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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 1/2} 
 
2G_4/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Hänni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Zur Rose Suisse AG, Gesuchstellerin,  
vertreten durch Dr. Christoph Willi und Matthias Stauffacher, Rechtsanwälte, 
 
gegen  
 
Schweizerischer Drogistenverband, Gesuchsgegner, vertreten durch Fürsprecherin Franziska Slongo,  
 
Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau,  
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau.  
 
Gegenstand 
Erläuterungs- und Revisionsgesuch betr. das Bundesgerichtsurteil 2C_622/2013 vom 11. April 2014 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Das Bundesgericht hat am 11. April 2014 entschieden, dass die Behauptung einer widerrechtlichen, eine (partielle) Konkurrentin begünstigenden Bewilligungspraxis bzw. einer mangelhaft wahrgenommenen Aufsicht den Vereinsmitgliedern des Gesuchsgegners in einem gegen die Gesuchstellerin angestrengten Verwaltungsverfahren keine Parteistellung verschaffe (Urteil 2C_622/2013 vom 11. April 2014). Die Beschwerde des Gesuchsgegners, in der er um Parteistellung in einem entsprechenden Verwaltungsverfahren ersucht hatte, wurde abgewiesen. 
 
B.  
 
 Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 ersucht die Gesuchstellerin um Erläuterung, weshalb ihr in diesem Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei. Mit Eingabe vom 17. Juni 2014 beantragt die Gesuchstellerin vorsorglich, das Urteil des Bundesgerichts 2C_622/2013 vom 11. April 2014 zu revidieren. Es sei ihr zulasten des Gesuchsgegners eine Parteientschädigung zuzusprechen. 
 
C.  
 
 Der Schweizerische Drogistenverband und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau haben darauf verzichtet, sich vernehmen zu lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Die Gesuchstellerin wehrt sich mittels Revision dagegen, dass ihr im Urteil 2C_622/2014 keine Parteientschädigung für die von ihr eingereichte Vernehmlassung zugesprochen wurde. Sie ist hierzu legitimiert. Auf das rechtzeitig erhobene (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG) und genügend begründete Revisionsgesuch ist einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn das Gericht einzelne Anträge unberücksichtigt gelassen hat (Art. 121 lit. c BGG). 
 
2.1. Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 ersucht die Gesuchstellerin um Stellungnahme dazu, weshalb ihr im Urteil 2C_622/2013 vom 11. April 2014 keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei, am 17. Juni 2014 stellte sie vorsorglich das Begehren um Revision. Eine Parteientschädigung habe sie in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. August 2013 im betreffenden Verfahren ausdrücklich verlangt. Diese sei ihr jedoch gemäss Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils 2C_622/2013 vom 11. April 2014 nicht zugesprochen worden, obwohl sie im betreffenden Verfahren als private Beschwerdegegnerin obsiegt habe.  
 
2.2. In der Tat hat das Bundesgericht im besagten Urteil darauf verzichtet, Parteientschädigungen zuzusprechen und sich dabei auf Art. 68 Abs. 3 BGG berufen (Obsiegen der Behörden in ihrem Wirkungskreis). Diese Bestimmung fand zwar auf die kantonale Behörde, indessen nicht auf die Gesuchstellerin Anwendung; vielmehr steht ihr für das Verfahren 2C_622/2013 eine Parteientschädigung nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu. Den entsprechenden Antrag hat das Bundesgericht übersehen und den Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG gesetzt. Das insofern unvollständig gebliebene Dispositiv ist entsprechend um die Parteientschädigung zu ergänzen.  
 
2.3. Für die Beschwerdeantwort vom 12. August 2013 ist der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zulasten des Gesuchsgegners zuzusprechen. Rechtsanwalt Christoph Willi reicht für das Begehren um Erläuterung bzw. Revision vom 17. Juni 2014 betreffend Kostenpunkt (Frage der Parteientschädigung) eine Honorarnote von Fr. 1'609.20 ein. Zu berücksichtigen ist, dass nur die notwendigen Auslagen ersetzt werden können (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG). Die aufgelisteten Aufwendungen für die Erstellung des Revisionsbegehrens allein zur Korrektur des Kostenpunktes erweisen sich als überhöht. Eine Entschädigung von Fr. 700.-- erscheint angemessen.  
 
3.  
 
 Das Revisionsbegehren ist demnach gutzuheissen und die Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils 2C_622/2013 vom 11. April 2014 um den Satz zu ergänzen: "Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen." Bei diesem Ausgang werden für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuchstellerin wird für ihre nicht durch den Gesuchsgegner verursachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erläuterung bzw. dem Revisionsgesuch mit Fr. 700.-- aus der Gerichtskasse entschädigt. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil 2C_622/2013 vom 11. April 2014 wird in Ziff. 2 (Kostenpunkt) wie folgt ergänzt: "Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen." 
 
2.  
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Die Aufwendungen der Gesuchstellerin betreffend Erläuterung und Revision sind aus der Gerichtskasse mit Fr. 700.-- zu entschädigen.  
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Dezember 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Hänni