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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_147/2009 
 
Urteil vom 6. Mai 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Aufsichtsbeschwerde, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, 
vom 10. März 2009. 
 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer beim Gerichtskreis VIII Bern-Laupen Klage gegen die eBay International AG erhob; 
dass der Gerichtspräsident 5 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen die Parteien mit Verfügung vom 2. Februar 2009 zum Aussöhnungsversuch lud und diesen Verhandlungstermin auf Gesuch des Anwalts der Beklagten mit Verfügung vom 24. Februar 2009 verschob; 
dass der Beschwerdeführer am 27. Februar 2009 beim Obergericht des Kantons Bern ein als "(Aufsichts)Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel einreichte, in welchem er das erstinstanzliche Verfahren kritisierte; 
dass das Obergericht mit Entscheid vom 10. März 2009 auf die Beschwerde nicht eintrat, weil die Verfügungen des Gerichtspräsidenten vom 2. und 24. Februar 2009 aus prozessualen Gründen nicht mit einer Beschwerde gemäss Art. 374 ZPO BE angefochten werden konnten; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine nicht datierte, am 25. März 2009 der Post übergebene Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er den Entscheid des Obergerichts vom 10. März 2009 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts durch das Obergericht vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden könnte (Art. 95 BGG; BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzen würde; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. März 2009 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. Mai 2009 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin