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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_148/2011 
 
Urteil vom 30. August 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staat Zürich, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer, Postfach, 
8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung. 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 4. August 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 4. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das einen Antrag des Beschwerdeführers auf Nachfristansetzung zur Beschwerdeergänzung ebenso abgewiesen hat wie die Beschwerde (gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 100.--) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren, 
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, 
 
in Erwägung, 
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Obergericht im Urteil vom 4. August 2011 erwog, die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) stelle eine gesetzliche Frist dar und könne deshalb nicht (zwecks Einreichung einer Beschwerdeergänzung) erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO), das vom (an der erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverhandlung unentschuldigt abwesenden) Beschwerdeführer erst vor Obergericht eingereichte Arztzeugnis sei wegen des Novenverbots unbeachtlich (Art. 326 ZPO), im Übrigen bescheinige das Arztzeugnis keine Verhandlungsunfähigkeit und verneine die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erst für einen Zeitraum nach der Rechtsöffnungsverhandlung, schliesslich dürfe der Rechtsöffnungsrichter die sachliche Richtigkeit des definitiven Rechtsöffnungstitels (in casu rechtskräftige Verfügung der Steuerrekurskommission) nicht überprüfen, für die offensichtlich aussichtslose Beschwerde könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 4. August 2011 verfassungswidrig sein soll, 
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 30. August 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann