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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_708/2017  
 
 
Urteil vom 17. Januar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Vorsorglicher Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 14. November 2017 (VB.2017.00515). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ geriet am 18. Dezember 2016, um 18:50 Uhr, am Steuer eines Personenwagens in Schaffhausen in eine Verkehrskontrolle. Da die Effekten nach Cannabis rochen, wurde eine Blut- und Urinprobe angeordnet. Er gab gegenüber der Polizei an, wöchentlich rund 10 - 12 Joints zu rauchen und ein bis zweimal pro Jahr ein bis zwei Gramm Kokain und Amphetamine einzunehmen; diese Rauschmittel konsumiere er seit rund 20 Jahren. Die Gutachter des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen kamen aufgrund der gemessenen THC- und THC-COOH-Konzentrationen zum Schluss, A.________ sei am Abend des 18. Dezembers 2016 fahrunfähig gewesen und es bestehe der Verdacht auf einen mehr als gelegentlichen Cannabis-Konsum, weshalb aus verkehrsmedizinischer Sicht eine Fahreignungsabklärung indiziert sei. Gestützt darauf entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A.________ am 30. März 2017 den Führerausweis vorsorglich und machte das weitere administrativrechtliche Vorgehen vom Ergebnis einer Fahreignungsabklärung abhängig; einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung. 
Am 13. Juli 2017 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den Rekurs von A.________ gegen diese Entzugsverfügung ab, soweit sie darauf eintrat. Am 14. November 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ gegen diesen Rekursentscheid ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Einsprache/Beschwerde vom 24. Dezember 2017 beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm den Führerausweis wieder zu erteilen. Auf das Einholen von Vernehmlassungen wurde verzichtet. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Die kantonalen Instanzen haben dem Beschwerdeführer den Ausweis vorsorglich entzogen und die Abklärung seiner Fahreignung angeordnet. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren damit nicht ab; er stellt einen Zwischenentscheid dar, der nach der Rechtsprechung anfechtbar ist, da er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt. Beim vorsorglichen Führerausweisentzug handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 98 BGG (Urteile 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 1.2; 1C_233/2007 vom 14. Februar 2008 E. 1.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann somit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen (Urteil 1C_264/2014 vom 15. Februar 2015 E. 2). Nach Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591 f.; 133 IV 286 E. 1.4). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 
Die Beschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in weltanschaulichen Betrachtungen zur Präambel und dem 1. Titel der Bundesverfassung sowie in teilweise beleidigenden Unmutsäusserungen gegenüber der schweizerischen Drogenpolitik und den mit seiner Sache befassten Behörden. Sie geht damit an der Sache vorbei. Demgegenüber legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern es verfassungswidrig sein sollte, dass ihm der Führerausweis vorsorglich entzogen wurde, nachdem aufgrund seiner Aussagen gegenüber der Polizei, die durch die Auswertung der Blutprobe vom 18. Dezember 2016 gestützt werden, davon auszugehen ist, dass er praktisch täglich ein bis zwei Joints raucht und gelegentlich weitere Rauschmittel konsumiert. Damit steht seine Fahreignung offensichtlich in Frage. Unzulässig ist das Schadenersatzbegehren über 402 Mio. Franken - vor dem Verwaltungsgericht bezifferte er seinen Schaden noch mit Fr. 27'850.- -, da das Bundesgericht nicht zuständig ist, als erste Instanz Schadenersatzforderungen gegen Kantone oder den Bund zu beurteilen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Januar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi