Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
[AZA] 
I 149/99 Vr 
 
IV. Kammer  
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Urteil vom 16. März 2000  
 
in Sachen 
 
1.U.V.________, 
2.Erben der B.V.________, 
3.A.V.________, 
4.R.V.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. I.________, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
    A.- Der 1951 geborene S.V.________ litt an Alkoholpro- 
blemen und verstarb am 28. Februar 1994. Zuletzt arbeitete 
er als kaufmännischer Sachbearbeiter bei der W.________ AG. 
Das Anstellungsverhältnis dauerte vom 21. April 1986 bis 
31. August 1990 und wurde von ihm selbst aus persönlichen 
Gründen gekündigt. Am 7. Oktober 1993 stellte der Rechts- 
vertreter der vom Versicherten getrennt lebenden 
U.V.________ für diese, ihre Kinder und den Versicherten 
den Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung. Dieses 
Anmeldeschreiben war, wie sich auf Nachfrage vom 21. Dezem- 
ber 1995 hin ergab, bei der Verwaltung nicht mehr auffind- 
bar. 
    Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die erwerb- 
lichen Verhältnisse ab und holte einen Bericht von Dr. 
med. O.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH (vom 
7. März 1996), von Dr. med. C.________, Spezialarzt für 
Psychiatrie FMH und Oberarzt an der Klinik X.________ (vom 
11. April 1996) und von Dr. med. H.________, Chefarzt a.i. 
an der Psychiatrischen Klinik Y.________ (vom 18. April 
1996) ein. Gestützt auf diese Unterlagen sprach sie den 
Erben des Versicherten auf Grund der Anmeldung vom 
7. Oktober 1993 wegen langdauernder Krankheit eine ganze 
Invalidenrente samt Zusatzrente für die Ehefrau und die 
Kinder mit Wirkung ab 1. Oktober 1992 (verspätete Anmel- 
dung) bis 28. Februar 1994 zu, dies auf der Basis eines 
Invaliditätsgrades von 100 % ab 1. Februar 1992 (Verfü- 
gungen vom 11. Oktober 1996). 
 
    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozial- 
versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 
25. Januar 1999 ab. 
 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lassen die Erben 
beantragen, dem verstorbenen Rentenberechtigten, resp. sei- 
nen Erben sei eine 100 %ige Invalidenrente (inklusive der 
akzessorischen Leistungen) rückwirkend auf das Datum des 
Eintritts seiner vollen Invalidität (31. August 1990) zuzu- 
sprechen. Für die Zeit vor seiner 100 %igen Invalidität sei 
eine angemessene Teilrente zu entrichten. Der Grad der 
Teilinvalidität sei von der Sozialversicherungsanstalt in 
Absprache mit den damals behandelnden Ärzten zu ermitteln. 
Der Kantonsarzt sei zu beauftragen, für das laufende Ver- 
fahren alle betreffenden ärztlichen Institutionen von der 
beruflichen Schweigepflicht zu Gunsten des Rechtsvertreters 
der Erben zu entbinden. Eventualiter sei der Rechtsvertre- 
ter zu beauftragen, dem Kantonsarzt das Begehren zu stel- 
len. 
    Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme. Das 
Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen 
lassen. 
 
    D.- Mit Schreiben vom 22. April 1999 reichte der 
Rechtsvertreter der Erben eine Stellungnahme des Dr. med. 
N.________, Oberarzt an der Klinik X.________ (vom 
21. April 1999), ein. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- a) Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzli- 
chen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang 
des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie 
die Nachzahlung von Leistungen bei verspäteter Anmeldung 
(Art. 48 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Entsprechendes 
gilt für den Hinweis des kantonalen Gerichts zum im Sozial- 
versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden 
Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 208 Erw. 2b mit Hinweisen). 
 
    b) Nach Art. 48 Abs. 2 IVG werden Leistungen lediglich 
für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausge- 
richtet, wenn sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate 
nach Entstehung des Anspruchs anmeldet. Weitergehende Nach- 
zahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den an- 
spruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die 
Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt. 
Unter dem anspruchsbegründenden Sachverhalt ist in Anleh- 
nung an Art. 4 und 5 IVG der körperliche und geistige Ge- 
sundheitsschaden zu verstehen, der eine voraussichtlich 
bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit 
verursacht oder der den nicht erwerbstätigen Versicherten 
in seinem bisherigen Aufgabenbereich beeinträchtigt. Die 
Vorinstanz weist auf die Rechtsprechung hin, wonach mit der 
Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts nicht das 
subjektive Einsichtsvermögen des Versicherten gemeint sei, 
sondern es gehe nach dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 
IVG vielmehr darum, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt 
objektiv feststellbar sei oder nicht (BGE 100 V 120; ZAK 
1984 S. 404 f. Erw. 1, 1975 S. 128). Eine weitergehende 
Nachzahlung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG muss 
aber auch dann gewährt werden, wenn der Versicherte wegen 
höherer Gewalt, etwa wegen Krankheit, zu handeln objektiv 
verhindert ist und innerhalb angemessener Frist nach Weg- 
fall des Hindernisses die Anmeldung vornimmt (BGE 102 V 
112, ZAK 1984 S. 405, 1977 S. 48). Zudem hat sie zu er- 
folgen, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung (in 
concreto eine schwere prozesshafte Schizophrenie) den Ver- 
sicherten daran hinderte, den anspruchsbegründenden Sach- 
verhalt zu erkennen, nachdem die Voraussetzungen für den 
Anspruch bereits gegeben waren (BGE 108 V 228; ZAK 1983 
S. 401). 
 
    c) Der anspruchsbegründende Sachverhalt ist namentlich 
für urteilsunfähige Versicherte nicht feststellbar. Gemäss 
Art. 16 ZGB ist urteilsfähig, wem nicht wegen seines Kin- 
desalters oder infolge von Geisteskrankheit oder Geistes- 
schwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähig- 
keit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Die Fähigkeit zu 
vernunftgemässem Handeln setzt zwei Elemente voraus: einer- 
seits ein intellektuelles, das darin besteht, den Sinn, 
Nutzen und die Tragweite einer bestimmten Handlung zu er- 
kennen und zu würdigen, und anderseits ein Willens- bzw. 
Charakterelement, welches die Fähigkeit umfasst, gemäss der 
vernünftigen Erkenntnis nach freiem Willen zu handeln (BGE 
124 III 7 f. Erw. 1a mit Hinweisen, 111 V 61 Erw. 3a). 
Urteilsfähigkeit liegt dann vor, wenn die Fähigkeit zu ver- 
nunftgemässem Handeln hinsichtlich der in Frage stehenden 
Handlung aus einem der im Gesetz aufgezählten Gründe, 
namentlich infolge Geisteskrankheit oder Geistesschwäche 
oder ähnlichen Zuständen beeinträchtigt ist. Die Urteils- 
fähigkeit ist die Regel und wird auf Grund allgemeiner 
Lebenserfahrung vermutet (BGE 124 III 8 Erw. 1b). Damit 
hinsichtlich des anspruchsbegründenden Sachverhalts im 
Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG Urteilsunfähigkeit bejaht 
werden kann, muss somit eine Geisteskrankheit, Geistes- 
schwäche oder ein ähnlicher Zustand nachgewiesen sein, 
welcher im fraglichen Zeitraum die Fähigkeit des Versicher- 
ten, die Art und Schwere seines Gesundheitsschadens sowie 
dessen erwerbliche Auswirkungen abzuschätzen und gemäss 
dieser Einsicht zu handeln dauernd aufgehoben oder zumin- 
dest stark beeinträchtigt hat. Zu beachten ist, dass selbst 
bei einem geisteskranken Versicherten, dessen Krankheits- 
zustand seine Urteilsfähigkeit grundsätzlich ausschliesst, 
während eines luziden Intervalls die Fähigkeit zu vernunft- 
gemässem Handeln gegeben sein kann (BGE 124 III 8 f. 
Erw. 1b, 108 V 126 Erw. 4). 
 
    2.- a) Unbestritten ist der Anspruch des Versicherten 
auf eine ganze Invalidenrente. Streitig ist hingegen die 
Frage, ob die ganze Invalidenrente rückwirkend - wie ver- 
fügt - zufolge verspäteter Anmeldung erst ab Oktober 1992 
oder bereits früher zuzusprechen ist. 
 
    b) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid er- 
wogen, dass der Versicherte in der Zeit von 1985 bis 1994 
wegen seiner Alkoholprobleme bei Dr. med. O.________ in 
Behandlung war und er während dieser Zeitspanne kein 
Leistungsbegehren bei der Invalidenversicherung gestellt 
habe, obschon er von seinem Gesundheitsschaden Kenntnis 
gehabt haben müsse und er seit dem 31. August 1990 krank- 
heitshalber zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ein Leis- 
tungsbegehren sei erstmals am 7. Oktober 1993, und zwar 
durch den Rechtsvertreter seiner Ehefrau, gestellt worden. 
Der anspruchsbegründende Sachverhalt, nämlich die Tatsache, 
dass der Versicherte wegen seines Alkoholismus seine letzte 
Stelle verloren habe, sei also vor 1990 spätestens aber 
seit 31. August 1990 objektiv feststellbar gewesen, sodass 
das am 7. Oktober 1993 eingereichte Leistungsbegehren zu 
spät erfolgt sei. 
    Die Beschwerdeführer wenden ein, dass der Versicherte 
den anspruchsbegründenden Sachverhalt nach objektiven 
Gesichtspunkten zwar hätte kennen müssen, so sei er sogar 
oft darauf hingewiesen worden, ihm jedoch wegen seiner 
Krankheit die Einsicht in den objektiven Sachverhalt nicht 
etwa nur zeitlich begrenzt, sondern auf lange, sogar defi- 
nitive Dauer verwehrt geblieben sei. Er habe wegen seiner 
krankhaften subjektiven Wahrnehmungs- und Interpretations- 
störungen gar keine Einsicht in sein Schicksal mehr gehabt, 
weshalb er die zwölfmonatige Frist zur Anmeldung des Ren- 
tenanspruchs gar nicht habe wahrnehmen können. Luzide 
Intervalle, in denen der Anspruchsberechtigte hätte zur 
Raison bewegt werden können, seien selten gewesen und, wenn 
überhaupt, habe dieser mit abweisendem, arrogantem und 
renitentem Verhalten reagiert. 
 
    3.- a) Dr. med. O.________, bei dem S.V.________ von 
1985 bis 1994 wegen seiner Alkoholprobleme in Behandlung 
stand, diagnostizierte einen chronischen Aethylismus und 
bezeichnete ihn seit Anfang Februar 1991 bis zum Tode zu 
100 % arbeitsunfähig. Dr. med. C.________, Oberarzt an der 
Klinik X.________, wo sich der Versicherte vom 10. Juni bis 
7. November 1991 stationär aufhielt, stellte die Diagnose 
einer Persönlichkeitsstörung (passiv-abhängig) mit sekundä- 
rem Alkoholismus und attestierte in dieser Zeit eine 
100 %ige Arbeitsunfähigkeit. Dr. med. H.________, Chefarzt 
a.i. an der Psychiatrischen Klinik Y.________, stellte beim 
Versicherten, der vom 27. Februar bis 13. März 1991 zum 
körperlichen Entzug in der Klinik weilte, eine erhebliche 
Alkoholabhängigkeit fest. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit 
konnte er auf Grund der kurzen Beobachtungszeit keine ver- 
lässlichen Angaben machen. 
    Bei dieser medizinischen Aktenlage ist davon auszu- 
gehen, dass S.V.________ seit Anfang Februar 1991 auf Grund 
seines Alkoholismus zu 100 % arbeitsunfähig war. Entgegen 
der Auffassung der Beschwerdeführer bestand vor diesem 
Zeitpunkt keine gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit. 
Da beim Versicherten ein evolutives Krankheitsgeschehen 
vorlag, war der anspruchsbegründende Sachverhalt nach Ab- 
lauf der Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 
lit. b IVG im Februar 1992 eingetreten, wie die IV-Stelle 
zutreffend verfügte. Den Erwägungen der Vorinstanz, wonach 
der anspruchsbegründende Sachverhalt spätestens seit 
31. August 1990 objektiv feststellbar ist, kann daher nicht 
gefolgt werden. Aber auch bei dieser Ausgangslage erfolgte 
die Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 7. Oktober 
1993 zu spät. 
 
    b) Zu beurteilen bleibt mithin die Frage, ob das 
Leiden des Versicherten diesen daran hinderte, den an- 
spruchsbegründenden Sachverhalt zu erkennen, nachdem die 
Anspruchsvoraussetzungen bereits gegeben waren (d.h. ab 
Februar 1992), bzw. nach dieser Einsicht zu handeln und er 
deshalb die Anmeldung für eine Invalidenrente verweigert 
hatte. 
    Auf Grund der medizinischen Unterlagen ist erstellt, 
dass S.V.________ an chronischem Alkoholismus litt. An- 
lässlich des stationären Aufenthalts in der Klinik 
X.________ diagnostizierte Dr. med. C.________ eine Per- 
sönlichkeitsstörung (passiv-abhängig) mit sekundärem 
Alkoholismus. Grobe hirnpathologische Schädigungen hätten 
sich keine gefunden. Gemäss den Angaben des Arztes wirkte 
der Versicherte insgesamt angepasst und kooperativ, im 
Einzelgespräch recht unterwürfig und appellativ, in der Ge- 
sprächsgruppe passiv-aggressiv und trotzig. Insgesamt sei 
er in der Gestaltung seiner stationären Behandlung passiv 
gewesen und hätte auch auf den geplanten Austritt hin wenig 
Initiative zur konkreten Lebensplanung gezeigt. Eine sinn- 
volle Nachsorge hätte bei Austritt nicht organisiert werden 
können. Auch anlässlich des früheren stationären Aufent- 
halts in der Psychiatrischen Klinik Y.________ vom 
27. Februar bis 13. März 1991 stand er einer Langzeit-Ent- 
wöhnungsbehandlung sehr ablehnend gegenüber. In seiner 
Grundstimmung zeigte er sich u.a. misstrauisch und bagatel- 
lisierend. Er wünschte damals lediglich eine Antabusbehand- 
lung und gesprächstherapeutische Begleitung. Nach Angaben 
der Beschwerdeführer liess er sich nicht zur Einreichung 
eines Rentenantrages bewegen. 
    In keinem der Arztberichte finden sich Anhaltspunkte 
dafür, dass S.V.________ an einer dauerhaften Bewusstseins- 
störung und damit an einer Geisteskrankheit, Geistes- 
schwäche oder einem ähnlichen Zustand mit erheblichen Aus- 
wirkungen auf seine Besinnungsfähigkeit gelitten hätte. 
Dass sich an seinem Zustand in der vorliegend relevanten 
Zeit von Februar 1992 bis September 1993 etwas geändert 
hätte, wird weder geltend gemacht noch ergeben sich dafür 
Anhaltspunkte aus den Akten. Die Vorbringen der Beschwer- 
deführer, wonach für den Versicherten erst am 14. Dezember 
1993 eine Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft auf 
eigenes Begehren angeordnet werden konnte, nachdem vor- 
gängige Versuche zur Verbeiständung fehlgeschlagen waren, 
verdeutlichen, dass der Gesundheitszustand nicht soweit 
beeinträchtigt war, dass frühere und allenfalls einschnei- 
dendere vormundschaftliche Massnahmen angezeigt gewesen 
wären. Es kann somit nicht davon gesprochen werden, dass 
S.V.________ an einer geistigen Gesundheitsstörung mit 
erheblicher Beeinträchtigung seiner Fähigkeiten litt, die 
Art und Schwere seiner Gesundheitsschäden und deren er- 
werbliche Auswirkungen abzuschätzen. Es stellt sich aber 
die Frage, ob er in der Lage war, gemäss dieser Einsicht zu 
handeln. Wie Dr. med. N.________, Oberarzt an der Klinik 
X.________, in seinem Bericht zuhanden des Rechtsvertreters 
der Beschwerdeführer vom 21. April 1999 ausführt, gibt es 
immer wieder Patienten, die Sozialversicherungsleistungen 
ablehnen, die ihnen grundsätzlich zustehen würden. Prädes- 
tiniert für ein solches Verhalten sind laut diesem Arzt 
Alkoholabhängige mit Persönlichkeitsstörungen, die mit 
einer erhöhten Kränkbarkeit sowie übertriebenen Erwartungen 
an die eigene Leistungsfähigkeit (sog. narzisstische Per- 
sönlichkeiten) verbunden sind. Das Eingestehen der eigenen 
Grenzen, Probleme und Miseren ist für solche Patienten kaum 
zu ertragen, sodass für sie die Beanspruchung von Sozial- 
versicherungs- oder Fürsorgeleistungen einer Art "persön- 
licher Bankrotterklärung" gleich käme. 
    Auf Grund der bestehenden Aktenlage lässt sich nicht 
beurteilen, ob der Versicherte unter Berücksichtigung sei- 
nes Gesundheitszustandes nicht in der Lage war, hinsicht- 
lich der Geltendmachung von Sozialversicherungsansprüchen - 
auf welche Handlung es ankommt (Erw. 1c) - seiner Einsicht 
entsprechend zu handeln, und ob er deshalb die Anmeldung 
zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ver- 
weigerte. Die Sache ist mithin an die IV-Stelle zurück- 
zuweisen, damit diese bei den seinerzeit behandelnden 
Ärzten dahingehende Abklärungen vornimmt. Im Anschluss 
daran hat sie über den Anspruch auf Nachzahlungen der 
unbestrittenen Rentenleistungen (ab Februar 1992, Erw. 3b) 
neu zu befinden. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
    teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozial- 
    versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Ja- 
    nuar 1999 und die Verfügungen vom 11. Oktober 1996 
    aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des 
    Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne 
    der Erwägungen verfahre. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat den Beschwerde- 
    führern für das Verfahren vor dem Eidgenössischen 
    Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von 
    Fr. 2000.- zu bezahlen. 
 
IV.Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird 
    über eine Parteientschädigung für das kantonale Ver- 
    fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen 
    Prozesses zu befinden haben. 
 
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
    rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse 
    des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver- 
    sicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 16. März 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: