehrerer möglicher Täter oder Messer in den Akten keine Stütze, zumal niemand berichtet habe, dass ausser dem Beschwerdeführer jemand ein Messer behändigt hätte. Die bloss theoretische Möglichkeit, dass die Tat anders abgelaufen sein könnte, begründe keine hinreichenden Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers. Dessen Aussagen seien zudem keineswegs stringent und gleich bleibend. Sie seien just in den relevanten Passagen, wenn es um das Gerangel und die Messerstiche gehe, auffallend detailarm, und der Beschwerdeführer mache Erinnerungslücken aufgrund seiner Trunkenheit geltend. Im Gegensatz dazu habe er sich aber sehr gut an die übrigen Geschehnisse zeitnah vor und nach dem Gerangel sowie an Einzelheiten währenddessen erinnern können. So habe der Beschwerdeführer zugegeben, dass er das Messer ergriffen habe. An den Stich nur wenige Sekunden später könne er sich aber nicht erinnern, was unglaubhaft sei. Überhaupt sei eine derart selektive Erinnerung lebensfremd. Angesichts des vom Opfer geschilderten "heftigen Schlages" sei zudem von einer kräftigen, aktiven, mithin willentlichen Stichbewegung in den Rücken auszugehen. Ohnehin sei die Trunkenheit des Beschwerdeführers nicht so schwer gewesen wie behauptet, seien doch seine Bewegungen gemäss Videoaufzeichnung koordiniert gewesen, und habe er das Messer nach der Tat in einer Werkzeugkiste in einem Lagerraum versteckt, was auf zielgerichtetes Handeln hinweise. Es belege im Übrigen, dass er sich der Tat bewusst gewesen sei. Ferner wiesen seine Aussagen Dramatisierungstendenzen auf, sobald der Beschwerdeführer mit belastenden Aussagen konfrontiert werde. Schliesslich sei aufgrund von Zeugenaussagen widerlegt, dass der Geschädigte als erster angegriffen habe und sei davon auszugehen, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers im nachfolgenden Gerangel entstanden seien. Ebensowenig sei glaubhaft, dass er sich vor dem Geschädigten oder dessen möglicher Verstärkung gefürchtet habe, zumal er diesfalls mehrfach Gelegenheit gehabt hätte, diesen aus der Bar auszusperren. 
 
2.3. Die Vorinstanz begründet ausführlich und überzeugend, weshalb sie auf die erhobenen Beweise abstellt, den Anklagesachverhalt als erwiesen erachtet und annimmt, der Beschwerdeführer habe dem Geschädigten willentlich, mit einer kräftigen Bewegung, in den Rücken gestochen und möglicherweise tödliche Folgen mindestens in Kauf genommen. Was er vorbringt, belegt weder Willkür noch eine anderweitige Verletzung von Bundesrecht.  
 
2.3.1. Von vornherein nicht zu hören sind Einwände des Beschwerdeführers betreffend die Verfahrensführung und -erledigung der zunächst Mitbeschuldigten. Dagegen hätte er in jenen Verfahren vorgehen müssen. Auch sind die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nach Art. 329 Abs. 4 StPO, wie sie der Beschwerdeführer in seinem Hauptstandpunkt beantragt, offensichtlich nicht erfüllt (STEPHENSON/ZALUANARDO-WALSER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 329 StPO). Er behauptet nicht und es ist nicht ersichtlich, dass definitive Verfahrenshindernisse bestünden oder, dass Prozessvoraussetzungen fehlen würden.  
 
2.3.2. Aus dem in Erwägung 2.2.1 vorstehend Gesagten sind sodann keine Verfahrensmängel ersichtlich. Es ist weder erkennbar, dass die Staatsanwaltschaft einseitig oder voreingenommen ermittelt hätte, noch dass hierbei die Parteirechte des Beschwerdeführers verletzt worden wären. Solches ist weder darin zu erblicken, dass die Staatsanwaltschaft nur ihn in Haft nahm, obwohl im ersten Polizeibericht noch zwei weitere Personen als mögliche Tatverdächtige bezeichnet worden waren, noch darin, dass diese Personen später als Zeugen befragt und die Verfahren gegen sie eingestellt oder per Strafbefehl beendet wurden, was die Vorinstanz überzeugend begründet. Vor diesem Hintergrund wurde der Geschädigte durch die Staatsanwaltschaft zu Recht auch "im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer" befragt. Entgegen seiner Auffassung liegt darin keine Suggestion oder unzulässige Beeinflussung des Geschädigten, welche seine Aussagen unverwertbar machen würden. Ebenso wenig drängten sich aufgrund der ersten Befragungen und Auswertungen der Videoaufnahmen weitere Untersuchungshandlungen geradezu auf, etwa eine umfassende Durchsuchung des Clubs nach weiteren Waffen oder die Analyse der Blutspuren auf dem Mobiltelefon von D.________ und dem T-Shirt von C.________. Es kann auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, womit sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander setzt. Dies gilt ebenso für die vorinstanzlichen Erwägungen zum Beizug eines Übersetzers.  
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es sodann nicht per se zu beanstanden, dass der Geschädigte lediglich einmal von der Polizei und ein weiteres Mal durch die Staatsanwaltschaft einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass ihm eine Konfrontation verweigert worden wäre. Er zeigt auch nicht auf, welche konkreten Fragen er zum Zeitpunkt der Einvernahme nicht stellen konnte, weshalb eine Konfrontation des Geschädigten mit den Aussagen weiterer Beteiligter erforderlich und warum dessen Befragung suggestiv bzw. täuschend gewesen sein soll (vgl. auch oben). Die Beschwerde genügt insoweit den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht. Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Rüge war die Vorinstanz auch nicht gehalten, sich zum Einwand, wonach die Befragung des Geschädigten unrechtmässig gewesen sei, ausdrücklich zu äussern. 
 
2.3.3. Die Vorinstanz legt ferner nachvollziehbar dar, weshalb von den drei Personen die sich zum Tatzeitpunkt in der Nähe des Geschädigten aufhielten, nur der Beschwerdeführer als Täter in Frage kommt. Er bestreitet weder, dass alleine er - gemäss eigener Aussage - bereits zu Beginn der Auseinandersetzung ein Messer behändigte, noch die vorinstanzliche Darstellung, wonach kein Beteiligter angegeben habe, bei jemand anderem als ihm ein Messer gesehen zu haben. Auch die Videosequenz, woraus erhellt, dass er das zu Boden gefallene Messer aufhebt und auf den Geschädigten zugeht, stellt er nicht in Abrede. Wie die Vorinstanz überzeugend erwägt, stützen ferner dessen Schilderungen die Annahme, dass der Beschwerdeführer ihm in den Rücken stach, als er mit der Abwehr von Schlägen des anderen Angreifers beschäftigt war. Schliesslich befanden sich DNA-Spuren des Beschwerdeführers am Messergriff, was ebenfalls unbestritten ist. Vor diesem Hintergrund verwirft die Vorinstanz die Hypothese eines Alternativtäters zu Recht, jedenfalls aber ohne Willkür oder Verletzung der Unschuldsvermutung, als rein theoretisch. Wenig einleuchtend ist etwa der Einwand, wonach der Geschädigte angesichts des allein gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahrens keinen Anlass gehabt habe, einen Dritten zu verdächtigen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, welches Interesse der Geschädigte an einer Falschaussage haben sollte, wobei im Übrigen unbestritten ist, dass dieser ihn nicht als Täter identifizieren konnte. Die Vorinstanz erwägt insoweit zu Recht, dass der Geschädigte den Beschwerdeführer nicht übermässig belastet hat. Indem dieser die Geschädigtenaussagen neuerlich als unglaubhaft rügt, etwa unter Hinweis auf dessen kriminelle Vorgeschichte, und wenn er einige angebliche Widersprüchlichkeiten zum Grund der Auseinandersetzung, mithin nicht zum Kerngeschehen, aufzeigt, beschränkt er sich auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Dies gilt ebenso, soweit er einmal mehr seine eigene Sachverhaltsdarstellung erläutert und diejenige der Vorinstanz in Frage stellt, oder wenn er darauf hinweist, dass er während der Auseinandersetzung völlig ruhig gewesen sei. Auch, dass alternative Handlungsabläufe theoretisch denkbar sind, ein Dritter ein Tatmotiv gehabt oder, weitere Personen Messer mit sich geführt bzw. solche im Club herum gelegen haben könnten, genügt zur Annahme von Willkür nicht. So behauptet der Beschwerdeführer etwa, es sei primär der Beschuldigte C.________ gewesen, welcher gegen den Geschädigten aggressiv geworden sei. Dass dieser den Geschädigten mit Fäusten traktierte, ist indes unbestritten. Es lässt die vorinstanzliche Schlussfolgerung hinsichtlich der Täterschaft aber ebenso wenig als haltlos erscheinen wie der Einwand, wonach auch die Ex-Freundin des Geschädigten, D.________, ein Motiv gehabt habe, da dieser sie bedroht und beschimpft habe.  
Soweit der Beschwerdeführer eine Rekonstruktion der Tat verlangt, scheint er zu verkennen, dass sich die Vorinstanz hierbei wesentlich auf seine eigenen Angaben stützt. So etwa auf die Aussage, wonach er das Messer ergriffen habe. Dies sei, so die Vorinstanz, kurz vor dem vom Geschädigten festgestellten "heftigen Schlag" in den Rücken gewesen. Im Übrigen weist sie nachvollziehbar darauf hin, dass es nicht plausibel ist, wenn sich der Beschwerdeführer zwar an das Ergreifen des Messers, nicht aber an das Zustechen wenige Sekunden später will erinnern können. Ohnehin setzt sie sich mit dessen Aussagen ausführlich auseinander und stellt nachvollziehbar nicht darauf ab. Nicht zu beanstanden ist namentlich, dass die Vorinstanz Widersprüchlichkeiten, Dramatisierungstendenzen und Schutzbehauptungen ausmacht, was sie überzeugend begründet. Es kann auch keine Rede davon sein, dass sie die Alkoholisierung des Beschwerdeführers zu Unrecht ausser Acht gelassen hätte, wobei sie diese aber überzeugend als nicht derart schwerwiegend beurteilt. Als geradezu abwegig erscheint das Argument, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund einer völlig unzureichenden Verteidigung zu sehen seien und er "also einfach davon ausgegangen [sei], dass er es gewesen sein müsse", der dem Geschädigten die Stichverletzungen zufügte. Nachdem die Vorinstanz auch auf die Aussagen des Beschuldigten C.________ nicht abstellt, zielen ferner die diesbezüglichen Einwände in Leere. Schliesslich war auch die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt der antizipierten Beweiswürdigung nicht gehalten, weitere Untersuchungen wie DNA-Analysen oder Durchsuchungen des Tatorts bzw. von Mobiltelefonen oder Abklärungen zur Vorgeschichte sowie zum Verhältnis der Beteiligten und zum Grund der Auseinandersetzung vorzunehmen. Es leuchtet nicht ein, was damit für den Kernsachverhalt gewonnen wäre. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung sei weder objektiv noch subjektiv erfüllt. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).  
 
3.1.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1; je mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen).  
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Besondere Umstände liegen vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
 
3.2. Es steht somit für das Bundesgericht verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten mit einem Klappmesser in den Rücken stach, wobei dieses auf Höhe des 10. Brustwirbels drei Zentimeter tief in den Körper eindrang. Gemäss Akten war die Klinge acht, das Messer insgesamt 19.5 Zentimeter lang. Unter diesen Umständen kann - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht ernsthaft bestritten werden, dass die inkriminierte Attacke objektiv als versuchte vorsätzliche Tötung zu werten ist. Was der Beschwerdeführer vorbringt ändert nichts. Da es sich lediglich um einen Versuch handelt, spielt namentlich keine Rolle, dass tatsächlich keine Lebensgefahr bestand und, dass die Verletzung folgenlos abheilte. Angesichts der Einstichstelle im Bereich der Brustwirbelsäule kann auch keine Rede davon sein, dass der nach willkürfreier Feststellung der Vorinstanz mit einiger Kraft ausgeführte Stich mit einem knapp zwanzig Zentimeter langen Messer ungefährlich resp. schlechterdings nicht geeignet gewesen wäre, tödliche Verletzungen zu verursachen. Dass der Stich in den Rücken erfolgte und nicht, wie der Beschwerdeführer argumentiert, in Hals, Brust oder Bauch, spielt keine Rolle. Im Übrigen hätten auch bei einem Stich in den Rücken ohne Weiteres die Lunge oder wichtige Blutgefässe tangiert werden können, was der Beschwerdeführer zu verkennen scheint.  
Nach dem zum Sachverhalt Gesagten ist ferner die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer tödliche Verletzungen des Opfers in Kauf genommen hat, unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Es muss als notorisch gelten, dass Stichverletzungen im Bereich des Oberkörpers tödliche Folgen haben können. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der Dynamik der Situation weder die Einstichstelle noch deren Tiefe genau bestimmen bzw. kontrollieren konnte, sodass es letztlich vom Zufall abhing, welche Verletzungen der Geschädigte davon tragen würde. Da er zudem in den Rücken gestochen wurde, als er mit der Abwehr eines weiteren Angreifers beschäftigt war, blieb ihm keinerlei Abwehrchance. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anklagegrundsatzes darin erblickt, dass in der Anklage nirgends von einem "kräftigen Schlag" die Rede sei, wie die Vorinstanz annehme, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Tatvorwurf ist in der vorinstanzlich wiedergegebenen Anklage in tatsächlicher Hinsicht klar umschrieben. Die abschliessende Würdigung des Anklagesachverhalts obliegt hingegen dem Gericht (Art. 350 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer war denn auch ohne Weiteres in der Lage, sich angemessen zu verteidigen. Mit Blick auf den strafrechtlichen Tatvorwurf kann er ferner nichts daraus ableiten, dass in einem Arztbericht von einer unfallkausalen Verletzung im Rahmen eines Gerangels die Rede ist. Daraus kann insbesondere nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer hätte lediglich fahrlässig gehandelt, wobei es sich ohnehin um eine - vom Gericht zu beantwortende - Rechtsfrage handelt. Auch, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Armverletzung nur von Fahrlässigkeit ausgeht, begründet solches mit Bezug auf die Rückenverletzung nicht, zumal die Vorinstanz die Unterscheidung plausibel erklärt. 
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. November 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt