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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 659/04 
 
Urteil vom 9. Februar 2005 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
S.________, 1948, Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Vormund R.________, und dieser vertreten durch Fürsprecher Thomas Schwarz, Marktgasse 23/25, 4902 Langenthal, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 10. September 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1948 geborene S.________, von Beruf Schuhmacher, arbeitete ab Juli 1998 bei der Firma G.________ AG als Hilfsarbeiter. Am 6. März 2000 stürzte er während der Arbeit von einer Leiter und zog sich dabei eine 2-gradig offene, distale intraartikuläre Humerustrümmerfraktur rechts, eine akute traumatische Extension einer degenerativen Rotatorenmanschettenläsion rechts, eine Commotio cerebri, eine obere und untere Schambeinastfraktur links sowie mehrere Rippenfrakturen rechts zu. Im Juli 2001 meldete sich der durch seinen Vormund R.________ handelnde Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Invalidenrente. Die IV-Stelle Bern sprach S.________ mit Verfügung vom 2. November 2001 eine vom 1. März bis 30. Juni 2001 befristete Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
 
Am 24. Januar 2002 machte R.________ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten geltend und beantragte die Überprüfung des Anspruchs auf eine halbe Invalidenrente. Mit Verfügung vom 5. April 2002 sprach ihm die IV-Stelle Leistungen in Form von Berufsberatung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Stellenvermittlung der IV-Stelle zu. Nach Eingang der Berichte über eine berufliche, vom 25. März bis 18. Juni 2003 erfolgte Abklärung bei der VEBO, Eingliederungsstätte für Behinderte (vom 7. Juli 2003), sowie des Schlussberichts der Abteilung Berufliche Eingliederung vom 30. Juli 2003 verfügte die IV-Stelle bei einer Erwerbseinbusse von 32 % die Abweisung des erneuten Leistungsbegehrens auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 18. August 2003). Dies bestätigte sie nach erfolgter Berücksichtigung eines am 23. September 2003 von Dr. med. F.________, Allgemeine Medizin FMH, erstellten, mit der Einsprache eingereichten Arztberichts mit Entscheid vom 19. November 2003. Dabei befand sie, mit einer Leistungseinschränkung von 10-30 % sei dem Versicherten eine angepasste Tätigkeit im Vollpensum zuzumuten. 
B. 
In der von S.________ hiegegen erhobenen Beschwerde wurde beantragt, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei ihm eine ganze, eventuell eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2001 auszurichten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Entscheid vom 10. September 2004 ab. 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und, bei Einreichung einer Stellungnahme des Dr. med. F.________ vom 22. September 2004, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides die vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern; eventualiter seien weitere Abklärungen durchzuführen. Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Prozessführung. 
 
IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 7 und 8 ATSG; BGE 116 V 249 Erw. 1b), zu den Voraussetzungen sowie zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; zu Art. 28 Abs. 2 IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002] vgl. BGE 104 V 136 f. Erw. 2a und b; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 f. Erw. 4 mit Hinweisen) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2c). Wurde eine Rente zu einem früheren Zeitpunkt wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2002; vgl. nun Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis). Dies beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b). 
1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob im Zeitraum nach der Verfügung vom 2. November 2001 und bis längstens zum Erlass des Einspracheentscheides vom 19. November 2003, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), wieder der Anspruch auf eine Invalidenrente entstanden ist. Diese Frage beurteilt sich mit dem kantonalen Gericht, stehen doch keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, - den allgemeinen intertempo-ralrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 446 f. Erw. 1 mit Hinweis, 130 V 332 ff. Erw. 2.2 und 2.3 sowie Erw. 6). Keine Anwendung finden demgegenüber die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG. 
2. 
2.1 Im angefochtenen Entscheid gelangt die Vorinstanz zum Schluss, aus der Gegenüberstellung der medizinischen und erwerblichen Abklärungen (Bericht der Orthopädischen Klinik des Spitals X.________ vom 9. Juli 2001, Unfallschein nach UVG, Poliklinikbericht des Spitals X.________ von Dr. med. L.________ vom 28. Dezember 2001 [Untersuchung vom 21. Dezember 2001], Poliklinikbericht des Spitals X.________ von Dr. med. E.________ vom 22. Januar 2002 [Untersuchung vom 21. Januar 2002], kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 22. Februar 2002 von Dr. med. I.________, Arztbericht von Dr. med. F.________ vom 23. September 2003, Bericht der VEBO, Eingliederungsstätte für Behinderte vom 7. Juli 2003), welche den Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung (vom 2. November 2001) und in jenem des streitigen Einspracheentscheides (vom 19. November 2003) wiedergeben, gehe hervor, dass seit der Einschätzung durch die Ärzte der Orthopädischen Klinik des Spitals X.________ vom 9. Juli 2001 keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten eingetreten war. Das kantonale Gericht hat zudem erwogen, der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereichte Arztbericht von Dr. med. F.________ vom 23. September 2003 sei mit dem Bericht der Orthopädischen Klinik sowie den übrigen Arztberichten vereinbar und bestätige grundsätzlich die Einschätzung der VEBO. Was ein nachgereichtes Zeugnis von Dr. med. F.________ vom 1. Juni 2004 anbelange, welches ohne nähere Begründung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 6. Januar 2004 bis auf Weiteres attestiert, führte die Vorinstanz aus, dieses beziehe sich auf einen Zeitpunkt nach Erlass des Einspracheentscheides und sei mangels Begründung in die Beurteilung nicht einzubeziehen. 
Im genannten Arztbericht vom 23. September 2003 hatte Dr. med. F.________ ausgeführt, als Allgemeinpraktiker könne er nicht beurteilen, in wie weit die am 6. März 2000 erlittene Commotio cerebri eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten haben konnte; zur Abklärung dieser Frage sollte ein neuropsychiatrisches Konsilium durchgeführt werden. Das kantonale Gericht befand diesbezüglich, es bestehe kein Anhaltspunkt für eine psychische Überlagerung des somatischen Beschwerdebildes. Ebenso wenig sei den medizinischen Unterlagen ein Hinweis dafür zu entnehmen, dass der im Rahmen der beruflichen Abklärung beim Beschwerdeführer festgestellte IQ-Gesamtwert von 68 Punkten eine massgebende psychische Beeinträchtigung zu begründen vermöchte. 
2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, Dr. med. F.________ habe sowohl in seinem Arztbericht vom 23. September 2003 als auch in der Stellungnahme vom 22. September 2004 klar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer maximal noch Gewichte von fünf Kilo heben könne und dass sich das Ellenbogengelenk wegen verminderter Beweglichkeit und Belastbarkeit immer wieder entzünde. Das von ihm zur Prüfung der Auswirkung der erlittenen Commotio cerebri verlangte neuropsychiatrische Konsilium sei nicht durchgeführt worden, obwohl der Versicherte auf Grund der bestehenden Somatik und seines IQ mit grösster Wahrscheinlichkeit nur noch Arbeiten in einer geschützten Werkstätte verrichten könne. Insbesondere sei dem Umstand keine Beachtung geschenkt worden, dass gemäss Berichten der IV-Stelle über die berufliche Eingliederung vom 21. November 2002 und 30. Juli 2003 die intellektuelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit einem Gesamt-IQ von 68 als recht niedrig bezeichnet wurde. Nach Randziffer 1011 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit beinhalte ein IQ unter 70 eine verminderte Arbeitsfähigkeit und müsse als eigentlicher geistiger Gesundheitsschaden (Schwachsinn) bewertet werden. Angesichts der geklagten Leiden und der beschränkten Arbeitsfähigkeit sei auch der Referenzlohn mit Behinderung willkürlich festgelegt worden. 
2.3 Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Nachdem der Versicherte am 24. Januar 2002 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte, nahm der SUVA-Kreisarzt Dr. med. I.________ am 22. Februar 2002 eine ausführliche Abschlussuntersuchung vor, welche im Rahmen der Unfallversicherung zur Feststellung einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % führte. Die Ergebnisse dieser Abklärung, welche auch die Frage der Einschränkung beim Heben von Gewichten betraf, bezeichnet der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als exaktes Bild der somatischen Ausfälle. Der Zustand des Ellenbogens des Versicherten wurde hauptsächlich durch Dr. med. E.________ am 21. Januar 2002 geprüft. Anlässlich dieser Untersuchung hatte der Patient angegeben, er habe praktisch keine Schmerzen und auch funktionell störe ihn die eingeschränkte Beweglichkeit nicht. 
 
Auch in psychiatrischer Hinsicht sind die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für eine psychische Überlagerung des somatischen Beschwerdebildes oder für eine wegen tiefem IQ vorhandene psychische Beeinträchtigung liegen nicht vor. Zudem ist der Versicherte nach den Angaben im Bericht der VEBO vom 7. Juli 2003 für den Einstieg in eine angepasste und geeignete Beschäftigung in der offenen Wirtschaft als genügend motiviert beurteilt worden. Zu seinen beruflichen Fähigkeiten wurde ausgeführt, die praktische Veranlagung und das handwerkliche Können seien vielseitig einsetzbar. Der Einsatz als Maschinenführer an einer auf den Beschwerdeführer zugeschnittenen Anlage oder eine Montagetätigkeit im Kleingerätebereich sei in Bezug auf seine Behinderung realistisch. Daraus ist zu schliessen, nachdem mit dem Bericht der VEBO auch eine objektive Beschreibung der Auswirkungen der Intelligenzminderung des Versicherten auf sein Verhalten, auf die berufliche Tätigkeit, die normalen Tätigkeiten des täglichen Lebens und das soziale Umfeld vorliegt (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], Rz. 1011), dass weder eine psychische Beeinträchtigung noch die Voraussetzungen für die Durchführung des von Dr. med. F.________ vorgeschlagenen neuropsychiatrischen Konsiliums gegeben sind. 
2.4 In erwerblicher Hinsicht besteht weder nach den Akten noch gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers Anlass, auf den von der IV-Stelle berücksichtigten Einkommensvergleich und den dabei ermittelten Invaliditätsgrad von 32 % zurückzukommen. Da dieser unter dem für einen Rentenanspruch erforderlichen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % liegt, ist im Vergleich zur ersten, eine befristete Leistung zusprechenden Verfügung vom 2. November 2001 keine anspruchswesentliche Änderung eingetreten. 
3. 
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecher Thomas Schwarz für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 9. Februar 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: