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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.305/2002 /rnd 
 
Urteil vom 7. Februar 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Walter, Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
Bank X.________ AG, 
Beklagte und Gesuchstellerin, vertreten durch Advokat Dr. Caspar Zellweger, Elisabethenstrasse 2, Postfach 130, 4010 Basel, 
 
gegen 
 
A.________, 
Kläger und Gesuchsgegner, vertreten durch Advokat Dr. Dieter Schaub, Steinenberg 19, Postfach, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 1. Juli 2002 (4C.81/2002), 
 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a A.________ (Gesuchsgegner) und seine damalige Ehefrau B.________ unterhielten seit Beginn der 90er-Jahre eine Bankverbindung zur Bank X.________ AG (Gesuchstellerin). Das entsprechende Bankkonto lautete auf den Namen der Ehefrau mit Vollmacht des Gesuchsgegners. Am 6. November 1996 eröffnete dieser ein weiteres Konto bei der Gesuchstellerin, diesmal auf seinen eigenen Namen und ohne Vollmacht der Ehefrau. Darauf wurden vom Konto der Ehefrau DM 450'000.-- übertragen. In der Folge wurden die Eheleute Hecklau geschieden. 
A.b Im Mai und August 1997 übertrug die Gesuchstellerin einen Betrag von insgesamt DM 454'876.55 vom Konto des Gesuchsgegners auf jenes von B.________, wobei sich später herausstellte, dass die Überweisungen nicht vom Gesuchsgegner veranlasst worden waren. 
 
Der Gesuchsgegner erhob Klage gegen die Gesuchstellerin auf Zahlung von DM 456'279.10 nebst Zins mit der Begründung, die Bank habe mit der Vornahme der Überweisungen die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt, weshalb nach wie vor ein Anspruch des Gesuchsgegners auf Auszahlung seines Guthabens bestehe. Mit Urteil vom 7. Dezember 2000 hiess das Bezirksgericht Arlesheim die Klage im Betrag von DM 454'876.55 nebst Zins gut. Dieser Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Basel-Landschaft mit Urteil vom 27. November 2001 in Abweisung der Appellation der Gesuchstellerin bestätigt. 
A.c Eine Berufung der Gesuchstellerin gegen den Entscheid des Obergerichts vom 27. November 2001 wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 1. Juli 2002 abgewiesen, soweit es auf sie eintrat. Das Bundesgericht kam in Übereinstimmung mit den kantonalen Gerichten zum Ergebnis, dass der Gesuchsgegner einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung seines Guthabens geltend machen könne. 
 
Eine von der Bank behauptete und zur Verrechnung gestellte Gegenforderung wegen unsorgfältiger Geschäftsführung ohne Auftrag erklärte das Bundesgericht gestützt auf eine verbindliche tatsächliche Feststellung der Vorinstanz für unbegründet. Dabei ging es um folgenden Sachverhalt: Der Gesuchsgegner verpflichtete sich in einer Vereinbarung vom 8. November 1995, seiner geschiedenen Ehefrau jährliche Zahlungen von DM 100'000.-- in monatlichen Raten zu erbringen. Die Lebensgefährtin des Gesuchsgegners, C.________, ist mit Erklärung vom 25. Juli 1996 dieser Schuld beigetreten. Gestützt auf den Schuldbeitritt reichte B.________ beim Amtsgericht Gifhorn in Deutschland Klage gegen C.________ auf Zahlung von DM 8'000.-- ein. Die Beklagte erhob in jenem Verfahren, das erstinstanzlich mit Urteil des Amtsgerichts Gifhorn vom 2. Juni 1999 endete, erfolglos eine Verrechnungseinrede, die sie mit einer bereicherungs- und deliktsrechtlichen Gegenforderung des Gesuchsgegners gegen B.________ begründete. 
B. 
Mit Revisionsgesuch vom 1. Oktober 2002 stellte die Bank X.________ AG dem Bundesgericht folgende Anträge: 
1. Es sei das Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2002 (4C.81/2002) aufzuheben und die Klage des Gesuchsgegners abzuweisen. 
2. Es sei der Gesuchsgegner zu verurteilen, der Gesuchstellerin die von ihr bezahlten ordentlichen Kosten des ursprünglichen Klageverfahrens über alle drei Instanzen in Höhe von insgesamt CHF 29'600.-- mit Zins zu 5 % auf CHF 2'500.-- seit dem 7. Dezember 2000, auf CHF 20'100.-- seit dem 27. November 2001 und auf CHF 7'000.-- seit dem 1. Juli 2002 zu bezahlen. 
3. Es sei der Gesuchsgegner zu verurteilen, der Gesuchstellerin eine tarifgemässe Parteientschädigung für das ursprüngliche Klageverfahren über alle drei Instanzen zu bezahlen. 
4. Es sei das vorliegende Revisionsverfahren bis zum Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft über das in derselben Sache mit der heutigen Post dort eingereichte Revisionsgesuch zu sistieren. 
5. Es seien die ordentlichen Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens dem Gesuchsgegner zu überbinden und er sei zu verurteilen, der Gesuchstellerin eine tarifgemässe Parteientschädigung für das vorliegende Revisionsverfahren zu bezahlen." 
Der Gesuchsgegner hat eine Revisionsantwort eingereicht mit den Rechtsbegehren: 
1. Das Revisionsgesuch sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen und Ziffer 1 des Urteils des Bundesgerichts vom 1.7.2002 insofern abzuändern, dass das Urteil des Obergerichts Baselland vom 27.11.2001 dahingehend abgeändert wird, dass die Klage teilweise gutgeheissen und die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger DM 194'876.55 nebst Zins zu 5 % seit 28.5.1997 auf DM 3'876.55 und Zins zu 5 % seit 26.8.1997 auf DM 191'000.-- zu bezahlen. Im übrigen seien die Urteile des Bundesgerichts vom 1.7.2002 und des Obergerichts Baselland vom 27.11.2001 zu bestätigen. 
1. Das Sistierungsgesuch der Gesuchstellerin sei abzuweisen. 
2. Die ordentlichen Kosten des Revisionsverfahrens seien der Gesuchstellerin zu überbinden und sie sei zu verurteilen, dem Gesuchsgegner eine tarifgemässe Parteientschädigung für das Revisionsverfahren zu bezahlen." 
Das Begehren der Gesuchstellerin, das bundesgerichtliche Revisionsverfahren bis zur Erledigung eines in der gleichen Sache hängigen kantonalen Revisionsverfahrens zu sistieren, wurde mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2002 abgewiesen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Gesuchstellerin stützt ihr innerhalb von neunzig Tagen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des bundesgerichtlichen Entscheides, mithin rechtzeitig im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b OG eingereichtes Revisionsbegehren auf Art. 137 lit. b OG. Nach dieser Bestimmung ist die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids zulässig, wenn die gesuchstellende Partei nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Als neu gelten Tatsachen, die sich zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren tatsächliche Vorbringen prozessual noch zulässig waren, verwirklicht hatten, welche die gesuchstellende Partei jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht kannte. Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich, das heisst geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils so zu verändern, dass sie bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar in früheren Verfahren vorgebracht wurden, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen blieben (BGE 118 II 199 E. 5; 121 IV 317 E. 2, je mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Die Gesuchstellerin macht geltend, nach Erlass des Urteils des Bundesgerichts durch ein Telefongespräch mit der Staatsanwaltschaft Lübeck erfahren zu haben, dass B.________ nebst dem im bundesgerichtlichen Urteil erwähnten Gifhorner Verfahren einen zweiten Forderungsprozess gegen C.________ in Hildesheim angestrengt hatte, welcher durch Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 1. August 2001 zweitinstanzlich beendet wurde. 
2.2 Es ist nicht ersichtlich und der Gesuchsgegner behauptet nicht, dass die Gesuchstellerin das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 1. August 2001 früher hätte beibringen können. Das neue Beweismittel erfüllt somit die Voraussetzungen von Art. 137 lit. b OG in zeitlicher Hinsicht. 
2.3 Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 1. August 2001 beruhte die damit entschiedene Klage von B.________ auf demselben notariellen Vertrag vom 8. November 1995 mit Schuldbeitritt von C.________, der auch dem Gifhorner Verfahren zugrunde lag. C.________ wurde von B.________ für die im Zeitraum November 1997 bis Mai 2000 fälligen Raten von insgesamt DM 260'000.-- ins Recht gefasst. Das Oberlandesgericht Celle gelangte zum Ergebnis, die eingeklagte Forderung sei zufolge der am 15. Oktober 1997 vom Gesuchsgegner erklärten Aufrechnung mit dessen bereicherungs- und deliktsrechtlichem Rückzahlungsanspruch im Gesamtbetrag von DM 451'000.-- erloschen. Nach der Urteilsbegründung des Oberlandesgerichts stand der Rückzahlungsanspruch im Zeitraum, in welchem die von B.________ eingeklagte Forderung fällig wurde, noch dem Gesuchsgegner zu, da das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim erst im Dezember 2000 erfolgt sei. Gemäss dieser rechtlichen Konstruktion müsste davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsgegner ab Juni 2000 über die gegen die Gesuchstellerin eingeklagte Forderung im Umfang von DM 260'000.-- verfügt hatte, weshalb er ab diesem Zeitpunkt von der Gesuchstellerin lediglich noch die Auszahlung des Restbetrags fordern konnte. 
3. 
Die Gesuchstellerin hat ihren Verrechnungsanspruch bis heute in Anlehnung an BGE 112 II 450 E. 5 damit begründet, der Gesuchsgegner bzw. C.________ als dessen Hilfsperson habe in den Prozessen mit B.________ in ihrem Interesse als Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt, soweit er gegenüber der von B.________ eingeklagten Forderung seine Gegenforderung aus den Vorgängen bei der Bank zur Verrechnung stellte. Bei erfolgreicher Verrechnung müsse er sich den entsprechenden Betrag auf die gegen die Bank eingeklagte Summe anrechnen lassen. Der Gesuchsteller hat dieser rechtlichen Konstruktion - die von beiden kantonalen Gerichten übernommen wurde - bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Arlesheim zugestimmt und seine Bereitschaft erklärt, sich all das anrechnen zu lassen, was ihm bzw. C.________ im Verfahren vor den deutschen Gerichten zugekommen sei. Diese Bereitschaft bekräftigt er auch in der Revisionsantwort und stellt dementsprechend den Antrag, das Revisionsgesuch insoweit gutzuheissen, als damit die Herabsetzung des mit dem Urteil des Obergerichts vom 27. November 2001 zugesprochenen Betrags um DM 260'000.-- verlangt wird. 
 
Aus dieser Erwägung ergibt sich, dass auch die zweite Voraussetzung von Art. 137 lit. b OG, die Erheblichkeit des neuen Beweismittels gegeben ist. Zudem führt die bisherige rechtliche Beurteilung des Falles unter Berücksichtigung des neuen, vom Gesuchsgegner nicht beanstandeten Beweismittels zum Ergebnis, dass der dem Gesuchsgegner zugesprochene Betrag - wie vom Gesuchsgegner im Übrigen anerkannt - um DM 260'000.-- herabzusetzen ist. 
4. 
Im Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 1. August 2001 wird einerseits festgehalten, der Gesuchsgegner könne auch gegenüber zukünftigen Forderungen von B.________ auf Ratenzahlung mit seiner Gegenforderung von insgesamt DM 451'000.-- bzw. dem verbleibenden Restbetrag verrechnen. Andererseits wird als nicht entscheiderheblich offen gelassen, ob der Gesuchsgegner im Rahmen des Gerichtsverfahrens vor dem Bezirksgericht Arlesheim verpflichtet gewesen wäre, dieses bzw. die Gesuchstellerin "wegen der erklärten Aufrechnung auf das noch offene Ergebnis des hiesigen Rechtsstreites hinzuweisen, das nach der Auffassung des Senats seinen gegenüber der Bank geltend gemachten Schaden entfallen lässt". 
 
Auf diese beiden Aussagen in der Begründung des Urteils des Oberlandesgerichts Celle vom 1. August 2001 beruft sich die Gesuchstellerin, um geltend zu machen, dass die ihr gegenüber vom Gesuchsgegner eingeklagte Forderung bereits am 1. August 2001 durch Verrechnung erloschen und deshalb die Klage vollumfänglich abzuweisen sei. 
4.1 Die Gesuchstellerin übersieht, dass das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 1. August 2001 einerseits und die Schweizer Gerichtsentscheide andererseits unterschiedliche Prozessgenstände betreffen, die auf unterschiedlicher Rechtsanwendung und teilweise unterschiedlichen Sacherhaltsfeststellungen beruhen. So hat das Oberlandesgericht über die Frage entschieden, welche Rechtsbeziehungen und -folgen sich aus den Überweisungen vom Bankkonto des Gesuchsgegners auf jenes von B.________ zwischen diesen beiden Personen ergeben. Die Schweizer Gerichte haben sich dagegen nicht mit dieser Frage befasst, weil sie für die Beurteilung unerheblich war, und auch den Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht abgeklärt bzw. insoweit keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Ebenfalls nicht geäussert haben sie sich zur Frage, ob der Bank Rückforderungsansprüche gegenüber B.________ zustehen. Eine entsprechende Ausweitung des Prozessgegenstandes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ist im Revisionsverfahren vor Bundesgericht ausgeschlossen. Die Annahme im Urteil des Oberlandesgerichts, dass aus den Vorgängen von Mai und August 1997 eine bereicherungs- und deliktsrechtliche Forderung des Gesuchsgegners gegen B.________ im Betrag von DM 451'000.-- resultiere, ist deshalb im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. 
4.2 Abzustellen ist vielmehr auf die bereits erörterte rechtliche Konstruktion eines Verhältnisses der Geschäftsführung ohne Auftrag zwischen Gesuchstellerin und Gesuchsgegner, soweit dieser in der Lage war, die zum Vorteil des Bankkontos von B.________ erfolgte Vermögensverschiebung zu seinen Gunsten rückgängig zu machen. Der Verrechnungsanspruch der Gesuchstellerin gegenüber der Forderung des Gesuchsgegners auf Auszahlung seines Bankguthabens ergibt sich gemäss BGE 112 II 450 E. 5 aus dem Umstand, dass dieser die Möglichkeit hatte, das von der Bank geschuldete Geld anderweitig erhältlich zu machen. Voraussetzung ist deshalb, dass die Vermögensverschiebung zu seinen Gunsten tatsächlich erfolgt ist. Die blosse Möglichkeit einer solchen Verschiebung genügt dagegen nicht. So verhält es sich aber mit der vom Oberlandesgericht Celle erwähnten Berechtigung des Gesuchsgegners bzw. von C.________, gegenüber zukünftigen Forderungen von B.________ aus dem Vertrag vom 8. November 1995 mit einer Gegenforderung aus den Vorgängen bei der Bank zu verrechnen. Solange nicht beweismässig feststeht, dass solche Forderungen von B.________ zu Recht geltend gemacht und ihnen gegenüber erfolgreich mit der erwähnten Gegenforderung verrechnet worden ist, braucht sich der Gesuchsgegner im Verhältnis zur Gesuchstellerin nicht mehr als den durch das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 1. August 2001 ausgewiesenen Betrag von DM 260'000.-- anrechnen lassen. Aus diesen Gründen ist das Revisionsbegehren abzuweisen, soweit damit mehr als die Herabsetzung der dem Gesuchsgegner zugesprochenen Summe um DM 260'000.-- verlangt wird. 
5. 
5.1 Nach dem Gesagten ist das Revisionsbegehren teilweise begründet, was die Aufhebung des Urteils des Bundesgerichts vom 1. Juli 2002 zur Folge hat. Dessen Ziffer 1 ist durch folgende Fassung zu ersetzen: 
 
"In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger DM 194'876.55 nebst Zins zu 5 % seit 28. Mai 1997 auf DM 3'876.55 und Zins zu 5 % seit 26. August 1997 auf DM 191'000.-- zu bezahlen." 
5.2 Diesem Verfahrensausgang entsprechend ist neu über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des bundesgerichtlichen Berufungsverfahrens zu entscheiden. Angesichts des Ausmasses gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens rechtfertigt sich, den Parteien die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Art. 156 Abs. 3 und Art. 159 Abs. 3 OG). Ferner ist die Sache zur Regelung der Nebenfolgen des kantonalen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft zurückzuweisen. 
5.3 Die für das bundesgerichtliche Revisionsverfahren geschuldete Gerichtsgebühr ist entsprechend dem Verfahrensausgang den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Parteientschädigung werden wettgeschlagen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung des Revisionsgesuchs wird das Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2002 wie folgt neu gefasst: 
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger DM 194'876.55 nebst Zins zu 5 % seit 28. Mai 1997 auf DM 3'876.55 und Zins zu 5 % seit 26. August 1997 auf DM 191'000.-- zu bezahlen. 
1. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
2. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, Fünferkammer, schriftlich mitgeteilt." 
2. 
Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren von Fr. 7'000.-- wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
3. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren an das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, Fünferkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Februar 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: