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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_25/2011 
 
Urteil vom 23. Februar 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Lechleiter, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung. 
 
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 24. Januar 2011 des Kantonsgerichts von Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 24. Januar 2011 des Kantonsgerichts von Graubünden, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 1'100.-- (nebst Zins) abgewiesen hat, 
 
in Erwägung, 
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Kantonsgericht in der Verfügung vom 24. Januar 2011 erwog, die Betreibungsforderung (ausstehende Wohnungsmiete für den Monat November 2010) beruhe auf einem mit dem Beschwerdeführer als Mieter abgeschlossenen, von diesem mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 gekündigten, ordentlich jedoch erst auf Ende März 2011 kündbaren Mietvertrag vom 14. April 2009 und damit auf einem provisorischen Rechtsöffnungstitel (Art. 82 Abs. 1 SchKG), der Rechtsöffnungsrichter habe einzig dessen Vorliegen und die dagegen erhobenen Einwendungen nach Art. 82 Abs. 2 SchKG, nicht jedoch den materiellen Bestand der Forderung zu prüfen, 
dass das Obergericht weiter erwog, die vom Beschwerdeführer, der die Wohnung am 8. November 2010 verlassen habe, erstmals im Schreiben vom 25. Oktober 2010 behaupteten Herabsetzungsansprüche (zufolge angeblicher Mängel der Mietsache) seien nicht substantiiert dargetan, es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistung ordnungsgemäss erbracht habe, seien doch die Mietzinse von Mietbeginn (1. Mai 2009) bis Ende Oktober 2010 bezahlt worden, als ebenso wenig substantiiert erweise sich sodann der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er den Mietvertrag nicht mit der Beschwerdegegnerin abgeschlossen habe, habe er diese doch selbst in seinem Kündigungsschreiben vom 25. Oktober 2010 ausdrücklich als Vermieterin bezeichnet, Einwendungen nach Art. 82 Abs. 2 SchKG seien somit nicht glaubhaft gemacht, weshalb der erstinstanzliche Richter zu Recht auf Grund des Mietvertrags die provisorische Rechtsöffnung für den ausstehenden Mietzins erteilt habe, schliesslich bleibe es dem Beschwerdeführer unbenommen, seine Einwendungen im Rahmen eines ordentlichen Prozesses vorzubringen, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht, 
dass er sich vielmehr damit begnügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und auch vor Bundesgericht auf dieser Darstellung zu beharren, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des Kantonsgerichts vom 24. Januar 2011 verletzt sein sollen, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. Februar 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann