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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_925/2017, 6B_1048/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Oktober 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_925/2017 
X.X.________ und Y.X.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Christmann, 
Beschwerdeführer, 
 
und 
 
6B_1048/2017 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obersta atsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
6B_925/2017 
Einstellung (Verstösse gegen das Planungs- und Baugesetz); Anfechtung eines Zwischenentscheids; Verjährung, 
 
6B_1048/2017 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch) und Einstellung (Verstösse gegen das Planungs- und Baugesetz); Anfechtung eines Zwischenentscheids, 
 
Beschwerden gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 21. Juli 2017 (BEK 2017 88). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 11. März 2013 erstattete A.________ Strafanzeige gegen Y.X.________ und X.X.________ wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG; SR 921.0) sowie das Planungs- und Baugesetz des Kantons Schwyz vom 14. Mai 1987 (PBG; SRSZ 400.100). Er ergänzte seine Anzeige am 5. November 2014 und dehnte sie auf weitere Personen aus, nämlich gegen Z.________ und V.________ wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung, Amtsgeheimnisverletzung und Begünstigung sowie gegen W.________ wegen Begünstigung.  
A.________ brachte in seinen Strafanzeigen zusammengefasst vor, es sei zu klären, ob Y.X.________ und X.X.________ die Baute und die Aufschüttungen entlang der Zufahrtsstrasse ohne Baubewilligung erstellt hätten. Die Hangsicherung unterschreite den gesetzlichen Waldabstand von 15 Metern an zwei Stellen. Dazu brauche es eine Bewilligung des Amtes für Wald und Naturgefahren. Ferner hätten Y.X.________ und X.X.________ im November 2010 ohne rechtskräftige Bewilligung mit dem Bau auf gemeindeeigenem Grundstück begonnen. Im Weiteren hätten die beschuldigten Behördenmitglieder für einen gesetzwidrigen Zustand gesorgt und sich damit des Amtsmissbrauchs, der ungetreuen Amtsführung, der Amtsgeheimnisverletzung sowie der Begünstigung strafbar gemacht. Sie hätten u.a. zugelassen, dass die Bauherrschaft auf dem gemeindeeigenen Grundstück KTN 57 Abgrabungen und Terrainveränderungen vornehme und gestehe dieser dort die Erstellung eines Behindertenparkplatzes zu, obschon für dieses Grundstück im Grundbuch nur ein Fuss- und Fahrwegrecht bestehe. Sodann hätten die beschuldigten Behördenmitglieder Land überbauen lassen, dessen Überbauung das Kantonsgericht seinerzeit verboten habe. Demnach stehe das Wohnhaus X.________ mit 4 bis 5 Meter auf einem sog. neubaurechtlichen Grundstück, das erst hätte überbaut werden dürfen, wenn die neue Erschliessungsstrasse stehe. Nachdem die Baubewilligung wegen Überschreitung der Gebäude- und Firsthöhe zunächst verweigert worden sei, sei diese nachträglich erteilt worden, obschon lediglich das gewachsene Terrain angepasst worden und die Eingabe sonst identisch geblieben sei. Ferner habe die Bauverwaltung die Bauherrschaft über Anfragen von A.________ bezüglich der Rechtmässigkeit der Stützmauer informiert und damit das Amtsgeheimnis verletzt. 
 
A.b. Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 stellte die kantonale Staatsanwaltschaft das gegen Y.X.________ und X.X.________ eröffnete Strafverfahren ein und nahm gegen Z.________, V.________ sowie W.________ keine Strafuntersuchung an die Hand.  
Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde, auf die das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom 25. Mai 2016 nicht eintrat. 
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht am 16. Mai 2017 teilweise gut. Es erachtete ihn in Bezug auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs und die angezeigte Verletzung des PBG bezüglich der überhohen Baute grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert und wies das Kantonsgericht daher an, diesbezüglich auf seine Beschwerde einzutreten und die Sache materiell zu prüfen (Verfahren 6B_761/2016). 
 
B.  
Im Rückweisungsverfahren hiess das Kantonsgericht Schwyz die Beschwerde von A.________ mit Beschluss vom 21. Juli 2017 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück. Diese habe den Sachverhalt in Bezug auf die Bauherrschaft und den externen Ingenieur betreffend PBG-Widerhandlungen bzw. der Gehilfenschaft dazu sowie in Bezug auf die beiden Behördenmitglieder wegen Amtsmissbrauchs, eventualiter Gehilfenschaft zu PBG-Widerhandlungen, zu prüfen. 
 
C.  
Y.X.________ und X.X.________ beantragen mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 21. Juli 2017 sei insoweit aufzuheben, als dieser die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Prüfung von PBG-Verstössen anordne, und das Verfahren sei wegen Verjährung einzustellen bzw. eventualiter zur Beurteilung der Verjährung an das Kantonsgericht zurückzuweisen bzw. subeventualiter sei das Verfahren zur Prüfung, ob ein hinreichender Tatverdacht oder ein Tatbestand erfüllt sei, an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und stellt im Wesentlichen den Antrag, der Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 21. Juli 2017 sei aufzuheben und das Kantonsgericht sei anzuweisen, den Entscheid des Bundesgerichts vom 16. Mai 2017 zu respektieren und zu prüfen, ob bestimmte Verdachte bestehen. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die nicht an die Hand genommenen Verfahren zu eröffnen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; je mit Hinweisen). Da diese Voraussetzungen erfüllt sind, rechtfertigt es sich, die Beschwerden gestützt auf Art. 71 BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen. 
 
2.  
Da das von den Beschwerdeführern im Verfahren 6B_925/2017 eingereichte Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2017 nach dem angefochtenen Entscheid datiert (act. 8), ist es als echtes Novum im vorliegenden Verfahren unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 mit Hinweis). Sodann sind sie mit ihrer Rechtsschrift vom 19. September 2017 nicht zu hören (act. 7). Der vorinstanzliche Entscheid ging ihnen am 25. Juli 2017 zu. Die 30-tägige Frist um die Beschwerde einzureichen, endete am 14. September 2017 (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Die ergänzende Eingabe ist verspätet. Gleich verhält es sich im Verfahren 6B_1048/2017 beim Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. September 2017 (act. 7). 
 
3.  
Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu Grunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; 135 III 334 E. 2; Urteil 6B_540/2015 vom 26. August 2015 E. 1; je mit Hinweisen. 
Das Bundesgericht erwog im Rückweisungsentscheid vom 16. Mai 2017 (Verfahren 6B_761/2016), die Vorinstanz verneine die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers und trete nicht auf seine Beschwerde gegen die Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung ein (E. 2.2). Da die Tatbestände der Begünstigung und der ungetreuen Amtsführung keine individuellen Rechtsgüter schützen würden, sei der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO (E. 3.4.1). Weil die privaten Interessen des Beschwerdeführers mitgeschützt seien, sei er in Bezug auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert (E. 3.4.2). Hinsichtlich der Verletzung des Amtsgeheimnisses spreche ihm die Vorinstanz die Legitimation zu Recht ab (E. 3.4.3). Die Bestimmungen des Waldgesetzes, namentlich diejenigen zum Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand, dessen Widerhandlung der Beschwerdeführer zur Anzeige gebracht habe, würden nicht dem Schutz nachbarlicher Interessen, mithin nicht den Interessen des Beschwerdeführers, dienen. Dieser sei somit nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (E. 3.4.4). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz schützten Bauvorschriften nicht immer nur öffentliche Interessen; sie würden ausser den Interessen der Allgemeinheit auch oder in erster Linie dem Schutz der Nachbarn dienen. Nach der Rechtsprechung komme den Bestimmungen über die äusseren Abmessungen der Gebäude und die Ausnützung des Bodens auch eine nachbarschützende Funktion zu. Daher sei der Vorinstanz nicht zu folgen, soweit sie erwäge, direkt geschädigt durch die vom Beschwerdeführer behaupteten Baurechtsverstösse (u.a. überhohe Baute) wäre die Öffentlichkeit und nicht der Beschwerdeführer (E. 3.4.5). Das Bundesgericht erachtete den Beschwerdeführer in Bezug auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs und die angezeigte Verletzung des PBG bezüglich der überhohen Baute grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert und wies die Vorinstanz daher an, diesbezüglich auf seine Beschwerde einzutreten und die Sache materiell zu prüfen (E. 3.4.6). 
 
4.  
 
4.1. Soweit die Vorinstanz auf die Beschwerde eintritt, heisst sie diese gut und hebt die Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft auf und weist die Sache im Sinne der Erwägungen an diese zurück. Insofern handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Rückweisungsentscheid. Dieser schliesst das Verfahren nicht ab; es ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid. Unter dem Vorbehalt der hier nicht gegebenen Fälle von Art. 92 BGG ist die Beschwerde gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).  
Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 142 III 798 E. 2.2; 139 IV 113 E. 1 S. 115; 135 I 261 E. 1.2 S. 263; je mit Hinweisen). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keine Rechte verlieren, wenn sie sich nicht selbständig gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG wenden können, da sie ihn mit dem Endentscheid anfechten können (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 133 IV 288 E. 3.2 S. 292). 
Nach konstanter Rechtsprechung obliegt es dem Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit diese nicht offensichtlich vorliegen, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; je mit Hinweisen). 
 
4.2. Im Verfahren 6B_925/2017 äussern sich die Beschwerdeführer nicht zur Frage, ob der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Indes legt der Beschwerdeführer im Verfahren 6B_1048/2017 dar, er erleide einen solchen Nachteil, weil ihm die Vorinstanz die Beschwer bezüglich des Bauens ohne Baubewilligungen im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung verweigere (Beschwerde S. 4 Ziff. 6 und S. 5 Ziff. 7). Dieser Einwand ist unbegründet. Die Vorinstanz kommt lediglich dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid nach, wenn sie erwägt, der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung - betreffend Verdacht des Bauens ohne Baubewilligung - nicht als Geschädigter zu betrachten (Beschluss S. 3 E. 3.a) aa) und S. 4 E. 3.b)). Bei blossen Rückweisungsentscheiden fehlt es in der Regel an einem nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Es muss sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein solcher liegt nur vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren End- oder anderen Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 141 IV 289 E. 1.1 f.; 284 E. 2.2; je mit Hinweis). In der blossen Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens liegt grundsätzlich kein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 133 V 477 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Im angefochtenen Entscheid wird das weitere Vorgehen der Staatsanwaltschaft entgegen den sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 6 f.) nicht derart festgelegt, dass ihr keinerlei Entscheidungsspielraum mehr zustünde. Auf die Beschwerde im Verfahren 6B_1048/2017 ist daher nicht einzutreten.  
 
4.3. Im Verfahren 6B_925/2017 machen die Beschwerdeführer geltend, ein Vorabentscheid zur Frage der Verjährung würde das Verfahren unmittelbar beenden und einen bedeutenden Aufwand an Zeit sowie Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen. Die Staatsanwaltschaft habe mitgeteilt, dass sie beabsichtige, ein baurechtliches Gutachten einzuholen. Zusätzlich müssten neben den Beschwerdeführern auch der ehemalige Bauchef der Gemeinde, Z.________, der ehemalige Hochbaupräsident, V.________, und W.________, Mitarbeiter der von der Gemeinde mit der Bauabnahme betrauten B.________ AG, einvernommen werden. Zudem müssten weitere Personen wie zum Beispiel der Bauführer, der Architekt, etc. einvernommen und weitere Sachverständige gehört werden. Anders als im Entscheid 6B_109/2015, bei welchem der rechtserhebliche Sachverhalt bereits umfassend abgeklärt worden sei, seien im vorliegenden Fall bislang Untersuchungshandlungen unterblieben (Beschwerde S. 5 f.).  
Die Frage, ob die Verfolgungsverjährung bezüglich der Widerhandlungen gegen das PBG bereits eingetreten ist bzw. wann diese zu laufen begonnen hat, muss vorliegend nicht vertieft werden. Selbst wenn das Bundesgericht zum Schluss kommen würde, entsprechend den Ausführungen der Beschwerdeführer sei die Verjährung bei den Widerhandlungen gegen das PBG bereits eingetreten oder so unmittelbar bevorstehend, dass es zeitlich nicht mehr möglich sei, Einvernahmen etc. durchzuführen (Beschwerde S. 8), würde dies nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen. Die Beschwerdeführer scheinen zu verkennen, dass nicht nur Widerhandlungen gegen das PBG Verfahrensgegenstand sind, sondern es auch um einen allfälligen Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) der mitverzeigten Personen geht. Dass auch beim Amtsmissbrauch die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten ist oder der baldige Eintritt droht (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB), ist weder dargelegt noch ersichtlich. 
 
5.  
Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sind nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerden nicht einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_925/2017 und 6B_1048/2017 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je im Umfang von Fr. 3'000.-- je Verfahren auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Oktober 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini